Bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist auf jeden Fall zu beachten, dass er allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner verpflichtet ist dem anderen Partner Unterhalt zu leisten, soweit seine Einkünfte nicht zur Deckung seines Lebensverhältnisses ausreichen. Falls der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch die Unterhaltsleistung an den anderen Partner den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, hat er nur so viel Unterhalt zu leisten, als er auch sein Lebensverhältnis decken kann. Hat aber der Unterhaltsverpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner, den er Unterhalt zu leisten hat, sind auch diese Bedürfnisse sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.
Es kann auch vorkommen, dass der eingetragene Partner von der Unterhaltspflicht ganz befreit wird. Ganz befreit wird ein eingetragener Partner üblicherweise dann von der Unterhaltspflicht, wenn er nämlich durch die Gewährung eines Unterhalts seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde sowie wenn der andere Partner den Unterhalt aus seinem Vermögen selbst bestreiten kann.
Sollten aber beide Partner an der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft schuldig sein, ohne dass einer die überwiegende Schuld trägt, kann einem eingetragenen Partner ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn er sich nicht selbst erhalten kann. Sollte aber der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner jedoch aus eigenem Verschulden bedürftig sein, kann er nur den notdürftigen Unterhalt vom anderen Partner verlangen. Dieser Unterhalt ist sodann monatlich im Voraus zu entrichten, wobei jedoch der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner anstelle der monatlichen Rente eine Abfindung verlangen kann, soweit ein wichtiger Grund dafür vorliegt und wenn der unterhaltsverpflichtete eingetragene Partner dadurch nicht in unbilliger Weise belastet wird.
Zu beachten ist, dass die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner heiratet oder wenn er eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht. Sollte jedoch der unterhaltsberechtigte Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine schwere Verfehlung gegen den unterhaltsverpflichteten Partner begehen oder gegen den Willen des unterhaltsverpflichteten Partners ein ehrloses oder unsittliches Leben führen, so verwirkt dadurch der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners gegen den anderen Partner. Außerdem erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten, wobei der Unterhaltsverpflichtete jedoch die Bestattungskosten des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners zu tragen hat, soweit diese Kosten nicht von den Erben erlangt werden kann.
Falls aber die eingetragene Partnerschaft wegen Verschulden aufgelöst oder wird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse zwischen den beiden eingetragenen Partner aufzuteilen. Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sind auch die Schulden zu berücksichtigen. Zu den partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen gehören alle beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft von beiden Partnern verwendet worden sind, wie z.B. die gemeinsame Wohnung.
Partnerschaftliche Ersparnisse wären beispielsweise Wertanlagen, die verwertet werden können und von beiden eingetragenen Partnern während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden. Nicht aufzuteilen sind Sachen, die die Partner schon vor der eingetragenen Partnerschaft hatten und in der Partnerschaft eingebracht haben. Sachen, die ein Partner während der eingetragenen Partnerschaft geschenkt bekommen hat oder geerbt hat, unterliegen ebenso wenig der Aufteilung. In diesem Zusammenhang besteht jedoch eine Ausnahme betreffend der partnerschaftlichen Wohnung. Denn die partnerschaftliche Wohnung, die teilweise in der eingetragenen Partnerschaft eingebracht wurde oder die einem Partner geschenkt worden ist bzw. die ein eingetragener Partner geerbt hat, unterliegt jedoch dann sehr wohl der Aufteilung, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere eingetragene Partner zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Wenn sich die eingetragenen Partner nicht über die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse einigen, muss das Gericht auf Antrag über die Aufteilung entscheiden.