Terminverlust und Nichterfüllung durch den Verbraucher




Der Terminverlust muss vereinbart werden. Er räumt dem Vertragspartner das Recht ein, im Falle der Nichtzahlung geschuldeter Teilleistungen des anderen die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern. Zahlt, also ein Verbraucher seine Kreditrate nicht rechtzeitig, so kann der Kreditgeber bei Vereinbarung eines Terminverlusts, den Gesamtbetrag des Kredits vom Verbraucher fordern. Der Terminverlust führt lediglich zur Fälligstellung der gesamten, noch offenen Schuld, nicht jedoch zur Auflösung des Vertrages. Die Geltendmachung des Terminverlustes löst demnach keinen Rücktritt vom Vertrag aus. Bestehen Terminverlust- und Rücktrittsrechte nebeneinander, so konsumiert eine Fälligstellung der restlichen Schuld noch nicht ein etwaiges Rücktrittsrecht.

Die Geltendmachung des Terminverlustes bedarf einer entsprechenden einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung des Berechtigten. Das heißt der Terminverlust muss dem Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit angedroht werden. Zudem muss eine Nachfrist gesetzt werden. Eine Mahnung als Voraussetzung der Geltendmachung des Terminsverlustes kann zwar entfallen, wenn der säumige Schuldner die Erfüllung ernstlich verweigert, nicht aber schon dann, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert und daher keine laufenden Einkünfte mehr hat. Eine Mahnung ist allerdings entbehrlich, wenn der Verbraucher erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern. Durch die Verweigerung muss es aussichtslos erscheinen, dass der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit nützen werde. Außerdem setzt Terminverlust voraus, dass der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen hat. Also eben bei Kreditgeschäften aber auch Mietzahlungen, als regelmäßig wiederkehrende Leistungen fallen darunter.

Der Unternehmer darf den Terminverlust erst dann geltend machen, wenn er selbst seine Leistung bereits erbracht hat. Hat der Unternehmer selbst noch nicht erfüllt, kann er, selbst wenn er noch gar nicht erfüllen musste, gegenüber dem mit Teilzahlungen in Verzug geratenen Verbraucher keinen Terminverlust geltend machen. Das gilt erst recht für den Fall, dass der Unternehmer seinerseits mit der Erfüllung seiner Leistungspflicht säumig ist. Terminverlust darf ferner erst dann geltend gemacht werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist. Der Terminverlust tritt erst ein, wenn der Verbraucher gemahnt wird, die fälligen Teilbeträge zu entrichten. Dabei ist eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Die Nachfristsetzung hat ausdrücklich zu erfolgen. Überdies ist der Eintritt des Terminverlustes anzudrohen. Die Androhung des Terminverlustes und die Mahnung können während der Sechswochenfrist erfolgen, so dass die zweiwöchige Nachfrist innerhalb der Sechswochenfrist ablaufen kann. Sind alle Voraussetzungen für einen Terminverlust erfüllt, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer auch die vereinbarten oder wenn keine vereinbart sind die gesetzlichen Verzugszinsen.

Unabhängig vom Terminserlust hat der Unternehmer auch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Leistet der Verbraucher nicht rechtzeitig, zahlt er zum Beispiel seine Kreditraten nicht rechtzeitig zurück, so gerät er in Verzug. Verzug liegt immer dann vor, wenn der Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht auf die bedungene Weise erfüllt wird. Der Verzug beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags. War also bis 1. Dezember zu leisten, so befindet sich der Schuldner mit beginnt des 2. Dezember in Verzug. Gerät der Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger, wie beispielsweise etwa der Kreditgeber, ein Wahlrecht. Er kann nämlich weiter auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Er löst sich damit von seinem unzuverlässigen Vertragspartner. Eine wirksame Rücktrittserklärung kann erst nach Verzugseintritt abgegeben werden.

Setzt der Gläubiger die Ursache für das Unterbleiben der Leistung, so liegt kein Verzug des Schuldners vor, so zum Beispiel wenn er es an der für die rechtzeitige Leistung erforderlichen Mitwirkung fehlen lässt.

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