Folgen des Mitverschuldens des Geschädigten




Grundsätzlich ist jeder für sein Tun selbst verantwortlich. Schadenersatzpflicht bedeutet die Verantwortlichkeit für das eigene Verhalten. Eine Person, die einer anderen einen Schaden zufügt, haftet nur für das eigene Tun. In vielen Fällen besteht ein Mitverschulden des Geschädigten. Hat ein Geschädigter an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so ist er für seinen Teil selbst verantwortlich. Jeder haftet für seinen Teil. Ein Schädiger haftet nicht für das Verschulden eines Geschädigten. Es gibt zahlreiche Fallbeispiele, in denen den geschädigten Personen ein Mitverschulden zukommt. Bei Verkehrsunfällen etwa kommt es vor, dass bei einer Kollision beide ein Verschulden trifft. Wenn ein Fahrzeuglenker rückwärts ausparkt und ein anderer Lenker das zu wenig beachtet, haben im Prinzip beide Schuld.

Bei Raufereien oder Schlägereien ist es oft ähnlich. Eine Person provoziert eine andere, es kommt zum Streit und in der Folge zur Prügelei. In solchen Fällen sind vor allem die Sachverständigen gefordert. Den Gutachten kommt eine große Bedeutung zu. Es ist sehr oft schwer festzustellen, wie der genaue Tathergang war. Ein Mitverschulden des Geschädigten führt zu einer Schadensminderung. Der Schädiger haftet nicht für den gesamten Schaden. Der Anteil des Geschädigten wird abgezogen.

Ein Mitverschulden besteht auch in solchen Fällen, in denen der Geschädigte nicht zur Schadensminimierung beiträgt. Das ist zum Beispiel in solchen Fällen gegeben, in denen sich jemand nicht einer medizinischen Behandlung unterzieht. Wird diesbezüglich eine leichte Körperverletzung zu einer länger anhaltenden Gesundheitsschädigung, ist dies ein Folgeschaden. Die Konsequenzen, die sich aus der Verletzung der Schadensminimierngspflicht ergeben, hat der Geschädigte selbst zu tragen. Kann der Verschuldensanteil von Schädiger und Geschädigten aus irgendeinem Grund nicht ermittelt werden, so gilt der Grundsatz der Schadensteilung. Beide Seiten haften zu gleichen Teilen. Das heißt, der Schädiger haftet nur für die Hälfte des Schadens.

Die Hauptanwendungsfälle für die Regelung über das Mitverschulden sind im Straßenverkehr. Parken an unübersichtlichen Stellen, riskante Überholmanöver, Trunkenheit am Steuer usw. sind klassische Beispiele dafür. Kein Mitverschulden begründet die Tatsache, dass eine Person einen Gehsteig benützt, der mit Schnee und Eis bedeckt ist. Derjenige, der zur Erhaltung des Gehsteigs verpflichtet ist, kann seine Haftung diesbezüglich nicht reduzieren.

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