Vorgehensweise zur Adoption




Die Adoption wird auch als Annahme an Kindesstatt oder als Wahlkindschaft bezeichnet. Üblicherweise müssen Adoptionsbewerber mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis sogar drei Jahren rechnen, wobei unverheiratete Personen und Ehepaare mit leiblichen Kindern eine geringere Chance auf ein Adoptivkind haben. In den Fällen, wo die leiblichen Eltern eines Kindes gestorben sind, haben die Verwandte des Verstorbenen vor allen anderen Personen erstrangig die Möglichkeit das Kind zu adoptieren. Außerdem müssen sowohl persönliche als auch soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Bedingungen erfüllt sein.

Zu beachten ist, dass in nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Kind nur von einen der beiden Lebensgefährten adoptiert werden kann. Ehegatten wiederum dürfen in der Regel nur gemeinsam adoptieren. Wenn man ein Kind adoptieren möchte wird man als erster Schritt Kontakt mit dem Jugendwohlfahrtsträger, also mit der Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. mit dem Magistrat, aufnehmen müssen. In Wien wiederum ist das Amt für Jugend und Familie zuständig. Sodann folgen erste Informationsgespräche über den Verlauf und über die Vorbereitung einer Adoption sowie ein Bewilligungsverfahren.

Außerdem prüft die Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat oder in Wien das Amt für Jugend und Familie, ob der Annehmenden zur Aufnahme eines Adoptivkindes überhaupt geeignet ist. Um ein Kind adoptieren zu können, muss der Mann mindestens dreißig Jahre alt und die Frau mindestens achtundzwanzig Jahre alt sein. Diese Altersgrenze kann jedoch unter bestimmten Umständen unterschritten werden, wenn zwischen Kind und Annehmenden bereits eine kindschaftsähnliche Beziehung besteht und Ehepaar gemeinsam oder ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen Gatten annimmt. Außerdem muss der Annehmender mindestens achtzehn Jahre älter als das Adoptivkind sein. Wenn jedoch das Adoptivkind ein leibliches Kind der Ehegattin des Annehmenden oder ein leibliches Kind des Ehegatten der Annehmenden ist bzw. wenn das Kind mit dem Annehmenden verwandt ist, wird ein Altersunterschied von sechzehn Jahren als ausreichend betrachtet. Zum Zustandekommen der Adoption muss berücksichtigt werden, dass die Adoption eines Kindes durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Annehmenden und dem Adoptivkind sowie durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zustande kommt.

Wenn das Adoptivkind noch nicht eigenberechtigt ist, wird dieser Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen. Adoptionsanträge werden von Rechtsanwälten oder Notaren bei Gericht eingebracht. Sobald der Adoptionsantrag gerichtlich eingebracht wurde, lädt das Gericht die in Frage kommenden Adoptiveltern und das Adoptivkind samt gesetzlichen Vertreter vor, um einen Eindruck über die Gründe und Ziele der beabsichtigten Adoption zu gewinnen. Wenn der Antragsteller eigene leibliche Kinder hat, werden auch sie vom Gericht gehört.

Wirksam wird der Adoptionsvertrag erst mit gerichtlicher Bewilligung, wobei dieser Adoptionsvertrag erst dann durch das Gericht bewilligt wird, wenn die Eltern des minderjährigen Adoptivkindes, die Ehegattin des Annehmenden bzw. der Ehegatte der Annehmenden der Annahme zustimmen. Wenn das Wahlkind schon verheiratet ist, muss auch seine Ehegattin bzw. sein Ehegatte der Adoption zustimmen. Falls das Adoptivkind bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, wird ebenso seine Zustimmung für die Adoption erforderlich sein. Wenn ein Kind adoptiert wurde, treten die Adoptiveltern an die Stelle der leiblichen Eltern, wobei zwischen Adoptivkind und Adoptiveltern ein Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden soll.

Wenn Ehegatten ein Kind adoptieren, führt dies dazu, dass die bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern sowie deren Verwandten zum Wahlkind und zu den minderjährigen Nachkommen des Wahlkindes erlöschen. Sollte jedoch nur eine einzige Person ein Kind adoptieren, tritt diese Person in die Stellung des entsprechenden leiblichen Elternteils ein, wie z.B. Adoptivmutter bzw. Adoptivvater. Dabei bleiben aber die Rechte des anderen leiblichen Elternteils unberührt, wobei er jedoch in das Erlöschen seiner Rechte einwilligen kann. Wenn die leiblichen Eltern oder Verwandte des Adoptivkindes sterben sollten, erbt das Adoptivkind trotz Adoption. Außerdem hat das Wahlkind den Familiennamen der Adoptiveltern zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist immer zu beachten, dass für die Vermittlung eines Kindes zur Adoption nie ein Entgelt verlangt werden darf.

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