Auflösung der eingetragenen Partnerschaft




Die eingetragenen Partner haben jedoch auch die Möglichkeit ihre eingetragene Partnerschaft aufzulösen. Die eingetragene Partnerschaft wird auf jeden Fall durch Tod eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst. Die eingetragene Partnerschaft kann ebenso wegen Willensmängel oder wegen Verschulden bzw. Zerrüttung aufgelöst werden. Unter Auflösung wegen Willensmängel ist zu verstehen, dass ein eingetragener Partner die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Klage begehren kann, wenn er zur Zeit der Bestätigung oder Begründung der Partnerschaft in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Begründung oder Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft erteilt hat.

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängel ist auch gegeben, wenn sich ein Partner über den anderen geirrt hat und er bei Kenntnis dieser Umstände nie mit ihm die eingetragene Partnerschaft begründet hätte bzw. wenn er zur Eingehung der eingetragenen Partnerschaft gezwungen wurde. In solchen Fällen kann unter Umständen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgeschlossen sein, wenn der eingetragene Partner nach Wegfall der soeben genannten Umstände zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft fortsetzen möchte.

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung kann dann angenommen werden, wenn ein eingetragener Partner schuldhaft eine schwere Verfehlung gesetzt hat, welche die eingetragene Partnerschaft derart zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schwerwiegendes seelisches Leid zugefügt hat. In solch einen Fall kann ein eingetragener Partner mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren. Die Auflösung mit Klage kann ebenso begehrt werden, wenn ein Partner geisteskrank ist und aufgrund der Krankheit die geistige Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern aufgehoben ist, sodass die Wiederherstellung einer zwischen Paaren üblichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann oder wenn der andere Partner an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, deren Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Sollte aber der andere Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt, ebenso selbst eine Verfehlung gesetzt haben, kann dieser die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn die von ihm gesetzte Verfehlung schwerwiegender ist als die des anderen. Die eingetragene Partnerschaft darf aber dann nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Das Auflösungsbegehrt ist sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft den anderen Partner außergewöhnlich hart treffen würde. Bei der Prüfung, ob die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen der beiden Partner außergewöhnlich hart trifft, werden die Dauer der eingetragenen Partnerschaft sowie das Alter der beiden eingetragenen Partner und vorhandene Erkrankungen berücksichtigt.

Sollte die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner bereits seit mindestens sechs Monate aufgehoben sein und gestehen beide, dass das partnerschaftliche Verhältnis unheilbar zerrüttet ist sowie dass sie einvernehmlich die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wollen, können sie gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft beantragen. Im Falle der einvernehmlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft müssen die eingetragene Partnerschaft über sämtliche Punkte, wie Unterhalt und vermögensrechtliche Ansprüche, einer Meinung sein, damit diese Partnerschaft überhaupt im Einvernehmen aufgelöst werden kann. Die beiden Partner haben darüber eine schriftliche notarielle Vereinbarung für den Fall der Auflösung zu schließen und diese sodann dem Gericht zukommen zu lassen.

Leben aber die eingetragenen Partner seit drei Jahren getrennt voneinander, kann jedoch jeder unabhängig voneinander die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Partnerschaft begehren, wobei diese verschuldensunabhängig ist. Das bedeutet, dass dabei nicht nachgewiesen werden muss, wer an der unheilbaren Zerrüttung der Partnerschaft schuldig ist bzw. wer eine Eheverfehlung gesetzt hat.

Wegen Verschulden kann eine eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn der verletzte Partner die Verfehlung des anderen Partners verziehen hat oder wenn er die vom anderen Partner gesetzte Verfehlung nicht als zerstörend für die eingetragene Partnerschaft empfunden hat. Außerdem muss die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens innerhalb von sechs Monaten, ab Kenntnis des Auflösungsgrundes, erhoben werden.

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