Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten




Eingangs muss erwähnt werden, dass in Bezug auf die Dienstverhältnisse der öffentlichen Bediensteten einige Formen der Dienstverhältnisse unterschieden werden müssen, und zwar Beamte sowie vertragliche Bedienstete und sonstige Bedienstete. Ein öffentlicher Bediensteter beantragt erst nach einer gewissen Zeit als vertraglich Bediensteter die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Beamtendienstverhältnis. Außerdem erfolgt der Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch die Verleihung einer Planstelle, also durch Ernennung, mittels eines Bescheids. In der Regel steht am Beginn einer Beamtenlaufbahn das provisorische Dienstverhältnis, das nach Ablegung der Dienstprüfung in ein definitives Dienstverhältnis umgewandelt wird.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Dienstverhältnis eines vertraglich Bediensteten durch einen Dienstvertrag begründet wird und daher als privatrechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Es ist erwähnenswert, dass neben dem Vertragsbedienstetengesetz teilweise auch Bestimmungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstrecht für die Dienstverhältnisse der vertraglich Bediensteten maßgeblich sind. Außerdem kann mit einem vertraglich Bediensteten per Dienstvertrag ein befristetes Dienstverhältnis oder ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden, das aber auf jeden Fall mit der Pensionierung endet. Außerdem besteht eine Kündbarkeit des Dienstvertrages, wobei jedoch bestimmte wichtige Gründe dafür vorliegen müssen. Weiters ist der Vertragsbedienstete pensionsversichert, was wiederum zur Folge hat, dass er nicht staatlich alimentiert wird. Weiters kann der Vertragsbedienstete auch ein Sondervertrag abschließen, was wiederum jedes Abgehen vom Regelsystem des Vertragsbedienstetengesetzes ermöglicht.

Es muss berücksichtigt werden, dass es im öffentlichen Dienst neben Beamten und Vertragsbediensteten auch noch einigen sonstigen Bediensteten gibt. Im Bereich der, nach den erfolgten Ausgliederungen, noch verbliebenen Betriebe der Gebietskörperschaften sind etwa Bedienstete beschäftigt, deren dienstrechtliche Grundlage auf dem allgemeinen Arbeitsrecht und daher auf einem Kollektivvertrag beruht. Außerdem gibt es ebenso eine Gruppe von Personen, die mit einem öffentlichen Dienstgeber einen freien Dienstvertrag abgeschlossen haben. Es ist erwähnenswert, dass die beiden Grundformen des öffentlichen Dienstverhältnisses, also Beamte und vertraglich Bedienstete, in fast allen Bereichen des öffentlichen Dienstes anzutreffen sind. Nur die Richter und Staatsanwälte sowie die Exekutivdienste und Militärdienste setzen sich ausschließlich aus Bundesbeamten zusammen. Dennoch sind in allen anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowohl Beamte als auch vertraglich Bedienstete tätig.

Auch die Rechte und Pflichten der öffentlich Bediensteten müssen berücksichtigt werden, wie unter anderem etwa der Weisungszusammenhang, die Dienstaufsicht und Fachaufsicht, Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht sowie Streik, disziplinäre Verantwortlichkeit, strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit, soziale Absicherung sowie Altersversorgung und Amtstitel.

Die öffentlich Bediensteten, also sowohl Beamte als auch vertraglich Bedienstete, sind Bestandteil einer streng hierarchisch aufgebauten Verwaltungsorganisation der jeweiligen Gebietskörperschaft. Außerdem ist der öffentlich Bedienstete in einen Weisungszusammenhang zwischen weisungsbefugten und weisungsgebundenen Organen eingebunden, der vom jeweils obersten Organ als Träger der Diensthoheit ausgeht. Es muss beachtet werden, dass der Weisungsempfänger eine Weisung befolgen muss, außer natürlich wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ kommt oder wenn ihre Befolgung gegen eine strafgesetzwidrige Vorschrift verstößt. Jeder öffentlicher Bediensteter steht unter der Aufsicht eines weisungsbefugten Organs.

