Rechte und Pflichten von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen




Eingangs muss erwähnt werden, dass Zeugen bestimmte Personen sind, die über vergangene Zustände oder Tatsachen aussagen können, welche sie wahrgenommen haben. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass ein Zeuge auf keinen Fall durch eine andere Person ersetzt werden kann, weil nur er über den Zustand bzw. über die Tatsachen berichten kann, was er wahrgenommen hat. Es gibt jedoch wenige Fälle, in denen Zeugen über gegenwärtige Zustände berichten sollen, wie beispielsweise etwa über andauernde Schmerzen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass nur Personen als Zeuge vernommen werden dürfen, die im Verfahren nicht als Partei vernommen werden müssen bzw. die nicht Partei im Verfahren sind. Wie bereits erwähnt, müssen Zeugen über das von ihnen Wahrgenommene persönlich aussagen. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass es von dieser Zeugenaussagepflicht einige Ausnahmen gibt.

Hierbei ist nämlich zu beachten, dass es gewisse Personen gibt, die unfähig sind als Zeuge aufzutreten. Personen sind dann unfähig als Zeugen aufzutreten, wenn sie nicht fähig sind, die zu beweisenden Tatsachen wahrzunehmen. Personen sind jedoch auch dann unfähig als Zeugen aufzutreten, wenn sie nicht fähig sind, das von ihnen Wahrgenommen mitzuteilen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die betreffende Person wahrnehmungsfähig und wiedergabefähig ist, damit sie auch als Zeuge vernommen werden kann. Daraus ist somit zu entnehmen, dass geisteskranke Person sowie psychisch behinderten Personen und unmündige Personen auf jeden Fall zeugnisunfähig sind. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass es auch Personen gibt, die nicht als Zeugen vernommen werden dürfen. Personen, die nicht als Zeuge vernommen werden dürfen, sind auf jeden Fall geisteskranke Personen, Geistliche über alle Aussagen, die sie unter dem Beichtgeheimnis erfahren haben, sowie Staatsbeamten, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzten würden, und weiters auch eingetragene Mediatoren, wenn sie Inhalte wiedergeben müssen, die ihnen während der Mediation bekannt wurden.

Weiters ist zu beachten, dass Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen ebenso die Aussage verweigern dürfen, wie beispielsweise etwa wenn es sich um Fragen handelt, deren Beantwortung den Zeugen oder seinen nahen Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Angehörige als Verwandte einer Person bezeichnet werden, wobei jedoch auch Verschwägerte in gerader Linie, ihr Ehepartner sowie die Geschwister des Ehepartners, also Schwager oder Schwägerin, weiters auch die Geschwister der betreffenden Person und die Ehegatten ihrer Geschwister, also wieder Schwager bzw. Schwägerin, ihre Kinder und Enkelkinder, ihre Onkeln und Tanten sowie ihre Großeltern, ihre Cousins und Cousinen sowie auch die Mutter oder der Vater ihres unehelichen Kindes, weiters auch ihre Wahleltern und Pflegeeltern, ihre Wahlkinder und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre Mündel als Angehörige zu betrachten sind. Hierbei muss ebenso beachtet werden, dass auch Lebensgefährten als Angehörige zu betrachten sind. In Bezug auf Ehegatten ist zu berücksichtigen, dass sie auch nach der Scheidung weiterhin Angehörige sind. Daraus kann somit entnommen werden, dass auch der geschiedene Ehepartner berechtigt ist, seine Aussage zu verweigern.

Der Zeuge darf jedoch auch dann die Aussage verweigern, wenn seine Aussage etwa einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil bringen würde oder wenn es sich um Fragen handelt, die sein Berufsgeheimnis bzw. Geschäftsgeheimnis betreffen. Ebenso Fachärzte für Psychiatrie sowie Psychotherapeuten und Psychologen sind ebenso berechtigt ihre Aussage, über das was ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, zu verweigern. Daraus ist somit zu entnehmen, dass das ärztliche Berufsgeheimnis nicht bei allen Ärzten, sondern nur bei den soeben genannten medizinischen Berufsgruppen geschützt wird. Das bedeutet also, dass kein generelles Entschlagungsrecht für alle Ärzte besteht, denn der behandelte Arzt kann beispielsweise als Zeuge vernommen werden, ohne dass diesbezüglich eine Entbindung durch den Patienten notwendig ist.

