Eingangs muss erwähnt werden, dass der Verkauf von neuerrichteten Eigentumswohnungen häufig geförderte oder auch ungeförderte Wohnungen betrifft, die sich noch in Planung oder in Bau befinden. Hierbei tritt in der Regel ein Bauträger als Wohnungseigentumsorganisator auf, der das Gesamtbauvorhaben abwickelt. Sobald sich eine Person sodann für eine bestimmte Wohnung entscheidet, muss sie ein Kaufanwartschaftsvertrag unterschreiben, der die Vorstufe für den Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag ist. Daher wird die betreffende Person Wohnungseigentumswerber, nachdem sie den Kaufanwartschaftsvertrages unterzeichnet hat.
Außerdem sollten im Kaufanwartschaftsvertrag bereits alle wichtigen Punkte des Kaufvertrags und des Wohnungseigentumsvertrags aufscheinen, wie insbesondere etwa Angaben zur Liegenschaft und zu den Vertragspartnern sowie die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts, weiters die genaue Beschreibung der Bauausführung und der Wohnungsausstattung, die Angabe der Nutzfläche und des voraussichtlichen Nutzwerts, die Regelung für Sonderwünsche sowie der Gesamtkaufpreis und dessen Finanzierung, die Fälligkeit von Teilzahlungen sowie Rücktrittsbedingungen und der voraussichtlicher Übergabetermin.
Wenn Wohnungseigentum zwar bereits zugesagt wurde aber noch nicht begründet wurde, ist es empfehlenswert dies auch im Grundbuch anmerken zu lassen, weil diese Grundbuchsanmerkung für den Käufer einen Schutz bietet. Sobald die Benützungsbewilligung erteilt wird, muss die Eigentumswohnung übergeben werden, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Zahlungen geleistet wurden. Wenn aber das Bauunternehmen eine Vorauszahlung verlangt, die höher als Euro 150,- pro Quadratmeter ist, muss eine entsprechende Sicherung erfolgen.
Der Wohnungseigentumsvertrag wiederum regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander. Außerdem räumt in diesem Vertrag jeder Miteigentümer allen anderen Miteigentümern das Recht ein, bestimmte Wohnungen bzw. einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit, wie beispielsweise etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage, oder sogar einen Kraftfahrzeugabstellplatz ausschließlich zu nutzen. Zudem muss beachtet werden, dass diese gegenseitige Einräumung des Wohnungseigentums an bestimmten Objekten ein notwendiger Inhalt des Wohnungseigentumsvertrages ist, denn ohne diese Vereinbarung kann kein Wohnungseigentum begründet werden. In einem Wohnungseigentumsvertrag können ebenso Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen bzw. über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.
Der Wohnungseigentumsvertrag ist an einen Mindestinhalt gebunden, weshalb diese zumindestens einige Informationen enthalten sollte, wie etwa die Namen der Vertragspartner, das heißt also die Namen aller Miteigentümer und den Namen des Wohnungseigentumswerbers, die Bezeichnung der Liegenschaft, die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte inklusive Zubehör und ihre Nutzwerte, die Erklärung aller Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumswerber, dass sie einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen, Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft sowie den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als nach der Nutzwertberechnung bzw. Parifizierung erfolgt und die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümer in die Rücklage zur Vorsorge für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten am Haus einzahlen.
In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass wenn eine Person eine bereits bestehende Eigentumswohnung erworben hat, diese Person sodann den Wohnungseigentumsvertrag so hinnehmen muss wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümer geschlossen wurde. Aus diesem Grund ist es daher ratsam, den Wohnungseigentumsvertrag noch vor dem Kauf gründlich zu prüfen. Außerdem kann der Wohnungseigentumsvertrag in der Urkundensammlung im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht in der Grundbuchabteilung eingesehen werden und sogleich kopiert werden. Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt zumindestens teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeändert werden können, wobei dies wiederum aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich ist.