Pflichtversicherung für Selbständige




Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht schon nach anderen Bestimmungen, wie etwa als Dienstnehmer oder als freie Dienstnehmer bzw. als Gewerbetreibende, schon versichert sind, sollen in die Pflichtversicherung, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, einbezogen werden. Außerdem umfasst die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen die Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung sowie die Vorsorge für Selbständige bzw. die Selbständigenvorsorge.

Zu beachten ist ebenso, dass die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen mit dem Aufnahmetag der betrieblichen Tätigkeit beginnt und mit dem Letzten des Monats endet, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die selbständig tätige Person muss sich innerhalb eines Monats ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden, denn andernfalls wenn die Meldung nicht rechtzeitig erstattet wurde, wird die Pflichtversicherung über das ganze Kalenderjahr angenommen, außer der Versicherter kann den späteren Beginn oder das frühere Ende der Pflichtversicherung glaubhaft machen. Zu beachten ist ebenso, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Pflichtversicherungsbeiträge rückwirkend vorschreibt sowie einen 9,3 prozentigen Zuschlag verrechnet, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet wurde und die Pflichtversicherung somit erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden kann.

Außerdem werden Neue Selbständige nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit Euro 4.395,96 jährlich überschreitet, wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erziel oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden neben der selbständigen Tätigkeit bzw. wenn deren Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit Euro 6.453,36 jährlich überschreitet, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine anderen Einkünfte erzielt werden. Man muss berücksichtigen, dass wenn noch kein Einkommensteuerbescheid oder kein Einkommensnachweis vorliegt, der Neue Selbständige die Möglichkeit hat sich durch eine Überschreitungserklärung in die Pflichtversicherung einbeziehen zu lassen. Durch die Überschreitungserklärung erklärt der Neue Selbständige, dass seine Einkünfte die jeweils geltende Versicherungsgrenze überschreiten werden. Nach der Überschreitungserklärung gibt es sodann keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Einkünfte doch noch geringer gewesen sind als die Versicherungsgrenze. Außerdem sind diese Versicherungsgrenzen immer die untersten Grenzen für die Beitragsvorschreibung.

Zur Höhe der Beiträge ist anzumerken, dass für die Unfallversicherung ein monatlicher Betrag in Höhe von Euro 8,03 zu entrichten ist. Für die Krankenversicherung gilt ein Beitragssatz von 7,65 Prozent und für die Pensionsversicherung gilt ein Beitragssatz von 16,25 Prozent der Beitragsgrundlage, wobei auch 1,53 Prozent für die Selbständigenvorsorge zu entrichten ist. Die Beitragsgrundlage findet man im Einkommenssteuerbescheid und sind die darin ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit des jeweiligen Kalenderjahres. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt Euro 4.795,00, wobei Einkünfte, die diese Höchstbeitragsgrundlage überschreiten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung nicht mehr beitragspflichtig sind. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass Männer, die am 01.Jänner.1998 das siebenundfünfzigste Lebensjahr sowie Frauen, die am 01.Jänner.1998 das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatten, als Neue Selbständige von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.

Außerdem haben Selbständige seit 01.Jänner.2009 die Möglichkeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Selbständigkeit auch ohne Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gewahrt bleiben. Um Arbeitslosengeld aber beziehen zu können, ist es erforderlich, dass die erforderlichen Anwartschaftszeiten bei der Antragstellung beim Arbeitsmarktservice vorliegen. Jedoch verlängern die Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit die Frist innerhalb dessen die arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten vorliegen müssen sowie die Fristen innerhalb deren ein Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. ein Anspruch auf Notstandshilfe beantragt werden kann. Wenn die erforderlichen Anwartschaftszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt sind, wäre es ratsam eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen.

Es muss aber beachtet werden, dass ein Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erstmals acht Jahre nach Beginn der Arbeitslosenversicherung möglich ist. Wenn die selbständige Tätigkeit beendet wird, fallen für diesen Zeitraum keine Beiträge an. Außerdem ist es ebenso erwähnenswert, dass der selbständig Erwerbstätige zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung wählen kann. Die Beitragsgrundlagenstufe 1 beträgt monatlich Euro 71,93, die Beitragsgrundlagenstufe 2 beträgt monatlich Euro 143,85 und die Beitragsgrundlagenstufe 3 beträgt monatlich Euro 215,78. Dieser Betrag ist an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu zahlen, wobei sie sodann die geleisteten Beiträge an das Arbeitsmarktservice abführt. Eine Änderung der Beitragsgrundlage bei laufender Arbeitslosenversicherung ist jedoch nicht möglich. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt bei der Beitragsgrundlagenstufe 1 sodann Euro 19,30, bei der Beitragsgrundlagenstufe 2 somit Euro 30,89 und bei der Beitragsgrundlagenstufe 3 sodann Euro 42,45.

Es ist erwähnenswert, dass die Beitragsvorschreibung zunächst jedoch aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage erfolgt. Erst wenn der Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, erfolgt eine Nachberechnung der Beiträge. Man muss ebenso beachten, dass es dabei entweder zu einer Beitragsnachbelastung oder zu einer Gutschrift von zu viel entrichteten Beiträgen kommen kann.

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