Kündigung durch den Arbeitnehmer




Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wird auch als Arbeitnehmerkündigung bezeichnet. Wenn der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis kündigt, löst er mit solch einer Kündigung sein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sieht dies ein wenig anders aus. Denn befristete Arbeitsverhältnisse enden üblicherweise nach Ablauf einer bestimmten Zeit und können nur dann vorzeitig während der Befristung gekündigt werden, wenn solch eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Zu beachten ist jedoch, dass weder bei Arbeitern noch bei Angestellten eine bestimmte Kündigungsform vorgesehen ist, denn die Kündigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Es ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, dass einzelne Kollektivverträge und Dienstverträge Ausnahmen vorsehen können. Obwohl grundsätzlich eine Freiheit der Kündigungsform besteht, empfiehlt es sich jedoch aus Beweisgründen die schriftliche Kündigungsform vorzuziehen.

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass eine Kündigung erst dann wirksam ist, wenn sie dem Arbeitgeber gegenüber entweder mündlich ausgesprochen wird oder, im Falle der schriftlichen Kündigung, sobald sie der Arbeitgeber in den Händen hält. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist auch zu laufen. In diesem Zusammenhang muss auch der Kündigungstermin beachtet werden. Denn der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll und somit den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses darstellt. Es sollte immer darauf geachtet werden nicht den Kündigungstermin mit der Kündigungsfrist zu verwechseln. Denn die Kündigungsfrist wiederum ist der Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber und dem Kündigungstermin. Als Beispiel für Kündigungsfrist und Kündigungstermin wäre zu nennen, dass die Kündigungsfrist beispielsweise ein Monat gilt und dass der Monatsletzter als Kündigungstermin gelten soll, also dass das Arbeitsverhältnis zum Beispiel Ende Juli enden soll. In diesem Fall muss somit die Kündigung spätestens am 30.06. dem Arbeitgeber schriftlich zugehen oder dem Arbeitgeber gegenüber mündlich ausgesprochen werden, damit sodann das Arbeitsverhältnis am 31.07. ordnungsgemäß enden kann.

Für Angestellte gilt somit auf jeden Fall, dass sie ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen können, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine vierzehntägige Kündigungsfrist gilt, wenn die Arbeitszeit des Angestellten jedoch weniger als ein Fünftel der gesetzlichen Normalarbeitszeit oder kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, also etwa weniger als 7,7 Stunden pro Tag bei einer 38,5-Stunden-Woche, sofern nichts anders vereinbart wurde. Bei Arbeiter wiederum sind Kündigungsfristen und Kündigungstermine grundsätzlich in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Sollte jedoch kein Branchenkollektivvertrag anzuwenden sein, muss der Arbeiter in der Regel eine vierzehntägige Kündigungsfrist einhalten.

Zu berücksichtigen ist ebenso, dass wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Kündigungsausspruch die vorgesehenen Fristen und Termine nicht einhalten sollte, auf jeden Fall ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vorliegt. Außerdem muss beachtet werden, dass bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Arbeitnehmerkündigung eine Endabrechnung zu erstellen ist. Diese Endabrechnung hat auf jeden Fall das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, anteilige Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag oder laut Arbeitsvertrag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und Urlaubsersatzleistung zu umfassen. Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerkündigung muss ebenso beachtet werden, dass bei einer selbst verursachten Auflösung des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslosengeld frühestens erst nach einer Sperrfrist von vier Wochen beginnt.

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