Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine selbständige Tätigkeit vor allem insbesondere Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und eine Gewinnerzielungsabsicht erfordert. Als selbständig gilt auf jeden Fall jede Person, die den Weisungen einer anderen Person nicht befolgen muss sowie jede Person, die auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung arbeitet. Unter Nachhaltigkeit ist zu verstehen, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit von einer Gewinnabsicht getragen sein muss und ebenso auf eine ständige Wiederholung ausgerichtet sein muss. Eine Teilnahme der selbständigen Tätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wiederum ist dann gegeben, wenn die selbständig erwerbstätige Person seine Leistung gegen Entgelt sowie für andere Personen erkennbar anbietet. Die Gewinnerzielungsabsicht bringt zum Ausdruck, dass der Selbständige durch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit die Absicht haben muss, eine Einnahme zu erzielen. Als Selbständige können unter anderen beispielsweise etwa Journalisten oder Künstler betrachtet werden.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Neuen Selbständigen beachtet werden, die eine Gruppe der Selbständigen darstellen. Neue Selbständige sind Personen, die Einkünfte aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit aus selbständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeit wiederum keine Gewerbeberechtigung benötigen. Als Neue Selbständige gelten beispielsweise unter anderen Autoren, Gutachter, Vortragende und Psychotherapeuten. Zu beachten ist, dass Neue Selbständige ihre betriebliche Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages ausüben. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass ein Werkvertrag dann vorliegt, wenn eine Person die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Beim Werkvertrag ist somit das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend, da das Werk, also eine konkrete Leistung, oder ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich die Merkmale der Neuen Selbständigkeit im Wesentlichen mit jenen Merkmalen von Werkvertragsnehmern mit Gewerbeberechtigung decken. Der selbständig Erwerbstätige ist nämlich persönlich und wirtschaftlich vom Auftraggeber unabhängig und der Neue Selbständige muss seine Tätigkeit ebenso wenig selbst und persönlich ausüben. Der Neue Selbständige hat somit auch die Möglichkeit sich durch eine andere Person vertreten zu lassen sowie seine Tätigkeit von einer anderen Person durchführen zu lassen. Außerdem besteht keine Weisungsgebundenheit, was zur Folge hat, dass der selbständig Erwerbstätige nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist.

Außerdem können unselbständig erwerbstätige Personen auch parallel neben der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit eine selbständige Nebentätigkeit oder eine freiberufliche Nebentätigkeit ausüben; wie etwa erlaubterweise die nebenberufliche selbständige Gutachtertätigkeit des unselbständig angestellten Arztes. Auch die nunmehrige Möglichkeit des Mutterschutzes für selbständig erwerbstätige schwangere Frauen muss berücksichtigt werden. Denn Frauen, die selbständig erwerbstätig sind, können nunmehr auch Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen, welche während vierzehn Wochen eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit ermöglichen.

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