Die Aufgabe des Bebauungsplans




Eingangs muss erwähnt werden, dass in Österreich anstelle des Begriffes Bauplanung häufig auch der Begriff Bebauungsplan verwendet wird. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Bebauungsplan die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken regelt. Zudem regelt der Bebauungsplan ebenso die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden Flächen, die jedoch von einer Bebauung frei zu halten sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Bebauungsplan auf dem Flächenwidmungsplan basiert und als Verordnung der Gemeinde ergeht. In dieser Verordnung wird sodann festgelegt wie jedes einzelne Grundstück im Bauland bebaut werden darf, wobei jedoch insbesondere die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen, Baulinien sowie Verlauf und Breite der Verkehrsflächen festgeschrieben werden. Es muss unbedingt beachtet werden, dass in Österreich nur die Länder für die Raumplanung zuständig sind.

In Bezug auf Flächenwidmungspläne muss ebenso erwähnt werden, dass der Gemeinderat für das Stadtgebiet bzw. für das Ortsgebiet und für das Freiland besondere Widmungen festsetzt, weil dadurch gewährleistet werden soll, dass Städte nach bestimmten Gesichtspunkten ausgebaut werden. Außerdem soll dadurch eine Zersiedelung von ländlichen Gebieten vermieden werden. Der Bebauungsplan wiederum wird sodann vom Gemeinderat anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt und enthält jene Bestimmungen wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass bei den Gemeindeämtern die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht aufliegen. Daraus ist somit zu entnehmen, dass jede Person bei den Gemeindeämtern in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen Einsicht nehmen kann, um zu erfahren, ob auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf bzw. wie auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf. Außerdem erfährt man beim Gemeindeamt ob und wo es für bestimmte Gebiete Abdrucke der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne gibt, wobei jede Person den betreffenden Abdruck wiederum gegen einen Unkostenbeitrag erwerben kann.

Obwohl der Bebauungsplan sich grundsätzlich auf das gesamte Bauland oder auf Teile davon erstreckt, kann er sich jedoch ebenso auf das Grünland und auf Baulichkeiten auf Verkehrsflächen beziehen, wenn dies erforderlich ist. Wenn jedoch für ein Baulandbereich kein Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan vorgesehen ist, muss rechtlich geprüft werden, ob das Bauvorhaben hinsichtlich Lage oder Höhe nicht auffallend dem umgebenden Baubestand widerspricht und ob der Lichteinfall auf die Hauptfenster bzw. auf die Aufenthaltsräume der Nachbarn gewährleistet ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Bebauungsplan aus einem zeichnerischen Teil und meistens auch aus einem Textteil, wie etwa Wortlaut der Verordnung, besteht und einige Punkte festzulegen hat, wie etwa die Straßenfluchtlinien sowie die Bebauungsweise und die Bebauungshöhe in Bauklasse I, also bis fünf Meter, bis Bauklasse IX, also über fünfundzwanzig Meter, oder die höchstzulässige Gebäudehöhe. Unter Straßenfluchtlinien sind Grenzlinien zwischen Verkehrsflächen und anderen Flächen zu verstehen. Außerdem können im Bebauungsplan, falls es erforderlich ist, unter anderem auch die Mindestgröße von Bauplätzen, die Bebauungsdichte, die Lage von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge sowie die Baufluchtlinien und die Erhöhung der Zahl der Pflichtstellplätze festgelegt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass Baufluchtlinien eine gewisse Grenze zwischen Bauflächen und Verkehrsflächen darstellen.

Außerdem muss ebenso darauf Rücksicht genommen werden, dass alle neun Bundesländer in Österreich ihr eigenes Raumordnungsgesetz zur Bebauungsplanung haben, deren Regelungsinhalten jedoch sehr unterschiedlich sind. Denn in manchen österreichischen Bundesländern sind die Bebauungspläne über das gesamte Bauland flächendeckend zu erlassen, wobei wiederum in anderen österreichischen Bundesländern die Bebauungspläne als sogenannte Teilbebauungspläne auf besonders regelungsbedürftige Flächen beschränkt bleiben.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Gemeinderat gesetzlich dazu befähigt ist, die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne abzuändern, wobei im Zuge dessen üblicherweise eine zeitlich befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von drei Jahren verhängt werden kann. Innerhalb dieser Dauer können jedoch Neubauten bzw. Zubauten oder Umbauten sowie Grundabteilungen nur unter gewissen Voraussetzungen vom Gemeindeausschuss bewilligt werden. Es muss beachtet werden, dass die Entwürfe für Abänderungen oder für Festsetzungen der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt, und in Wien bei der jeweiligen Magistratsabteilung, aufgelegt werden.

Außerdem wird die Zeit der Auflegung an den Amtstafeln des Rathauses oder des Gemeindeamtes kundgemacht und in Wien sogar zusätzlich an den Amtstafeln des Amtshauses des betroffenen Bezirkes sowie im Amtsblatt der Stadt Wien und im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Zudem ist jede Person berechtigt innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf bei den zuständigen Stellen einzubringen, wobei diese sodann dem Gemeinderat vorgelegt werden. Es muss dennoch beachtet werden, dass diese schriftlichen Stellungnahmen keine Rechtsmittel darstellen. Es ist daher ratsam sich vor dem Kauf eines Grundstückes über geplante Änderungen des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes zu informieren.

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