Was sind Erfindungen?




Eingang muss erwähnt werden, dass zwischen zwei Arten von Arbeitnehmererfindungen unterschieden werden muss. Die Arbeitnehmererfindung lässt sich somit in Diensterfindungen und in freie Erfindungen unterteilen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmererfindung eine patentfähige oder gebrauchsmusterfähige Erfindung ist, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht geschaffen hat. Somit werden alle Erfindungen des Arbeitnehmers als Arbeitnehmererfindungen bezeichnet, und zwar unabhängig davon wie, wo, auf welchem Bereich und aus welchen Gründen die Erfindung entwickelt worden ist.

In diesem Zusammenhang ist auch die Diensterfindung zu berücksichtigen. Eine Diensterfindung liegt dann vor, wenn sie in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem der Arbeitnehmer tätig ist und wenn entweder die Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört oder wenn der Arbeitnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat bzw. wenn durch die Benützung der Erfahrung des Unternehmens oder durch die Verwendung der Hilfsmittel des Unternehmens das Zustandekommen der Erfindung wesentlich erleichtert worden ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitgeber bei den Diensterfindungen somit auch das Recht auf die volle oder beschränkte Inanspruchnahme der vom Arbeitnehmer gemachten Erfindung hat. Der Unterschied zwischen unbeschränkte Inanspruchnahme und beschränkte Inanspruchnahme besteht darin, dass bei der unbeschränkten Inanspruchnahme alle vermögensrechtlichen Erfindungsrechte und Erfindungspflichten, wie etwa Kosten und Gebühren sowie Einnahmen und Gewinne, auf den Arbeitgeber übergehen, wobei der Arbeitgeber bei der beschränkten Inanspruchnahme wiederum nur zur Verwertung berechtigt ist. Aber der Erfinder hat sowohl bei der unbeschränkten Inanspruchnahme als auch bei der beschränkten Inanspruchnahme einen Anspruch auf Vergütung. Außerdem sind Diensterfindungen mitteilungspflichtig, was wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer sie dem Arbeitgeber zu melden hat.

Sehr wichtig ist die Frage zu klären, wem überhaupt eine Diensterfindung gehören kann. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für die Diensterfindung auch einen Anspruch auf Patenterteilung, da er der Schöpfer der Diensterfindung ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass künftige Diensterfindungen dem Arbeitgeber gehören sollen oder dass dem Arbeitgeber ein Benützungsrecht an solchen Diensterfindungen eingeräumt werden soll. Solche Vereinbarungen werden recht häufig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen und dienen grundsätzlich zur Sicherung der Unternehmensinteressen. Um Gültigkeit zu entfalten, ist es auch erforderlich, dass derartige Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden. Außerdem gebührt dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine angemessene Vergütung für jede Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Arbeitgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts an einer von ihm gemachten Erfindung.

Zu beachten ist ebenso, dass die Vergütung, welche den Arbeitnehmer für seine Erfindung gebührt, einen Teil des Arbeitsentgelts darstellt. In diesem Zusammenhang muss somit berücksichtigt werden, dass nur dann wenn der Arbeitnehmer zur Erfindertätigkeit angestellt ist und auch vorwiegend mit der Erfindertätigkeit beschäftigt ist, ihm ein entsprechend höheres Entgelt geboten werden kann, welches sodann die besondere Vergütung ersparen würden.

Wenn die soeben aufgelisteten Bedingungen für die Diensterfindung nicht erfüllt werden, handelt es sich um freie Erfindungen. Bei einer freien Erfindung kann der Erfinder allein über sein Patent oder über sein Gebrauchsmuster verfügen. Dabei muss beachtet werden, dass freie Erfindungen nur mitteilungspflichtig sind, das heißt dem Arbeitgeber mitgeteilt werden müssen, aber grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wo der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet ist dem Arbeitgeber die freie Erfindung anzubieten. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine freie Erfindung anbieten, wenn er diese Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will und wenn der Erfindungsgegenstand in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel