Was versteht man unter Geschäftsfähigkeit?




Eingangs ist zu erwähnen, dass die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit ist, eigenständig zu handeln. Darunter versteht man die Fähigkeit gewisse Pflichten einzugehen und sich daher durch eigenes Handeln zu verpflichten sowie gewisse Rechte zu erwerben, wie beispielsweise etwa ein Auto kaufen oder eine Wohnung mieten. Zudem muss beachtet werden, dass Personen erst ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, also ab Volljährigkeit, die volle Geschäftsfähigkeit erhalten.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass Kinder und Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfte abschließen können. Es ist jedoch zu beachten, dass dabei verschiedene Altersstufen zu unterscheiden sind, uns zwar Kinder sowie unmündige Minderjährige, aber auch mündige Minderjährige und Volljährige. Kinder sind Personen unter sieben Jahren, unmündige Minderjährige wiederum sind Personen zwischen sieben und vierzehn Jahren, wobei mündige Minderjährige Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sind. Volljährige wiederum sind Personen über achtzehn Jahren, die grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit haben. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Personen unter sieben Jahren vollkommen geschäftsunfähig sind und auch nicht selbst Rechtsgeschäfte abschließen können, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, üblicherweise durch den Vater oder durch die Mutter, Rechtsgeschäfte abschließen können. Darunter ist zu verstehen, dass wenn das Kind Geschäfte getätigt hat, die das Kind verpflichten, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, werden diese Geschäfte gänzlich nichtig. Eine Ausnahme besteht jedoch für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, die üblicherweise von Kindern dieses Alters geschlossen werden können, wie etwa den Kauf von Wurstsemmeln oder den Kauf von Süßigkeiten; denn solche Angelegenheiten können auch Kinder unter sieben Jahren tätigen.

Unmündige Minderjährige, also Personen zwischen sieben und vierzehn Jahren, sind beschränkt geschäftsfähig und können auf jeden Fall altersübliche geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens abschließen, wie etwa der Kauf von Kinokarten oder Büchern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Umfang der Geschäfte mit steigendem Alter zunimmt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass wenn der unmündige Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein nicht altersübliches und geringfügiges Geschäft abschließt, das ihn auch verpflichtet, wie etwa zur Zahlung des Kaufpreises, dieses Geschäft nicht gänzlich nichtig ist, sondern schwebend unwirksam. Denn dieses Geschäft kann nämlich durch die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig werden. Zudem darf der Vertragspartner nicht zurücktreten bis diese Zustimmung bzw. Genehmigung erfolgt, denn er ist an seine Erklärung bzw. an sein Angebot gebunden. Der Vertragspartner hat jedoch die Möglichkeit vom gesetzlichen Vertreter des unmündigen Minderjährigen innerhalb angemessener Frist eine Erklärung zu verlangen, um den schwebenden Zustand des mit dem Unmündigen abgeschlossenen Geschäfts zeitlich zu begrenzen.

Falls der gesetzliche Vertreter das Geschäft jedoch nicht genehmigen sollte oder falls er sich nicht innerhalb der gesetzlichen Frist äußert, gilt das abgeschlossene Geschäft sodann als von Anfang an ungültig. Aber es ist ebenso erwähnenswert, dass der Vertragspartner bis zur Genehmigung auch nicht zur Leistung verpflichtet ist. Beispiel: wenn der Unmündige ein Jahresabonnement für Comic-Hefte abschließt, wäre dies nicht als geringfügiges Geschäft des täglichen Lebens zu betrachten, weshalb die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich wäre, damit dieses schwebend unwirksame Geschäft auch gültig wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass unmündige Minderjährige bloß Versprechen annehmen können, die zu ihrem Vorteil gemacht worden sind, wenn dadurch keine Belastung für den Unmündigen entstehen, wie etwa das Annehmen von Geschenke.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das soeben für unmündige Minderjährige Gesagte ebenso für mündige Minderjährige gilt. Die Geschäftsfähigkeit von mündigen Minderjährigen ist jedoch um einiges erweitert, da sie sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten können, wie beispielsweise zum Babysitterdienste oder zu Ferialjobs. Es muss aber berücksichtigt werden, dass Lehrverträge oder sonstige Ausbildungsverträge allerdings immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Außerdem können mündige Minderjährige über Einkommen aus eigenem Erwerb, wie beispielsweise über Lehrlingsentschädigung, und über Sachen frei verfügen sowie sich verpflichten, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, wenn dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Zur freien Verfügung überlassen sind beispielsweise Geldgeschenke oder Taschengeld.

Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass auch nach Eintritt der Volljährigkeit die Geschäftsfähigkeit unter Umständen eingeschränkt sein kann, wenn eine volljährige Person etwa an einer psychischen Erkrankung leidet oder geistig behindert ist. In solch einen Fall erfolgt die Vertretung bei Rechtsgeschäften entweder durch einen nahen Angehörigen bzw. durch einen Vertreter aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter. Wenn die geistig behinderte Person von einem nahen Angehörigen vertreten wird, ist die Vertretung durch den nahen Angehörigen im zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen, das vom Notar durchgeführt wird.

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