Was ist ein Bauplatz?




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter Bauplatz eine Grundfläche verstanden wird, die von der Behörde die Bauplatzeigenschaft zuerkannt wurde. Unter Bauplatz versteht man jedoch auch ein Grundstück, auf dem die Errichtung eines Gebäudes zulässig ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass für die rechtliche Eignung eines Grundstückes als Bauplatz vor allem die Lage des betreffenden Grundstückes sowie die Gestalt des Grundstückes, wie beispielsweise etwa seine Form sowie seine Mindestgröße, und die Erschießbarkeit des Grundstückes ohne unwirtschaftliche Aufwendungen wesentlich sind. Bei der Lage des Grundstückes werden beispielsweise geprüft, ob der Boden tragfähig ist sowie ob keine Hochwassergefährdung besteht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass von der Baubehörde in Form einer Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen durch Bescheid in Wien bzw. in einem Vorprüfungsverfahren in Kärnten oder in einer fakultativen Baugrundlagenbestimmung in Vorarlberg bzw. im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgestellt wird, ob ein Grundstück im Bauland als Bauplatz geeignet ist. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise etwa Oberösterreich bzw. Salzburg oder Niederösterreich, erfolgt die Entscheidung, ob ein Grundstück als Bauplatz geeignet ist, in einem eigenen Verfahren, das als Bauplatzerklärungsverfahren bezeichnet wird.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn eine Bauplatzerklärung zwingend vorgesehen ist, diese Bauplatzerklärung sodann für jede Bebauung vorausgesetzt wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass nur der Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens ist. Man sollte jedoch darauf Bedacht nehmen, dass in Salzburg auch Personen als Partei des Bauplatzerklärungsverfahrens in Frage kommen können, die einen einverleibungsfähigen Rechtstitel, wie beispielsweise etwa ein Kaufvertrag, nachweisen können. Außerdem ist ein Ansuchen an die Baubehörde zu stellen, dem verschiedene Unterlagen beizulegen sind, wie unter anderem insbesondere etwa Grundbuchsauszug und Abwasserbeseitigung, Nachweis der Wasserversorgung und Energieversorgung sowie Baupläne.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass eine Bauplatzerklärung auf jeden Fall dann nicht erteilt werden darf, wenn gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes bzw. wenn Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen oder wenn die Grundfläche sich wegen der natürlichen Gegebenheiten für eine Bebauung nicht eignet, wie beispielsweise etwa aufgrund der Bodenverhältnisse und Grundwasserverhältnisse bzw. Hochwassergefahr oder Lawinengefahr. Außerdem ist die Erteilung der Bauplatzerklärung teilweise im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Bauplatzeigenschaft nicht unbeschränkt erhalten bleibt, sondern in einigen Gründen sogar erlöschen kann. Als Erlöschensgründe für die Bauplatzerklärung gilt etwa die Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des Grundeigentümers, wenn Nachbargrundstücke dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden oder durch Zeitablauf nach drei bzw. nach zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Weitere Erlöschensgründe liegen etwa vor, wenn die Bauplatzbewilligung mit einem neuen Flächenwidmungsplan nicht mehr übereinstimmt oder wenn die Bauplatzbewilligung nicht mehr mit einem neuen Bebauungsplan übereinstimmt bzw. wenn nachträglich Versagungsgründe hervorkommen.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auf ein Jahr gilt, wobei für die Verlängerung wiederum die Bestätigung der Behörde über die weitere Gültigkeit genügt. Außerdem bietet die Bauplatzerklärung auch gewisse Vorteile, denn durch sie soll dem Baubewilligungswerber die Gefahr einer teuren Fehlplanung, wie beispielsweise etwa Pläne, erspart werden.

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