Inhalt und Bedeutung des Schuldrechts




Im Gegensatz zum Sachenrecht räumen Schuldrechte nur Forderungsrechte gegenüber bestimmte Personen ein, aber verleihen keine unmittelbare Sachherrschaft. Das bedeutet, dass der Schuldner dem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet wird. Eine Schuld kann entweder durch Gesetz , z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus erlittener Beschädigung, oder aus Rechtsgeschäft, z.B. Vertrag, entstehen. Im Schuldrecht herrscht Vertragsfreiheit. Unter Vertragsfreiheit sind die Abschluss- oder Eingehungsfreiheit, Formfreiheit, Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit und Endigungsfreiheit eines Vertrages zu verstehen.

Abschlussfreiheit bedeutet, dass die Parteien frei entscheiden können, ob und mit wem sie Verträge abschließen wollen. Gestaltungsfreiheit oder Inhaltsfreiheit meint, dass die Parteien nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen, wie etwa Kauf, Tausch bzw. Miete, gebunden sind, sondern auch andere Vertragsarten abschließen können, wie z.B. Garantievertrag, Krediteröffnungsvertrag bzw. Kreditauftrag. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit gemischte Verträge abzuschließen. Solche Verträge sind aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragstypen zusammengesetzt, wie z.B. aus Kauf und Schenkung, Leasingvertrag aus Miete und Kauf. Endigungsfreiheit wiederum bedeutet, dass die Parteien bestehende Schuldverhältnisse jederzeit einvernehmlich aufheben können.

Zu beachten ist jedoch, dass die Vertragsfreiheit nicht uneingeschränkt ausgeübt werden kann; besondere Beschränkungen finden sich vor allem im Konsumentenschutzgesetz, im Mietrecht und im Arbeitsrecht. Zu den vertraglichen Schuldverhältnissen zählen der Kauf, der Tausch, die Schenkung, der Verwahrungsvertrag, die Leihe, das Darlehen, Aufträge und Verträge. Beim Schuldrecht geht es also um Rechtsverhältnisse, die eine Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen Person enthalten. Die Person, die zu einer Leistung verpflichtet ist, heißt Schuldner und die andere Person, die ein Recht auf diese Leistung hat, heißt Gläubiger. Der Inhalt der Schuld ist von der Schuldnerseite eine Verbindlichkeit und von der Gläubigerseite eine Forderung oder ein Anspruch.

Somit hat der Schuldner die Pflicht seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Das nennt man Haftpflicht. Falls der Schuldner seine Schuld nicht erfüllt, kann der Gläubiger auf das gesamte Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung bis zu einem Existenzminimum greifen. Sollte der Schuldner in einem Leistungsverzug geraten, kann der Gläubiger auf Erfüllung klagen und falls der Schuldner auch auf Grund des Urteils nicht leistet, besteht die Möglichkeit durch gerichtliche Exekution die Forderung durchzusetzen. Die Schuld erlischt durch Erfüllung, Hinterlegung, Leistung an Zahlungs statt, Aufrechnung, Vereinigung, Verzicht, Zeitablauf bzw. Kündigung und Tod.

Wenn der Schuldner die vereinbarte Leistung an den Gläubiger erfüllt, erlischt auf jeden Fall die Schuld. Falls jedoch der Gläubiger die Leistung nicht annimmt bzw. wenn der Schuldner an der Ablieferung der Leistung durch Umstände verhindert ist, wofür er nichts kann, besteht die Möglichkeit die Sache bei Gericht zu hinterlegen, wodurch der Schuldner von seiner Schuld befreit wird. Der Schuldner ist vor allem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn der Gläubiger unbekannt, abwesend oder im Annahmeverzug ist oder wenn andere wichtige Gründe seitens des Gläubigers vorliegen. Bei Leistung an Zahlungs statt vereinbaren die Vertragspartner einvernehmlich, dass der Schuldner anstelle der ursprünglich vereinbarten Leistung eine andere Leistung geben kann. Dies befreit den Schuldner und führt zum Erlöschen der Schuld. Bei der Aufrechnung, die auch Kompensation heißt, wird eine Forderung durch eine Gegenforderung aufgehoben. Die Aufrechnung erfolgt als Zahlung, wobei beide Forderungen getilgt werden, wenn sie sich decken. Voraussetzung ist jedoch, dass der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muss. Es kommt auch zum Erlöschen der Schuld, wenn eine sich Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person vereinigen.

Der Gläubiger kann jedoch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben, indem er auf sein Recht verzichtet. Wenn der Schuldner stirbt, erlöschen seine höchstpersönlichen Schulden, wie z.B. Vereinbarung von Dienstleistungen oder eines Auftragsverhältnisses. Bei anderen Schulden tritt der Erbe in die Leistungspflicht des verstorbenen Schuldners ein. Wenn jedoch der Gläubiger stirbt, führt dies nicht zur Schuldbefreiung des Schuldners, denn dieser hat dann an die Erben des verstorbenen Gläubigers zu leisten.

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