Tatbestand der Umweltverschmutzung




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Umweltverschmutzung bzw. eine Beeinträchtigung der Umwelt üblicherweise dann vorliegt, wenn Abfälle umweltgefährdend behandelt und verbracht werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass ein umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen jedoch nicht immer eine Umweltbeeinträchtigung darstellen muss.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass es als ausreichend betrachtet wird, wenn durch das Verhalten der betreffenden Person eine Gefahr für die Umwelt entstehen kann. Sollte eine Person beispielsweise etwa mit Altöl gefüllte Fässer in einer Hausmülldeponie lagern, stellt dies auf jeden Fall ein Verbringen von Abfällen dar, das zur Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Umwelt führen kann. Zudem muss berücksichtigt werden, dass Abfälle dann umweltgefährdend behandelt und verbracht werden, wenn man mit den Abfällen in einer Weise umgeht, dass dadurch eine Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen entsteht bzw. wenn durch die vorgenommene rechtswidrige und somit strafbare Handlung eine Gefahr für den Tierbestand oder Pflanzenbestand entsteht, aber auch wenn für eine lange Zeit eine andauernde Verschlechterung des Bodenzustandes, Luftzustandes oder Gewässerzustandes entsteht.

Außerdem ist unter Behandeln und Verbringen von Abfällen sowohl das Zerkleinern als auch das Ablagern bzw. das Ablassen oder das Beseitigen bzw. das Wegwerfen von Abfällen zu verstehen. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass das Importieren oder Exportieren von gefährlichen Abfällen auf jeden Fall ein umweltgefährdendes Verbringen von Abfällen darstellt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Anlage dann umweltgefährdend betrieben wird, wenn eine Person entgegen einem behördlichen Auftrag oder entgegen einer Rechtsvorschrift eine Anlage betreibt, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, wobei dadurch wiederum eine Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit bzw. für die körperliche Sicherheit einer größeren Anzahl von Menschen entstehen kann. Es muss ebenso beachtet werden, dass eine Anlage auch dann umweltgefährdend betrieben wird, wenn diese Anlage auf einer Weise betrieben wird, dass dadurch eine Gefahr für den Tierbestand bzw. für den Pflanzenbestand in einem erheblichen Ausmaß entstehen kann oder dass dadurch über eine lange andauernde Zeit eine Verschlechterung des Bodenzustandes, des Luftzustandes bzw. des Gewässerzustandes entstehen kann.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Gefährdung des Tierbestandes bzw. dass die Gefährdung des Pflanzenbestandes dann von eine Person begangen wird, wenn sie eine Handlung setzt, die geeignet ist eine Seuche unter Tieren herbeizuführen bzw. die geeignet ist ein Krankheitserreger oder ein Schädling zu verbreiten, der für den Tierbestand bzw. für den Pflanzenbestand gefährlich ist. Es ist ebenso zu berücksichtigen, dass unter Seuchen grundsätzlich ansteckende und übertragbare Tierkrankheiten verstanden wird, die sich wie eine Epidemie ausbreiten können, wie unter anderem beispielsweise etwa Klauenseuchen und Maulseuchen. In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass Krankheitserreger wiederum unter anderem beispielsweise etwa Viren bzw. Bakterien oder Pilze sind. Im Gegensatz dazu sind Schädlinge gewisse Kleinlebewesen, wie beispielsweise etwa Borkenkäfer oder Schildläuse.

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