Das Arbeitsverhältnis im Konkurs des Arbeitgebers




Eingangs muss erwähnt werden, dass zwar weder der Konkurs des Arbeitgebers noch der Konkurs des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, aber der Konkurs beeinflusst dennoch die Lösungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses. Sollte der Arbeitgeber in Konkurs fallen, kann der Masseverwalter bereits angetretene Arbeitsverhältnisse, und zwar auch befristete Arbeitsverhältnisse, innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfrist oder unter Einhaltung der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist lösen, wobei er diesbezüglich jedoch den gesetzlichen Kündigungsschutz zu beachten hat. Sollte die Kündigung des Masseverwalters zu einer Verkürzung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist oder zur Verkürzung der Vertragsdauer führen, hat der Arbeitnehmer in solch einen Fall einen Schadenersatzanspruch.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass der Konkurs des Arbeitgebers die Lösungsmöglichkeit des Arbeitnehmers wesentlich stärker beeinflusst. Denn wenn das Arbeitsverhältnis bereits angetreten wurde, kann der Arbeitnehmer dieses Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats durch einen vorzeitigen Austritt beenden, wobei jedoch die Konkurseröffnung als wichtiger Grund betrachtet werden kann. In solch einen Fall hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens, insbesondere einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, und zwar unabhängig davon, ob den Arbeitgeber ein Verschulden am Konkurs trifft.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Monatsfrist für den Austritt des Arbeitnehmers und für die begünstigte Kündigung durch den Masseverwalter nur dann mit der Konkurseröffnung beginnt, wenn der Arbeitgeber kein Unternehmen betreibt. Sollte der Arbeitgeber jedoch ein Unternehmen betreiben, hat dies wiederum zur Folge, dass die Auflösungsrechte und der Beginn der Monatsfrist davon abhängig sind, ob das Unternehmen geschlossen wird oder fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz, wie etwa Eltern in Karenz sowie Präsenzdiener bzw. Behinderte oder Mitglieder des Betriebsrate, die Monatsfrist gewahrt ist, wenn der Insolvenzverwalter die Klage bzw. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb dieser Monatsfrist eingebracht hat. Wenn der Insolvenzverwalter jedoch diese Frist verstreichen lässt, sind die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers Masseforderungen und daher auch gänzlich aus der Konkursmasse zu bezahlen.

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Konkurseröffnung im Unternehmenskonkurs kein Grund für eine begünstigte Auflösungsmöglichkeit ist, da nicht das gesamte Unternehmen geschlossen wird, sondern nur Unternehmensbereiche geschlossen werden können. Hierbei muss somit beachtet werden, dass es in diesem Fall nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer das Austrittsrecht und das begünstigte Kündigungsrecht des Masseverwalters gibt, die im betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Außerdem besteht für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit bereits vor Dienstantritt vom Arbeitsverhältnis zurückzutreten und somit das Arbeitsverhältnis schon vor Dienstantritt zu beenden, ohne dass dafür eine Frist vorgesehen wäre.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass das Entgelt, also der Lohn bzw. das Gehalt, der Beschäftigten eines insolventen Unternehmens bei Konkurs in Form eines Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. eines Insolvenz-Entgeltes gewahrt bleibt. Es ist jedoch erwähnenswert, dass es einen Gerichtsbeschluss über die Insolvenz des Arbeitgebers geben muss, um Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben zu können. Dieser Gerichtsbeschluss muss sich nämlich entweder auf die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens bzw. auf die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder auf die Anordnung der Geschäftsaufsicht oder auf die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens beziehen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Konkurs des Arbeitnehmers wiederum für den Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bedeutungslos ist, obwohl solch ein Umstand in bestimmten Fällen jedoch den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zur Folge haben könnte, wie beispielsweise etwa bei leitende Bankangestellte.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel