Rechte und Pflichten des Arbeitgebers




Der Arbeitgeber ist eine Person, die zu mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Person ist, die die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung ein Entgelt schuldet. Der Arbeitgeber kann ebenso bestimmen in welcher Art, an welchem Ort und zu welcher Zeit seine Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen zu erbringen haben.

Zu beachten ist ebenso, dass der Arbeitgeber auch dann das Entgelt fortzahlen muss, wenn er den Arbeitnehmer, der zur Arbeit bereitsteht, keine entsprechende Tätigkeit zuweist sowie wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Urlaubs von der Arbeit freigestellt ist. Der Arbeitgeber hat auch dann das Entgelt an seinen Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine kurze Zeit etwa unverschuldet durch eine Erkrankung oder durch einen Unglücksfall bzw. durch andere wichtige Gründe an der Leistung seiner Arbeit verhindert wird. Solche sonstigen anderen wichtigen Gründe wären beispielsweise der Tod eines nahen Angehörigen bzw. die Erkrankung eines nahen Angehörigen, die gepflegt werden muss und es erforderlich macht, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freinimmt. Aber auch unter anderem die Entbindung der Ehegattin, Wohnungswechsel oder die Vorladung vor Behörden oder Gerichte sowie Arztbesuche stellen wichtige andere Gründe dar. Wenn das Dienstverhältnis jedoch fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat, erhöht sich der Anspruch auf diese Entgeltfortzahlung bis zur acht Wochen; sollte das Dienstverhältnis jedoch fünfzehn Jahren ununterbrochen gedauert haben, erhöht sich dieser Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von zehn Wochen bzw. bis zur zwölf Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünfundzwanzig Jahren ununterbrochen gedauert hat.

Sollte der Arbeitnehmer jedoch einen Aufwand für den Arbeitgeber getätigt haben, den er nicht selbst tragen muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer für den getätigten Aufwand eine Aufwandsentschädigung zu leisten. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass dem Arbeitnehmer für Überstunden ein Zuschlag von fünfzig Prozent des Normalstundenlohns gebührt. Es kommt jedoch auch häufig vor, dass anstelle des fünfzigprozentigen Zuschlages vom Normalstundenlohn eine Pauschalentlohnung vereinbart wird, die als Überstundenpauschale bezeichnet wird. Zu beachten ist ebenso, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet ist, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und über die Art der Arbeitsleistung auszustellen. Außerdem darf das Dienstzeugnis keine Eintragung oder Anmerkung enthalten, die dazu geeignet ist dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren. Die Kosten des Dienstzeugnisses trägt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber, wobei jedoch für ein Zwischenzeugnis während eines aufrechten Dienstverhältnisses der Arbeitnehmer wiederum die Kosten zu tragen hat.

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet für die Sicherheit und für den Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer während der Arbeit zu sorgen. Zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber ebenso alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie auch Maßnahmen, die notwendig sind, um Gefahren zu verhindern. Wenn hierfür Kosten nötig sein sollten, dürfen diese auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Ebenso zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung hat dafür zu sorgen, dass die von seinen Arbeitsnehmern mitgebrachten Sachen bewahrt bleiben. Hierfür hat der Arbeitgeber es seine Arbeitnehmer zu ermöglichen ihre Straßenkleider, Arbeitskleider und Schutzkleider sicher aufzubewahren sowie nach Möglichkeit eine versperrbare Einrichtung für die mitgebrachten Sachen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat auch für Arbeitsunfälle zu haften, die bei seinen Arbeitnehmern auftreten, wie beispielsweise eine Verletzung am Körper. Für Berufskrankheiten haftet der Arbeitgeber nur dann, wenn er dies vorsätzlich verursacht hat.

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