Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare




Es besteht auch für gleichgeschlechtliche Paare, also für Homosexuelle, die Möglichkeit eine Partnerschaft im Wege der eingetragenen Partnerschaft einzugehen. Zu beachten ist, dass nur zwei Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft begründen können. Durch solch eine eingetragene Partnerschaft gehen zwei Männer bzw. zwei Frauen eine Lebensgemeinsacht auf Dauer ein, wobei sie gegenseitige Rechte und Pflichten haben. Um eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, müssen die betreffenden Personen volljährig und geschäftsfähig sein. Wenn jedoch eine volljährige Person nur beschränkt geschäftsfähig ist, benötigt sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters um solch eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Wenn ihr gesetzlicher Vertreter jedoch nicht einwilligt, obwohl es eigentlich keinen gerechtfertigten Grund für die Weigerung gibt, kann die beschränkt geschäftsfähige Person beim Gericht ein Antrag stellen, dass das Gericht die Einwilligung zur Eingehung der eingetragenen Partnerschaft ersetzen soll.

Zu beachten ist, dass eine eingetragene Partnerschaft nicht zwischen Personen verschiedenen Geschlechts sowie mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder die mit einer anderen Person in einer noch aufrechten eingetragenen Partnerschaft lebt, begründet werden darf. Es ist auch nicht erlaubt eine eingetragene Partnerschaft zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern zu begründen. Unter dem Begriff Verwandte in gerader Linie fallen auf jeden Fall Kinder, Enkel, Eltern. Die eingetragene Partnerschaft kann nur vor der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes einer der Partnerschaftswerber in persönlicher Anwesenheit beider Partnerschaftswerber begründet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde protokoliert sodann die Erklärungen, dass die beiden Partnerschaftswerber eine eingetragene Partnerschaft eingehen wollen. Nachdem die Partner dieses Protokoll unterschreiben, kommt in Folge dessen die Partnerschaft zustande.

Bei der eingetragenen Partnerschaft ist zu beachten, dass die eingetragenen Partner ihren bisherigen Namen beibehalten. Die Partner sind einander zur partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und zur Vertrauensbeziehung verpflichtet. Sie haben insbesondere die Pflicht gemeinsam zu wohnen und einander beizustehen. Außerdem dürfen die eingetragenen Partner nicht gemeinsam ein Kind oder die Kinder des jeweils anderen Partners an Kindesstatt annehmen.

Wenn ein eingetragener Partner über die gemeinsame Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat, die jedoch den jeweils anderen Partner gehört, ist der verfügungsberechtigte Partner verpflichtet alles zu unterlassen, damit der andere Partner, der über die Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat, diese Wohnung nicht verliert. Wenn ein eingetragener Partner vom anderen verlangt die gemeinsame Wohnung zu verlegen, weil wichtige gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen, hat der andere Partner daran mitzuwirken, außer natürlich wenn dieser ebenso mindestens gleichgewichtige gerechtfertigte Gründe hat, die ihm daran hindern mitzuziehen. Ein eingetragener Partner kann jedoch vorübergehend eine gesonderte Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Partner unzumutbar ist, wie z.B. aufgrund körperlicher Bedrohung, oder wenn dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Zu beachten ist aber, dass jeder der eingetragenen Partner sowohl im Falle der Wohnungsverlegung als auch im Falle der gesonderten Wohnungsnahme diesbezüglich die Entscheidung des Gerichts beantragen kann. Sodann stellt das Gericht fest, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder ob die Weigerung mitzuziehen bzw. ob die gesonderte Wohnungsnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig ist. Außerdem haben die eingetragenen Partner zur Deckung ihrer Lebensverhältnisse gemeinsam beizutragen. Derjenige der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag und hat gegen den anderen Partner einen Unterhaltsanspruch, wobei jedoch seine eigenen Einkünfte zu berücksichtigen sind.

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