Aufgaben der Sicherheitsbehörden des Bundes auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei




Die Sicherheitsbehörden des Bundes haben mehrere sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu bewältigen. Diese Aufgaben lassen sich grob in drei Gruppen aufteilen, und zwar in Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht.

Unter Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung versteht man die Wahrung der Ordnung an öffentlichen Orten, wobei die Sicherheitsbehörden hierbei auf das Interesse des Einzelnen und seinen Grund- und Freiheitsrechten Bedacht zu nehmen haben. Öffentliche Orte sind solche, die von jedermann betreten werden können, wie z.B. Parks. Davon ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu unterscheiden. Diese umfasst wiederum die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

Bei der Gefahrenabwehr geht es vor allem darum, unmittelbar begangenen Straftaten ein Ende zu setzen. Ebenso obliegt es den Sicherheitsbehörden, potentiell gefährliche Personengruppen zu beobachten (Terrorismusgefahr). Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern bedeutet Schutz von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit vor bevorstehenden gefährlichen Angriffen. Hieran knüpft die Beendigung gefährlicher Angriffe, bei der die Sicherheitsbehörden dazu angehalten sind, eine bereits begangene Straftat unverzüglich zu beenden. Zu guter letzt normiert das Gesetz als Aufgabe der Sicherheitspolizei die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, was nichts anderes bedeutet als die Pflicht der Sicherheitsbehörden zur Abwendung von Gefahren selbst dann, wenn eine andere Verwaltungsbehörde zuständig ist, diese aber noch nicht an der Gefahrenstelle eingetroffen ist.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird den Sicherheitsorganen eine Reihe an Befugnissen eingeräumt. So ist es Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet, anwesenden Betroffenen die Ausübung von Zwangsgewalt anzudrohen und in Fällen der Notwehr oder zur Beendigung gefährlicher Angriffe diese auch anzuwenden. Ebenso ist es den Sicherheitsbehörden möglich, per Verordnung ein Platzverbot zu erteilen, wenn an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Eigentum zu erwarten ist. Eine Nichtbefolgung wird als Verwaltungsübertretung geahndet. Eine weitere sehr effektive Maßnahme der Sicherheitspolizei ist die Wegweisung. Dadurch können Störer der öffentlichen Ruhe oder Unbeteiligte, die eine Hilfeleistung verhindern, von einem Ort weggewiesen werden. Allen Maßnahmen gemein ist, dass sie nur dann angewendet werden dürfen, wenn ihre Anwendung gegenüber dem Schaden verhältnismäßig ist. Dabei ist stets das gelindeste Mittel zu wählen.

Von den Sicherheitsbehörden des Bundes ist die örtliche Sicherheitspolizei der Länder zu unterscheiden, die durch eigene Landesgesetze geregelt wird. Auch ihr obliegt hauptsächlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wobei es zwischen den Bundesländern zu Unterschieden kommen kann. So ist es der örtlichen Sicherheitspolizei in Wien und Tirol gestattet, Wegweisungen vorzunehmen, was in anderen Bundesländern nur dem Bund vorbehalten ist.

Den Ländern ist es auch vorbehalten, ein eigenes Polizeistrafrecht zu normieren, in dem zum Beispiel Lärmschutzregelungen getroffen werden oder Straßenbettelei an öffentlichen Orten untersagt wird. Auch die Gemeinden haben einen kleinen Regelungsspielraum hinsichtlich der Abwehr gemeindespezifischer Missstände. Hierzu können sie ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu Bundes- oder Landesgesetzen stehen.

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