Arten von Vollstreckungsmitteln




Eingangs muss erwähnt werden, dass es verschiedene Arten von Vollstreckungsmitteln gibt, und zwar die einstweilige Verfügung, die Vollstreckung von Verpflichtungen zu einer Geldleistung, die Ersatzvornahme bzw. die Erzwingung vertretbarer Leistungen sowie die Zwangsstrafe und die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Außerdem muss beachtet werden, dass es vom Inhalt des Vollstreckungstitels abhängt, welches Vollstreckungsmittel die Vollstreckungsbehörde zu wählen hat.

Es ist erwähnenswert, dass die Verpflichtung zu einer Geldleistung dadurch erstreckt wird, dass die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung des Geldbetrages durch das zuständige Gericht veranlasst. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auch die Eintreibung von Geldleistungen selbst durchführen, falls es schneller und kostensparender ist. Außerdem haben Anspruchsberechtigte auch die Möglichkeit, die Eintreibung einer Geldleistung auch unmittelbar beim zuständigen Gericht zu beantragen.

Die Ersatzvornahme ist wiederum ein Vollstreckungsmittel zur Durchsetzung vertretbarer Leistungen. Unter vertretbare Leistungen sind jene Leistungen zu verstehen, die von anderen Personen genauso erbracht werden können wie vom Verpflichteten selbst, wie beispielsweise etwa die Entfernung einer Werbetafel. Sollte eine Person, die zu einer Arbeitsleistung oder Naturalleistung verpflichtet ist, diese nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit leisten, kann in solch einen Fall die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr sowie auf Kosten des Verpflichteten bewerkstellig werden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Ersatzvornahme immer zuvor anzudrohen und anzuordnen ist, bevor sie überhaupt zum Tragen kommen kann. Daher kann die Ersatzvorname erst dann bewerkstelligt werden, wenn sie zuvor angedroht und angeordnet worden ist, wie beispielsweise etwa durch die Beauftragung einer Baufirma zur Entfernung der Werbetafel. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten in solch einem Fall sogar eine Kostenvorauszahlung auftragen kann, die wiederum nachträglich verrechnet wird.

Die Zwangsstrafe stellt ebenso ein Vollstreckungsmittel dar. Die Zwangsstrafe ist nämlich ein Vollstreckungsmittel zur Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung. Unter unvertretbare Handlungen bzw. unvertretbare Leistungen sind Leistungen zu verstehen, die nur vom Verpflichteten selbst erbracht werden können, wie beispielsweise etwa die Ausstellung einer Urkunde. Außerdem kann über den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe verhängt werden. In solch einen Fall darf die verhängte Geldstrafe jedoch nicht Euro 726,- und die verhängte Haftstrafe wiederum nicht vier Wochen übersteigen.

Es muss jedoch beachtet werden, dass eine Zwangsstrafe dann nicht verhängt werden darf, wenn der Verpflichtete aus nachvollziehbaren Gründen die Leistung nicht erbringen kann. Außerdem beginnt die Vollstreckung der Zwangsstrafe mit der Androhung, dass diese für den Fall des Zuwiderhandelns oder für den Fall des Säumnisses vollzogen wird, wie beispielsweise etwa bei Nichtbefolgung einer Ladung. Gleichzeitig muss jedoch angedroht werden, dass ein schärferes Zwangsmittel vollstreckt wird, wenn die Tat wiederholt wird bzw. wenn nochmals ein Verzug vorliegen sollte.

Ein weiteres Vollstreckungsmittel stellt die Anwendung unmittelbaren Zwangs dar. Durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann ein Zustand hergestellt werden, der im Bescheid festgelegt wurde, wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig auf anderer Weise möglich ist. Hierbei muss beachtet werden, dass dem Festgenommenen bei einer Festnahme unverzüglich mitgeteilt werden muss, aus welchem Grund er überhaupt festgenommen wird, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache.

Außerdem kann die Vollstreckungsbehörde als Vollstreckungsmittel auch einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Verpflichtungen treffen. Es ist erwähnenswert, dass einstweilige Verfügungen auch dann getroffen werden können, wenn noch kein Vollstreckungstitel vorliegt. Die einstweilige Verfügung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn die Pflicht zu einer Leistung feststeht oder wahrscheinlich ist und wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens entziehen werde bzw. durch Vereinbarungen mit anderen Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen werde und somit deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden könnte. Aus dem Gesagten kann entnommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Bestehen eines gefährdeten Anspruches oder eines regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisses und das Bestehen einer Gefahr sind.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass diese Voraussetzungen nicht beweisen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müssen. Das bedeutet, dass dem Gericht nur die Wahrscheinlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen ist. Außerdem wird die einstweilige Verfügung immer nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen, wobei sich diese jedoch auch im Rahmen des zu sichernden Anspruches halten muss und nicht in die Rechte anderer Personen eingreifen darf.

Zudem können einstweilige Verfügungen mit Rekurs bekämpft werden. Dem Gegner der gefährdeten Partei steht jedoch der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung offen, mit dem wiederum die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt wird. Der Grund dafür besteht nämlich darin, dass einstweilige Verfügungen grundsätzlich erlassen werden, ohne den Antragsgegner vorher zu hören, weshalb der Rekurs zur Wahrung der Rechte des Gegners der gefährdeten Partei nicht ausreichend ist. Aufgrund des Widerspruchs kommt es vor dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, zu einer mündlichen Verhandlung. Sollte die einstweilige Verfügung jedoch zu Unrecht erlassen worden sein, tritt die gefährdete Partei eine strengere Haftung für alle Schäden, die dem Gegner entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft.

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