Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten




Die Europäische Gemeinschaft wurde von deren Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Verträge errichtet. Es ist sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten zusammenwirken damit die Europäische Gemeinschaft funktionieren und sich fortentwickeln kann. Da die Europäische Gemeinschaft nur in wenigen Fällen über eigene Vollzugsorgane verfügen, sind sie auf den ordnungsgemäßen Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten und deren Organe angewiesen. Außerdem verfügt die Europäische Gemeinschaft über keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber seinen Mitgliedstaaten und ist somit darauf angewiesen, dass die Mitgliedstaaten ihre Anordnungen, wie etwa Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Gerichtsentscheidungen, freiwillig befolgen. Eine Ausnahme besteht jedoch darin, dass der Europäische Gerichtshof auf Antrag der Kommission die Möglichkeit hat, ein Zwangsgeld gegen den Mitgliedstaat zu verhängen, der ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht befolgt hat.

Außerdem ist zu beachten, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat und somit vor nationalem Recht unmittelbar anzuwenden ist. Dies geschieht entweder durch Anpassung oder durch Aufhebung von nationalem Recht. Somit muss beachtet werden, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zur Folge hat, dass nationales Recht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, außer Acht gelassen werden muss und nicht angewendet werden darf. Zudem haben die Europäische Union sowie die Europäische Gemeinschaft die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten zu achten. Die Mitgliedstaaten wiederum sind verpflichtet mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft bzw. mit den Organen der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Auch das Subsidiaritätsprinzip muss beachtet werden. Danach wird die Europäische Gemeinschaft subsidiär zuständig. Das bedeutet, dass die Europäische Gemeinschaft nur dann in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, tätig wird, wenn die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf Ebene der Mitgliedstaaten.

Zu berücksichtigen sind ebenso die Quellen des Gemeinschaftsrechts. Die Quellen des Gemeinschaftsrechts lassen sich in primäres Gemeinschaftsrecht und in sekundäres Gemeinschaftsrecht unterteilen. Zum primären Gemeinschaftsrecht gehören die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Zum sekundären Gemeinschaftsrecht zählen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Die Mitgliedstaaten sind an den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften gebunden, wobei die Bestimmungen der Gründungsverträge aber auch unmittelbar Rechte und Pflichten von Menschen begründen können. Sowohl gemeinschaftliche als auch nationale Vollzugsorgane, das sind Verwaltungsbehörden und Gerichte, haben die Gründungsverträge anzuwenden und dürfen nationales Recht, welches den Gründungsverträgen widerspricht, nicht anwenden. Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zählen die rechtsstaatlich gebotenen Garantien des Verwaltungsverfahrens und die Gemeinschaftsgrundrechte. Durch die Gemeinschaftsgrundrechte werden sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch ihre Organe verpflichtet. Als Gemeinschaftsgrundrechte gelten auf jeden Fall Menschenwürde, Achtung der Privatsphäre, Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs, der Gleichheitsgrundsatz, die Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Handelsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentum, Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, die Meinungsfreiheit und Veröffentlichungsfreiheit, das Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen und die Grundrechte im gerichtlichen Verfahren, wie etwa der Anspruch auf einen fairen Prozess.

Zu beachten ist, dass Verordnungen allgemein gültig und verbindlich sind sowie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Richtlinien sind ebenso für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Richtlinien überlassen es aber den Mitgliedstaaten die Form und die Mittel auszuwählen, die sie für die Zielerreichung als geeignet betrachten. Der Nachteil der Richtlinie ist jedoch, dass sie von den Mitgliedstaaten in verbindliche innerstaatliche Vorschriften umgesetzt werden müssen, damit sie auch angewendet werden können. Richtlinien haben aber eine unmittelbare Wirkung, weshalb sich jede einzelne Person gegenüber mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten darauf berufen kann.

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