Eingangs muss erwähnt werden, dass im ordentlichen Konkurs, also Firmenkonkurse, bzw. Konkurse von Unternehmer, das gesamte Vermögen beschlagnahmt wird und der Schuldner vorerst keinen Zugriff darauf hat. Nur einzelne Rechte können ihm wieder zurückgegeben werden. Selbst die Post wird zuerst vom Masseverwalter gelesen.
Der Privatkonkurs sieht prinzipiell Eigenverwaltung vor. Alle Rechte bleiben beim Schuldner. Die Fremdverwaltung ist die Ausnahme. Dies auch deshalb um die Kosten des Verfahrens möglichst gering zu halten; denn ein Masseverwalter müsste nämlich entlohnt werden. Die meisten Schuldner haben kein Vermögen, wie Grund und Boden, Firmengebäude bzw. Maschinen, wovon so weit ein Erlös erzielt werden kann, dass die Verfahrenskosten sowie die Entlohnung des Masseverwalters sicher gestellt werden können. Zu dem hat ein privater Schuldner selten komplizierte Geschäfte geschlossen, zu deren Lösung professionelle Hilfe benötigt wird. Die Vermögenslage des Privaten ist leicht überschaubar. Auch helfen die bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen, wenn Verträge gelöst werden müssen oder andere Hilfe benötigt wird. Ein Masseverwalter wird nur dann nötig, wenn die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind oder Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Dass aber ein Schuldner hohe Schulden hat oder viele Gläubiger, heißt nicht, dass die Vermögenslage unüberschaubar ist. Nachteile für Gläubiger sind bei unzuverlässigen Schuldnern zu erwarten oder auch bei unredlichen. Ein Hinweis kann eine strafrechtliche Verurteilung sein, wenn die begangene Tat ein Vermögensdelikt war. Reine Kontoüberziehungen sind aber kein Hinweis auf eine Unzuverlässigkeit.
Das Gericht kann bestimmen, dass einzelne Angelegenheiten einem Masseverwalter übergeben werden; dies jedoch eher dann, wenn komplizierte Prozesse anstehen. Häufigster Fall ist aber die Verwertung eines Grundstücks. Hat der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursantragstellens noch Grundstücke, Häuser oder eine Eigentumswohnung, so wird für den Verkauf immer ein Masseverwalter bestellt. Daher empfiehlt es sich, Liegenschaften schon vor Konkurseröffnung zu verkaufen. Das Gericht nimmt ansonsten jene Aufgaben des Masseverwalters wahr und erstellt unter anderem etwa das Anmeldeverzeichnis bzw. die Errichtung des Inventars. Die Eigenverwaltung kann dem Schulnder von Amts wegen durch das Gericht entzogen werden. Aber auch ein Gläubiger kann dies beantragen.
Vorteile der Eigenverwaltung bestehen darin, dass neben den Kosten für den Masseverwalter, die Postsperre entfällt; er kann nämlich auch via Post Geldsendungen entgegennehmen. Die Banksperre bleibt jedoch. In der Realität wirkt sich jene so aus, dass der Schuldner keinen Kredit bekommt oder sein Gehaltskonto überziehen kann. Der Schuldner kann auch reguläre Verträge abschließen. Dies wäre ansonsten nämlich fatal, da er sonst für jede Wurstsemmel das Gericht bemühen müsste. Bei regulären Verträgen, welche noch nicht vollständig erfüllt wurden, kann der Schuldner entscheiden, ob er den Vertrag im Rahmen des Konkurses lösen will oder nicht. Dies ist zum Beispiel beim Leasingkauf wichtig; denn man muss entscheiden, ob man das Auto weiter abstottern oder lieber zurückgeben möchte. Ihm muss natürlich bewusst sein, dass er die Raten weiterhin aus dem Existenzminimum begleichen muss. Auch hier werden die bevorrechteten Schuldnerberatungen dem Schuldner Ratschläge geben und gegebenenfalls Briefe zur Auflösung eines Vertrages vorfertigen.
Ein bestehendes Arbeitsverhältnis bleibt von der Konkurseröffnung unberührt. Dies ist wichtig, da man ja möchte, dass der Schuldner weiterhin ein Einkommen hat. Mietverträge können im Rahmen des Konkurses gelöst werden. Zu beachten ist, dass der Vermieter kein Kündigungsrecht hat, wenn die Miete immer beglichen wurde. Der Mieter kann jedoch den Vertrag lösen, was dann ratsam ist, wenn er eine günstigere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. Der Schuldner kann keine Vollmachten oder Geschäfte für andere mehr führen. Der Girokontovertrag mit der Bank ist juristisch als Auftrag zu werten. Das heißt, dass plötzlich das Gehaltskonto weg ist. Im Regelfall sollte man zur Konkurseröffnung ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen, da man sowieso das alte Girokonto überzogen hat, also Schulden hat. Die Bank kann das Konto einfrieren und wird die Schulden im Konkurs geltend machen.
Über Gegenstände aus der Konkursmasse kann der Schuldner nicht frei verfügen. Er benötigt die Zustimmung des Gerichts. Solche Gegenstände sind in der Regel Wertgegenstände, wie etwa Schmuck, Sammlungen, das teure Auto, Elektrogeräte usw. Manchmal macht es ja auch Sinn, wenn der Schuldner für solche Gegenstände selbst Käufer sucht, da der Schuldner über spezielle Fachkenntnisse verfügt. So wird ein Schuldner Kontakt zu anderen Sammlern haben oder auf Börsen fahren. So kann das Gericht dem Verkauf der Briefmarkensammlung zustimmen, sofern ein Wert von Euro 10.000,- mindestens erzielt wird. Dies dient dem Schutz der Gläubiger. Verkauft der Schuldner ohne Genehmigung etwas, so ist das Geschäft nur wirksam, wenn der Käufer nichts vom Konkurs wusste. Der Haken dabei besteht jedoch darin, dass wenn der Käufer den Preis direkt an den Schuldner zahlt, er somit nicht unbedingt von seiner Leistung befreit wird, außer der Kaufpreis fällt der Konkursmasse zu. Wusste aber der Käufer nichts vom Konkurs und konnte auch nichts davon wissen, dann ist er aber befreit.
Will der Schuldner etwas kaufen, so benötigt er auch die Zustimmung des Gerichts, wenn dazu Vermögen aus der Konkursmasse benötigt wird. Das heißt, wenn der Schuldner zwar sein Auto mit Zustimmung des Gerichts verkauft hat, heißt das nicht, dass er sich eine Rostlaube statt dessen kaufen darf. Gab es keine gerichtliche Zustimmung und wird auch das Gericht nicht zustimmen, bleibt dem Verkäufer nur die Möglichkeit außerhalb des Konkurses gegen den Schuldner vorzugehen. Über das konkursfreie Vermögen, also das Existenzminimum, kann der Schuldner immer frei verfügen. Alltägliche Dinge, wie Lebensmittel, Klopapier, nötige Bekleidung usw., kann der Schuldner also immer kaufen. Ein allfälliger neue Gläubiger kann also nur auf dieses Vermögen zugreifen. Hier wird er aber das Nachsehen haben, denn da es bereits das Existenzminimum ist, bringt eine weitere Exekution nichts.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Schuldner den pfändbare Teil des Einkommens nicht mehr so schnell wieder sehen wird. Er bekommt nämlich nur den unpfändbaren Teil seines Gehalts, also das Existenzminimum, auf sein Konto überwiesen. Den Rest wird der Arbeitgeber einem Treuhänder überweisen, welcher die Gläubiger befriedigt.