Die Bestellung eines Parteienvertreters




Eingangs muss erwähnt werden, dass als berufliche Parteienvertreter sowohl der Rechtsanwalt als auch der Notar und die Finanzprokuratur in Betracht kommen. Der Rechtsanwalt ist gleichzeitig Berater und Vertreter seiner Partei. Außerdem erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle österreichischen Gerichte und Behörden in allen gerichtlichen, außergerichtlichen sowie öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Rechtsanwalt für die Rechte seiner Partei einzutreten hat und ebenso berechtigt ist, alle ihre Angriffsmittel und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Rechtsanwalt einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt und deshalb auch die Aussage als Zeuge verweigern kann. Bezüglich der Vertragsbeziehungen zwischen Rechtsanwalt und Klient ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt sich seine Klientel aussuchen kann, aber er darf niemals beide Parteien eines Rechtsstreits beraten oder vertreten.

Außerdem kann der Rechtsanwalt sein Honorar frei vereinbaren, aber er darf sich jedoch weder die streitverfangene Sache aneignen noch sich einen prozentuellen Anteil vom zu ersiegenden Betrag versprechen lassen. Dies wird als Verbot der quota litits bezeichnet. Grundsätzlich ist der Rechtsanwaltstarif nur für einen Kostenersatz durch den Gegner bestimmend. Denn nur wenn eine Vereinbarung fehlt, wird zur Bestimmung des angemessenen Entgelts auf den Rechtsanwaltstarif zurückgegriffen. Zudem besteht ein Honoraranspruch immer nur gegenüber dem Vertragspartner und nicht gegenüber dessen Prozessgegner. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Rechtsanwalt im Verhinderungsfall berechtigt ist, sich durch einen anderen vertreten zu lassen. Der Vertreter des verhinderten Rechtsanwalts wird als Substitut bezeichnet, wobei dieser üblicherweise der Rechtsanwaltsanwärter oder ein anderer Rechtsanwalt sein wird.

Um die Bezeichnung eines Rechtsanwalts führen zu können, ist die Absolvierung des Studium der Rechtswissenschaften, eine fünfjährige Praxis sowie das Bestehen einer Rechtsanwaltsprüfung und die Eintragung in die von der Rechtsanwaltskammern geführten Listen nötig. Außerdem ist jeder Rechtsanwalt Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer seines Bundeslandes. Wenn er eine Berufspflichtverletzung begehen sollte, unterliegt er einer Standesgerichtsbarkeit, die von Disziplinarräten und in letzter Instanz von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission beim Obersten Gerichtshof ausgeübt wird.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es Verfahren gibt in denen es verpflichtend ist, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, während es wiederum auch Verfahren gibt, in denen man sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, obwohl eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. Daraus kann somit entnommen werden, dass zwischen einer absoluten und einer relativen Anwaltspflicht unterschieden wird. Die absolute Anwaltspflicht legt fest, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich ist. Die relative Anwaltspflicht liegt wiederum dann vor, wenn die betreffende Person sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, obwohl solch eine Vertretung gar nicht verpflichtend ist. Damit der Rechtsanwalt für die betreffende Person tätig werden kann und für ihn bestimmte Handlungen setzen kann, muss sie ihm eine Prozessvollmacht erteilen.

Wenn keine Anwaltspflicht herrscht, können alle prozessfähigen Personen grundsätzlich Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte vornehmen, wobei jedoch Prozesshandlungen höchstpersönlicher Natur nur von der betreffenden Partei selbst gesetzt werden können, wie etwa die Eidesleistung oder die Pflicht zum persönlichen Erscheinen.

Auch der Notar ist ein beruflicher Parteienvertreter. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt besitzt der Notar jedoch eine Amtsstelle, die vom Staat eingerichtet ist. Die Aufgaben des Notars sind in erste Linie die Errichtung öffentlicher Urkunden und die Tätigkeit als Gerichtskommissär im Außerstreitverfahren. Die Voraussetzung um als Notar praktizieren zu können, ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums sowie die Notariatsprüfung und eine siebenjährige Praxis. Danach kann ein Notariatskandidat sich um eine freie Notarstelle bewerben und wird vom Bundesminister für Justiz ernannt. Außerdem wird der Notar für die Errichtung von Urkunden nach dem Notariatstarif sowie als Gerichtskommissär nach dem Gerichtskommissionstarif und als Parteienvertreter wiederum wie ein Rechtsanwalt entlohnt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Notare in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten vertretungsbefugt sind, sofern am Amtssitz des Gerichtes nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben. Die Finanzprokuratur wiederum ist eine Behörde im Organisationsverband des Bundesministeriums für Finanzen und kraft Gesetzes der Vertreter und der Rechtsberater der Republik Österreich sowie verschiedener anderer Rechtsträger, etwa der Österreichischen Postsparkasse oder der Österreichischen Hochschülerschaft. Aus diesem Grund kann sie auch als Anwalt der Republik bezeichnet werden.

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