Außerdem kann die Aufsicht weisungsgebundener Organe als Dienstaufsicht oder Fachaufsicht erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Dienstaufsicht an der unmittelbaren Persönlichkeit des Organwalters orientiert ist sowie sich aus der Diensthoheit ableitet und sie betrifft Angelegenheiten der dienstrechtlichen Stellung des Weisungsunterworfenen. Daher fallen etwa die Anordnung von Überstunden, die Genehmigung eines Erholungsurlaubes oder die Untersagung einer verbotenen Nebenbeschäftigung in den Bereich der Dienstaufsicht. Die Fachaufsicht spricht wiederum den Weisungsadressaten in seiner Organstellung an und ermöglicht dem Aufsichtsorgan, dem Weisungsunterworfenen vorzuschreiben, wie er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzugehen hat.

Daher kann gesagt werden, dass der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu sowie gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Außerdem muss der Beamte immer darauf achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Zudem hat der Beamte die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist. Es muss beachtet werden, dass zu den Dienstpflichten auch die Unterlassung von Nebenbeschäftigungen fällt, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen bzw. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

Außerdem darf ein öffentlich Bediensteter keine Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, die mit der amtlichen Stellung in Verbindung zu bringen sind. Es ist ihm weiters auch untersagt, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich selbst oder für nahestehende Personen zu fordern bzw. solche Geschenke oder Vorteile anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. In Bezug auf Streik muss angemerkt werden, dass bei Streiks bis zu drei Tagen der Entlohnungsanspruch der Beamten erhalten bleibt, nicht aber der der Vertragsbediensteten.

Auch die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten für schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten muss beachtet werden. Hierbei kommen als Disziplinarstrafen der Verweis sowie Geldstrafen bis zu einer Höhe von fünf Monatsbezügen sowie die Entlassung in Betracht. Außerdem finden die Disziplinarverfahren nicht vor Gerichten, sondern vor eigenen Disziplinarbehörden statt. Bei Pflichtverletzungen von vertraglich Bediensteten stehen wiederum die allgemeinen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten der Kündigung bzw. der Entlassung zu Verfügung. In diesem Zusammenhang muss auch die strafrechtliche und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit beachtet werden. Hierbei steht insbesondere der Missbrauch der Amtsgewalt im Mittelpunkt.

Es ist erwähnenswert, dass auch das zivilrechtliche Schadenersatzrecht auf öffentlich Bedienstete Anwendung findet. Wenn andere Personen einen schuldhaft verursachten Schaden erleiden, der ihnen im Bereich der Hoheitsverwaltung zugefügt worden ist, haftet der jeweilige Rechtsträger, also Bund bzw. Land oder Gemeinde, aufgrund der Amtshaftung. Der Rechtsträger hat jedoch die Möglichkeit, sich bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Bediensteten zu regressieren. Sollte aber ein Bediensteter im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit schuldhaft einen Schaden im Vermögen seines Dienstgebers verursachen, haftet er somit aufgrund der Organhaftung. Es ist erwähnenswert, dass im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung für alle öffentlich Bediensteten die Grundsätze der allgemeinen Dienstnehmerhaftung gelten.

Zur Ausbildung öffentlich Bediensteter muss berücksichtigt werden, dass die Ernennung zum A1-Beamten grundsätzlich den Abschluss eines Universitätsstudiums voraussetzt, während für A2-Beamte wiederum die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung vorgeschrieben ist. Für Vertragsbedienstete ist zwar keine strenge Bindung an eine bestimmte Vorbildung rechtlich vorgesehen, aber in der Praxis wirf dennoch auf entsprechend ausgebildete Vertragsbedienstete zurückgegriffen. Außerdem hat jeder öffentliche Dienstgeber allen Mitarbeitern die entsprechende fachliche Ausbildung bzw. Spezialkenntnis zur Verfügung zu stellen, die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz benötigt wird. Dies erfolgt insbesondere über die Grundausbildung, die mit der Dienstprüfung abgeschlossen wird. Außerdem ist die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung, also der Dienstprüfung, für die Beamten Voraussetzung für die Ernennung. Weiters werden während des laufenden Dienstverhältnisses verschiedene Fortbildungsveranstaltungen angeboten, die den gesamten administrativen Fachbereich sowie Trainings zur Persönlichkeitsbildung vermitteln sollen.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Aufnahme in den öffentlichen Dienst die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes voraussetzt, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern. Außerdem werden neben der Ausschreibung der zu vergebenden Stellen auch verschiedene Eignungsprüfungen der Bewerber vorgesehen.

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