Vorteile und Umfang der Eigenverwaltung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Eigenverwaltung einige Vorteile hat. Denn neben den Kosten für den Masseverwalter, entfällt nämlich die Postsperre. Er kann somit auch via Post Geldsendungen entgegennehmen; die Banksperre bleibt jedoch. In der Realität wirkt sich jene so aus, dass der Schuldner keinen Kredit bekommt oder sein Gehaltskonto überziehen kann. Der Schuldner kann auch reguläre Verträge abschließen. Dies wäre ansonsten fatal, denn sonst müsste er für jede Wurstsemmel das Gericht bemühen. Bei regulären Verträgen, welche noch nicht vollständig erfüllt wurden, kann der Schuldner entscheiden, ob er den Vertrag im Rahmen des Konkurses lösen will oder nicht. Dies ist zum Beispiel beim Leasingkauf wichtig; denn hier muss entschieden werden, ob man das Auto weiter abstottern oder lieber zurückgeben will. Ihm muss natürlich bewusst sein, dass er die Raten weiterhin aus dem Existenzminimum begleichen muss. Auch hier werden die bevorrechteten Schuldnerberatungen dem Schuldner Ratschläge geben und gegebenenfalls Briefe zur Auflösung eines Vertrages vorfertigen.

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis bleibt von der Konkurseröffnung unberührt. Dies ist wichtig, da man ja möchte, dass der Schuldner weiterhin ein Einkommen hat. Mietverträge können im Rahmen des Konkurses gelöst werden. Zu beachten ist, dass der Vermieter kein Kündigungsrecht hat, wenn die Miete immer beglichen wurde. Der Mieter kann jedoch den Vertrag lösen, was dann ratsam ist, wenn er eine günstigere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. Weiters kann der Schuldner keine Vollmachten oder Geschäfte für andere mehr führen. Der Girokontovertrag mit der Bank ist juristisch als Auftrag zu werten. Das heißt, dass plötzlich das Gehaltskonto weg ist. Im Regelfall sollte man zur Konkurseröffnung ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen, da man sowieso das alte Girokonto überzogen hat und somit Schulden hat. Die Bank kann das Konto einfrieren und wird die Schulden im Konkurs geltend machen.

Über Gegenstände aus der Konkursmasse kann der Schuldner nicht frei verfügen. Er benötigt die Zustimmung des Gerichts. Solche Gegenstände sind in der Regel Wertgegenstände wie Schmuck, Sammlungen, das teure Auto, Elektrogeräte usw. Manchmal macht es ja auch Sinn, wenn der Schuldner für solche Gegenstände selbst Käufer sucht, da der Schuldner über spezielle Fachkenntnisse verfügt. So wird ein Schuldner Kontakt zu anderen Sammlern haben oder auf Börsen fahren. So kann das Gericht dem Verkauf der Briefmarkensammlung zustimmen, sofern ein Wert von Euro 10.000,- mindestens erzielt wird. Dies dient dem Schutz der Gläubiger. Verkauft der Schuldner ohne Genehmigung etwas, so ist das Geschäft nur wirksam, wenn der Käufer nichts vom Konkurs wusste. Der Haken dabei ist jedoch, dass wenn der Käufer den Preis direkt an den Schuldner zahlt, so wird er nicht unbedingt von seiner Leistung befreit, außer der Kaufpreis fällt der Konkursmasse zu. Wusste aber der Käufer nichts vom Konkurs und konnte auch nichts davon wissen, dann ist er aber befreit.

Will der Schuldner etwas kaufen, so benötigt er auch die Zustimmung des Gerichts, wenn dazu Vermögen aus der Konkursmasse benötigt wird. Das bedeutet, dass wenn der Schuldner zwar sein Auto mit Zustimmung des Gerichts verkauft hat, dies jedoch nicht heißt, dass er sich eine Rostlaube stattdessen kaufen darf. Gab es keine gerichtliche Zustimmung und wird auch das Gericht nicht zustimmen, bleibt dem Verkäufer nur die Möglichkeit, außerhalb des Konkurses gegen den Schuldner vorzugehen. Über das konkursfreie Vermögen, also über das Existenzminimum, kann der Schuldner jedoch immer frei verfügen. Alltägliche Dinge, wie unter anderem etwa Lebensmittel, Klopapier oder nötige Bekleidung, kann der Schuldner also immer kaufen. Ein allfälliger neuer Gläubiger kann also nur auf dieses Vermögen zugreifen. Hier wird er aber das Nachsehen haben; denn da es hier nämlich bereits das Existenzminimum ist, bringt eine weitere Exekution nichts.

Es ist erwähnenswert, dass der Schuldner den pfändbaren Teil des Einkommens nicht mehr so schnell wieder sehen wird. Er bekommt nämlich nur den unpfändbaren Teil seines Gehalts, also das Existenzminimum, auf sein Konto überwiesen. Den Rest wird der Arbeitgeber einem Treuhänder überweisen, welcher die Gläubiger befriedigt. Den Verkauf von unbeweglichem Vermögen, wie etwa Haus bzw. Grundstücke, darf der Schuldner aber nie alleine abwickeln. Dies verbleibt immer beim Masseverwalter, der dann zumindest für dieses Geschäft zu bestellen ist.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Schuldner persönlich bei Gericht zu erscheinen hat. Weiters muss er zu jeder Forderung eine Erklärung über die Richtigkeit abgeben. Sollte er keine Erklärung abgeben, so gilt die Forderung als anerkannt. Die Forderung gilt dann als festgestellt, wenn weiteres kein Gläubiger sie bestreitet.

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