Wenn eine Person als Zeuge vernommen werden soll, bekommt sie vom Gericht eine Ladung zur Tagsatzung und ist sodann verpflichtet zur Tagsatzung zu erscheinen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Zeugen die Möglichkeit haben Zeugengebühren zu verlangen. Hierbei muss beachtet werden, dass Zeugen auf jeden Fall einen Ersatz für die entstandenen Reisekosten sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand erhalten, soweit sie durch die Wahrnehmung ihrer Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleiden, wie beispielsweise etwa einen Verdienstentgang bzw. einen Verdienstausfall. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass diesbezüglich eine Ausnahme für Zeugen besteht, die im öffentlichen Dienst tätig sind, denn sie erhalten nur einen Reisekostenersatz. Sollte jedoch eine Person, die als Zeuge geladen wurde, ohne Grund nicht zur Verhandlung erscheinen, kann eine Ordnungsstrafe über sie verhängt werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass von den Zeugen auch die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten verlangt werden können. Sollte der Zeuge jedoch wiederholt ungerechtfertigt der Verhandlung fernbleiben, kann seine Vorführung angeordnet werden.

Außerdem sind alle geladenen Zeugen verpflichtet die Wahrheit auszusagen, denn wenn sie eine Falschaussage tätigen, machen sie sich strafbar. Unter einer Falschaussage ist das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit zu verstehen. Wenn ein Zeuge aber die Aussage unberechtigterweise verweigert, hat das Gericht jedoch die Möglichkeit eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe zu verhängen, wobei die Haftstrafe über den Zeugen jedoch höchstens sechs Wochen betragen darf. Für den Fall, dass ein Zeuge dennoch seine Aussage verweigern möchte, müssen seine Weigerungsgründe bekannt gegeben und auch glaubhaft gemacht werden.

Auch Dolmetscher werden für bestimmte Zeugen bzw. Parteien während des Verfahrens benötigt, wenn sie sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können. In solch einen Fall hat das Gericht nämlich die Möglichkeit ein Dolmetscher hinzuziehen. Hierbei muss beachtet werden, dass auch für gehörlose Personen oder für taubstumme Personen ein Dolmetscher bestellt werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass diese Dolmetscherkosten von den Parteien bzw. von der unterliegenden Partei zu tragen ist, außer natürlich wenn Verfahrenshilfe beantragt wurde. Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass die Dolmetscherkosten für Gehörlose oder dass die Dolmetscherkosten für Taubstumme in Gebärdensprache jedoch vom Staat zu tragen ist.

In diesem Zusammenhang sind auch Sachverständige zu berücksichtigen. Sachverständige sind jene Personen, die wegen ihrer besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse im Auftrag des Gerichtes über rechtserhebliche Tatsachen aussagen sollen. Außerdem bestimmt das Gericht wer überhaupt als Sachverständige bestellt wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Sachverständige nicht über Rechtsfragen zu vernehmen sind, da diese vom Gericht zu lösen sind und nicht vom Sachverständigen. Als Beispiel dazu wäre zu nennen, dass vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist, ob eine Körperverletzung als leicht oder als schwer anzusehen ist. Denn der Sachverständige hat nur die Grundlagen für diese Entscheidung zu liefen und nimmt bezüglich der Frage, ob die Körperverletzung als schwer oder als leicht zu betrachten ist, nur vom medizinischen Standpunkt her Stellung. Der Sachverständige hat Befunde und Gutachten zu erstellen. Mit der Erstattung des Befundes werden die Fakten aufgezeichnet, die vom Sachverständigen wahrgenommen wurden. Außerdem ist der Befund die Grundlage für das Gutachten. Denn das Gutachten beinhaltet die Schlussfolgerung aus den angenommenen Tatsachen.

Es muss immer beachtet werden, dass Personen, die in derselben Sache als Zeuge nicht vernommen oder beeidigt werden dürfte, ebenso nicht als Sachverständige verwendet werden darf. Auch Personen, die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem Angehörigenverhältnis stehen, dürfen ebenso wenig als Sachverständige beigezogen werden.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass Privatgutachten, die im Auftrag des Beschuldigten von einem Fachmann erstellt wurden und dem Gericht vorgelegt werden, keine Sachverständigengutachten sind, da sie nicht im Auftrag des Gerichtes verfasst wurden. Zudem gelten Privatgutachten nicht als Sachverständigengutachten, weil sie nicht als unparteiisch betrachtet werden können, denn die Verfasser von Privatgutachten sagen nur als Zeugen über bestimmte Tatsachen aus, die von ihnen untersucht wurde. Außerdem ist das Gericht nicht verpflichtet, solche Privatgutachten zu verlesen.

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