Die Gewährleistung ist ein Element des Vertragsrechts. Vor allem bei Kauf- oder Werkverträgen muss der Übergeber dafür Gewähr leisten, dass die übergebene Sache dem Vertragsinhalt entspricht. Ob eine Sache so ist, wie der Vertrag es vorgibt, kann je nach Einzelfall verschieden sein. Dies ist am besten durch den Verkauf von Fahrzeugen zu beschreiben. Beim Verkauf eines Neuwagens ist die Anforderung an das Kraftfahrzeug sehr hoch. Das Produkt muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Wenn man einen Kaufvertrag über ein neues Auto schließt, geht man davon aus, dass das Fahrzeug wirklich neu ist. Das heißt, es darf keinen Vorbesitzer geben. Das Kraftfahrzeug muss in einem einwandfreien Zustand sein. Der Wagen muss funktionstüchtig sein. Etwas weniger hoch sind die Anforderungen an einen Gebrauchtwagen. Ein Fahrzeug, das als gebraucht verkauft wird, ist bereits verwendet worden.
Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob eine normale Privatperson oder ein Unternehmer den Gebrauchtwagen verkauft. Weist der Verkäufer zum Beispiel auf Mängel des Fahrzeuges hin und der Käufer akzeptiert, so ist eine Gewährleistung im Prinzip nicht möglich. Inhalt des Vertrages ist in diesem Fall das Auto mit Mängeln. Hat das Fahrzeug zum Beispiel einen Schaden am Lack, so ist der Mangel offensichtlich. Akzeptiert der Käufer den Lackschaden, so ist dieser Vertragsinhalt. Geschuldet wird aus der Sicht des Verkäufers ein Auto mit Schaden. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel, so ist der Mangel nicht Vertragsinhalt. Es wird also ein Fahrzeug in einwandfreiem Zustand geschuldet. Dies ist ein Fall für die Gewährleistung. Die übergebene Sache entspricht nicht dem Vertrag. Bei der Gewährleistung ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Übergeber schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Die Rechtsfolgen treten auch ein, wenn der Verkäufer den Mangel selbst nicht kannte. Bezüglich der Gewährleistung gibt es aber auch einen speziellen Schadenersatzanspruch. Bei diesem Anspruch ist aber ein Verschulden seitens des Verkäufers notwendig.
Die Möglichkeiten für den Käufer ändern sich durch den Schadenersatzanspruch nicht wesentlich. Der entscheidende Vorteil in diesem Fall für den Übernehmer ist, dass die Verjährungsfristen länger sind. Bei der normalen Gewährleistung verjähren die Ansprüche bei beweglichen Sachen nach drei Jahren. Beim Schadenersatzanspruch aus der Gewährleistung treten die Folgen der Verjährung erst nach zehn Jahren ein. Die Möglichkeiten für den Käufer sind im Prinzip die gleichen, wie bei der Gewährleistung. Primär ist der Anspruch darauf gerichtet, eine Verbesserung herbeizuführen. Das heißt, bei leichten Mängeln ist die Sache zu verbessern. Bei einem Kratzer zum Beispiel ist der Lack auszubessern. Defekte Bremsen, kaputte Lichter usw. sind ebenso zu reparieren. Bei Sachen, bei denen es möglich ist, kann auch ein Austausch erfolgen. Bei Neuwägen zum Beispiel bekommt man einfach ein anderes mit derselben Ausstattungskategorie. Dies ist nur bei austauschbaren Gütern möglich. Solche Sachen sind zum Beispiel jene aus industrieller Massenfertigung. Ist ein Austausch oder eine Verbesserung nicht möglich, kann der Geschädigte Geldersatz verlangen. Das kann auch gemacht werden, wenn es zwar möglich ist, die Sache zu verbessern, dies aber unverhältnismäßig aufwendig wäre.
Ebenso kann Geldersatz verlangt werden, wenn der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt. Das heißt, wenn trotz Auftrages eine Sache nicht verbessert wurde. Gleiches gilt für den Austausch einer Sache. Eine Verbesserung muss nicht unbedingt vom Verkäufer persönlich vorgenommen werden. Er kann dafür jemand anderen beauftragen. Die Kosten muss dann der Verkäufer übernehmen.