Der Grundsatz im Schadenersatz ist, dass jeder Mensch nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist. In einigen Fällen gibt es aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ausgenommen sind die Angelegenheiten, in denen jemand für eine andere Person tätig ist. Das Gesetz spricht von Gehilfen. Dabei kommt es darauf an, ob ein vertragliches Verhältnis vorliegt. Im Falle eines Vertrages zwischen dem Geschäftsherrn und dem Vertragspartner ist die Gehilfenhaftung wesentlich strenger. In sonstigen Fällen ist die Haftung eingeschränkt. Die Regelungen bezüglich der Gehilfenhaftung sind in der modernen Wirtschaftswelt notwendig.
Kaum ein Unternehmer bedient sich nicht eines Gehilfen. Es wäre oft gar nicht mehr möglich die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. In vielen Fällen, wie zum Beispiel der Errichtung eines Gebäudes, wäre der Einsatz von Hilfspersonen nicht wegzudenken. Ein Mensch alleine, sei er noch so fähig, kann kein Haus bauen. Für Personen, die durch Gehilfen geschädigt werden, wäre es aber ungünstig, wenn sie sich nur an den unmittelbaren Schädiger wenden können. Ein Schadenersatzanspruch wäre sinnlos, weil der Gehilfe meist gar nicht in der Lage ist, den Schaden zu begleichen. Es wäre auch nicht im Sinne des Interessensausgleichs, wenn derjenige, der am meisten von der Erfüllung des Vertrages profitiert, nicht auch die größte Verantwortung trägt. Bedient sich jemand zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung eines Gehilfen, so haftet er für dessen Verhalten, wie für sein eigenes. Liegt ein Vertrag vor, geht die Gehilfenhaftung sehr weit. Ein schuldhaftes, schädigendes Verhalten wird dem Geschäftsherrn unmittelbar zugerechnet. Der Geschädigte kann sich zum Ausgleich seines Schadens direkt an den Vertragspartner wenden.
Das Innenverhältnis, also zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung. Das heißt, es macht rechtlich keinen Unterschied, ob die Hilfsperson etwa ein Arbeitnehmer oder ein selbstständiger Unternehmer ist. Entscheidend ist nur, ob der Gehilfe für den Geschäftsherrn tätig ist. Das geht sogar so weit, dass der Geschäftsherr unter Umständen haftet, wenn die Hilfsperson nicht für ihn tätig ist. Das Handeln der Vertretungsperson wird ihm zugerechnet, wenn er den Anschein gibt, die Person handle in seinem Auftrag. Zu beachten ist, dass der Begriff Gehilfe etwas irreführend ist. Der Begriff ist als rechtliche Formel zu verstehen und nicht als ein Hinweis auf die Fähigkeiten einer Person. Es muss nicht unbedingt sein, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen an Sachverstand überlegen ist.
In vielen Fällen ist der Gehilfe die fachlich geschulte und versierte Person. Das ist vor allem zu beachten, wenn ein Unternehmer als Gehilfe eingesetzt wird. Liegt keine gesetzliche Verpflichtung vor, sondern eine sonstige Besorgung von Angelegenheiten, haftet der Geschäftsherr nur sehr eingeschränkt. Die Haftung ist nur gegeben, wenn zur Besorgung eine gefährliche oder untüchtige Person eingesetzt. Gefährlich ist im Sinne von kriminell zu verstehen. Das heißt, wenn bekannt ist, dass eine Person stiehlt, oder geneigt ist auszurasten und jemandem am Körper zu verletzen ist sie gefährlich. Untüchtig bedeutet, dass der Gehilfe für die Aufgabe völlig ungeeignet ist. Das ist etwa der Fall, wenn ihm die fachlichen Fähigkeiten komplett fehlen. Auch wenn die Person durch körperliche Schwächen nicht in der Lage ist eine Tätigkeit auszuüben, ist sie untüchtig in diesem Sinne.
Beispiel: Ein Unternehmer soll in einer Wohnung einen Parkettboden verlegen. Er macht das nicht selbst sondern setzt eine Fachkraft dafür ein. Es gibt also einen Unternehmer U, die Fachkraft F und den Kunden K. Der Vertrag zur Verlegung des Bodens besteht zwischen U und K. F ist ein Gehilfe zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des U. Beschädigt F den Boden, haftet der Unternehmer U dem Kunden K. Angenommen die Wohnung ist in einem Haus mit mehreren Parteien. F verlegt nicht nur den Boden, sondern bricht auch in die Wohnung des Nachbarn N ein, und stiehlt Euro 500,-. Zwischen N und U besteht kein vertragliches Verhältnis. N ist ein Dritter. Hat U gewusst, dass F gefährlich ist und ihn trotzdem als Gehilfen herangezogen, haftet er dem N. Dabei muss sich aber die Gefahr, für die die Person bekannt ist realisieren. U würde zum Beispiel nicht haften, wenn F ein bekannter Dieb ist und in der Wohnung einen Brand legt.