Recht auf Privatsphäre




Eingangs ist zu erwähnen, dass die Privatsphäre den nichtöffentlichen Bereich bezeichnet, in dem ein Mensch ohne Einflüsse von außen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnehmen kann. Dadurch soll jeden Menschen nämlich ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem sich diese frei und ungezwungen verhalten können, ohne dass andere Personen ihnen beobachten bzw. abhören können und ohne dass andere Personen von ihrem Verhalten Kenntnis erlangen. Zudem sind auch Tagebücher und andere ähnliche vertrauliche Auszeichnungen, wie etwa Emails und SMS-Nachrichten geschützt. Außerdem wird das Recht auf Privatsphäre durch das Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienleben sowie durch den Schutz des Hausrechts und durch den Schutz des Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses konkretisiert.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass auch Kinder und Jugendliche ein Recht auf Privatsphäre haben. Es ist nämlich nicht in Ordnung, dass andere Personen, also auch Eltern und Freunde, etwa Tagebücher oder Briefe des Kindes bzw. Jugendlichen lesen. Daher ist es Kindern und Jugendlichen auch erlaubt an deren Zimmertüre ein Schild anzubringen, um auf deren Privatsphäre aufmerksam zu machen, beispielsweise etwa durch Schilder mit Aufschriften wie Sperrgebiet. Zudem muss beachtet werden, dass das Recht auf Privatsphäre unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden kann, wenn das öffentliche Interesse an einer Person oder die Strafverfolgung dies verlangt. Daher können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Lauschangriffe, also das Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen, erlaubt werden. Hierbei geht es nämlich darum, dass das Bedürfnis der Kinder nach Selbständigkeit und nach freier Entfaltung anerkannt werden muss, aber andererseits sind Kinder ebenso schutzbedürftig und deswegen müssen Gefahren von ihnen abgewehrt werden.

Aus diesem Grund muss ein Gleichgewicht zwischen den Schutz des Privatlebens des Kindes und der Erziehungsaufgabe der gesetzlichen Vertreter bzw. auch der Lehrer bestehen. In der Familie bedeutet dies also, dass die Eltern ihren Kindern zwar eine gewisse Privatsphäre lassen sollten aber ebenso verpflichtet sind, ihre Kinder vor Gefahren, wie etwa physische und psychische Gewalt, zu schützen. Sie müssen auch darauf achten, ob ihre Kinder ein besonderes Risikoverhalten entwickelt haben, wie etwa Essstörungen, sowie ob sie richtige Freunde haben und müssen, wenn dies zutrifft, somit auch hier etwas dagegen unternehmen. In Schulen bedeutet das Recht auf Privatsphäre, dass Schultaschen sowie Notizen bzw. Mitteilungen und Texte des Kindes nicht ohne Grund kontrolliert werden dürfen. Aus dem Gesagten ist daher zu entnehmen, dass keine Person, dies schließt auch Kinder und Jugendliche ein, willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, in ihrer Familie, in ihre Wohnung oder in ihren Schriftverkehr sowie auch keine rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihres Rufes ausgesetzt werden darf.

Außerdem stehen Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre oft in einem Spannungsverhältnis zur Medienfreiheit oder zu dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass berühmte Persönlichkeiten zwar in der Öffentlichkeit stehen und auch mehr zulassen müssen als nicht berühmte Personen, aber Fotos von ihnen dürfen etwa nur dann verwendet werden, wenn ihre Privatsphäre dadurch nicht verletzt wird. Hierbei muss auch der Bildnisschutz beachtet werden. Denn wenn eine Person in der Öffentlichkeit gefilmt oder fotografiert wurde und dessen Bild sodann in einer Zeitschrift veröffentlicht wird, stellt sich die Frage, ob diese Vorgangsweise ohne Zustimmung der betroffenen Person überhaupt erlaubt ist. Dabei muss beachtet werden, dass wenn es sich um eine rein private Tätigkeit handelt, wie beispielsweise Joggen an der Donau, das Bildmaterial somit ohne Zustimmung des Betroffenen in keinem Medium verwendet werden darf.

Sollte das Bild aber im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen worden sein, wie beispielsweise auf einem Ball, dürfen die Aufnahmen auch in Medien verwendet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse der betroffenen abgebildeten Person verletzt wird. Ein berechtigtes Interesse läge etwa dann vor, wenn durch die Veröffentlichung der Aufnahmen etwa ein Vermögensschaden oder ein immaterieller Schaden, wie etwa ein Gefühlsschaden, entstehen würde; dies kann auf jeden Fall bei der Veröffentlichung von Nacktfotos bejaht werden. Daher muss berücksichtigt werden, dass auch wenn die betreffende Person eine Veröffentlichungsermächtigung erteil hat, immer die Interessen des Abgebildeten aufgrund seines höchstpersönlichen Intimbereiches überwiegen, weshalb die betreffende Person die abgegebene Veröffentlichungsvollmacht jederzeit widerrufen und erklären kann, dass er künftig keine weitere Veröffentlichung seiner Aufnahmen wünscht.

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