Auslegung bedeutet den Sinn einer Äußerung zu ermitteln und zu verstehen. Da der Aussagewert einer Willenserklärung nicht immer eindeutig ist, muss ihr Gehalt daher durch Auslegung ermittelt werden. Die Instrumente der Gesetzesauslegung sind die Wortinterpretation, Satz-logischen und grammatikalisch-logischen Interpretation, die historisch-subjektive Auslegung sowie die teleologisch-objektive Auslegung und die systematische Interpretation. Als Auslegungsschritte und Lückenfüllungsschritte bei Verträgen sind der buchstäblicher Sinn des Ausdrucks sowie die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs vorgesehen.
Es ist erwähnenswert, dass bei der Vertragsauslegung die Methode der Wortinterpretation angewendet wird, da man nämlich vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ausgeht. Dabei wird gefragt, welche Bedeutung einem Ausdruck oder einem Satz nach allgemeinem Sprachgebrauch überhaupt zukommt. Dennoch sollte man bei der Auslegung eines Vertrages nicht nur beim Wortsinn bleiben, da es auch wesentlich ist, den Willen beider Vertragspartner zu erforschen. Es muss berücksichtigt werden, dass der Wille die erkennbare Absicht der erklärenden Person ist, die widerspruchslos zur Kenntnis genommen wurde.
Außerdem muss zwischen einfache Auslegung und ergänzende Auslegung unterschieden werden. Eine einfache Vertragsauslegung liegt dann vor, wenn der Sinn eines Wortes aus der Erklärung des Wortlautes ermittelt werden kann. Es ist erwähnenswert, dass vertragliche Nebenpflichten oft durch ergänzende Auslegung ermittelt werden. Als Beispiel wäre etwa zu nennen, dass aus der ergänzenden Vertragsauslegung etwa ermittelt werden kann, dass der Verpächter eines Ladens nicht in derselben Straße, wo sich das von ihm verpachtete Geschäft befindet, einen gleichartigen Laden eröffnen darf, um seinem Pächter Konkurrenz zu machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ergänzende Vertragsauslegung Lücken füllen soll, die die Vertragsparteien in ihren Vereinbarungen in der Regel ungewollt gelassen haben. Hierbei spricht man von Vertragslücken oder Regelungslücken. Um diese Lücke zu füllen, wird gefragt, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn sie die betreffende Lücke erkannt hätten. Hierbei wird grundsätzlich auf die Absicht der Parteien und auf die Verkehrssitte abgestellt. Außerdem tritt bei einer unterlaufenen Regelungslücke sodann an die Stelle der ausdrücklich oder schlüssig geäußerten Parteienabsicht die hypothetische Erforschung des Parteiwillens.
Die Vertragsauslegung ist auch deshalb wesentlich, weil nach Abschluss eines Geschäftes gewisse Konfliktfälle auftreten können, die von den Parteien nämlich nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden. In solchen Fällen sind die übrigen Geschäftsbestimmungen und den von den Parteien verfolgten Zweck zu berücksichtigen, um überhaupt eine Lösung, die redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, ermitteln zu können. Außerdem muss bei unentgeltlichen Geschäften angenommen werden, dass sich die verpflichtete Person eher die geringere Last als die schwerere Last auferlegen wollte. Dies wird als Zweifelsregel bzw. als Unklarheitsregel bezeichnet und kann jedoch erst dann herangezogen werden, wenn bereits feststeht, dass ein unentgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
In diesem Zusammenhang muss auch die historische Interpretation berücksichtigt werden. Die historische Interpretation sucht nach dem Willen des geschichtlichen Gesetzgebers. Das bedeutet, dass die Vorstellungen der Gesetzesverfasser, der Mitglieder der beratenden Ausschüsse und Kommissionen sowie der Mitglied der beschließenden Körperschaften zur Sinnermittlung herangezogen werden können. Wenn deren Vorstellungen jedoch eindeutig in Widerspruch zum Gesetz stehen, sind sie für die Auslegung bedeutungslos. Für den Fall, dass keine Gesetzesmaterialien oder keine aufschlussreichen Gesetzesmaterialien vorhanden sind bzw. wenn sich die Gegebenheiten bzw. Absichten des Gesetzgebers geändert haben, bleibt als Auslegungsmethode die objektiv-teleologische Interpretation des Gesetzes übrig.
Es ist erwähnenswert, dass die objektiv-teleologische Interpretation des Gesetzes versucht, den Zweck einer Regelung verständlich zu machen und sich an den angestrebten Lösungen orientiert. Daraus kann somit entnommen werden, dass die objektiv-teleologische Interpretation des Gesetzes den Sinn einer Regelung zu ermitteln versucht.