Ablauf des Baubewilligungsverfahrens




Es muss beachtet werden, dass die Baubewilligung bzw. das Bauansuchen schriftlich bei der Baubehörde zu beantragen ist. Dem Bauansuchen sind gewisse Unterlagen anzuschließen, und zwar vor allem ein Grundbuchsauszug sowie verschiedene Pläne wie beispielsweise etwa Lageplan, Übersichtsplan, Grundrisse und Ansichten. Weiters ist ein Parteienverzeichnis, ein Nachweis der Bauplatzerklärung bzw. Angaben über die Bauplatzeignung sowie die genaue Angabe des Gegenstandes der Bewilligung anzuschließen. Außerdem muss beachtet werden, dass ein Baubewilligungsverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Denn um ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren handelt es sich, wenn die Baubehörde zwar bei bloß anzeigepflichtige Bauführungen innerhalb von sechs Wochen einen Bescheid zu erlassen hat, es aber erst nach Erlassung eines positiven Bescheides mit den Baumaßnahmen begonnen werden darf.

Sollte das vereinfachte Verfahren zulässig sein, darf sofort mit der Bauführung begonnen werden, wobei Nachbarn jedoch bis spätestens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen erheben können. Wenn die Baubewilligung aber nicht mit Bescheid versagt wird, gilt das Bauvorhanden mit rechtskräftigem Bescheid als bewilligt. Dies ist jedoch als fiktive Baubewilligung zu betrachten, da in Wahrheit gar kein Bescheid erlassen wird. Zudem ist der Bauwerber bei Baubeginn verpflichtet eine deutlich sichtbare Tafel über die Bauführung anzubringen. Wenn sodann die Baupläne von einem Ziviltechniker oder von einem befugten Planverfasser erstellt wurden sowie wenn die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und wenn keine baupolizeiliche Interessen verletzt sind, hat die Behörde innerhalb von sechs Wochen die Baufreigabe zu erteilen, die somit als Baubewilligung gilt.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass die Kenntnisnahme oder Versagung der Bauanzeige im Anzeigeverfahren innerhalb von drei Monaten durch Bescheid erfolgt, wenn die Unterlagen von einem befugten Planverfasser erstellt werden und von diesem auch die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen bestätigt werden. Zudem kann aber die Bauverhandlung entfallen, wenn durch das Bauvorhaben keine Nachbarrechte berührt werden oder wenn die Nachbarn über Aufforderung der Baubehörde Einsicht in die Baupläne nehmen konnten und innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen keine Einwände erhoben haben.

Wenn es jedoch zu keinem vereinfachten Bewilligungsverfahren kommen sollte, muss die Baubehörde nach Einlangen des Baubewilligungsantrages eine Vorprüfung durchführen, wobei dazu auch die Prüfung gehört, ob die notwendigen Unterlagen beigebracht wurden bzw. ob der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan oder sonstige baurechtliche Bestimmungen nicht dem Bauvorhaben entgegenstehen. Falls dies der Fall sein sollte, ist das Bauvorhaben ohne weitere mündliche Verhandlung zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Sollten aber diese Hindernisse nicht vorhanden sein, besteht der nächste Verfahrensschritt in der Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle, wobei jedoch auch ein Bausachverständige beigezogen wird.

Außerdem sind die Parteien, also der Bauwerber sowie Anrainer bzw. Nachbarn, sowie auch der Planverfasser und der Bauführer auf jeden Fall zur Bauverhandlung zu laden. Diese mündliche Bauverhandlung dient nämlich dazu, um zu überprüfen ob das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt, die von der Baubehörde wahrzunehmen sind. Außerdem wird den Nachbarn und sonstigen Parteien durch diese mündliche Bauverhandlung die Möglichkeit geboten, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen und wenn notwendig sogar ihre Nachbarrechte geltend zu machen.

Daher muss immer darauf geachtet werden, dass vor allem der Bewilligungswerber bzw. der Bauberechtigte sowie die Nachbarn und Anrainer und teilweise sogar auch der Grundeigentümer, falls dieser nicht selbst der Bauwerber sein sollte, zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens zählen. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass bekannte Beteiligte persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu verständigen sind. Sollten jedoch auch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, muss die Verhandlung darüber hinaus zusätzlich entweder durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundgemacht werden.

Sollten die Verwaltungsvorschriften eine besondere Form vorsehen, muss die mündliche Verhandlung somit ebenso zusätzlich zu den gesagten Vorgangsweisen auch noch in dieser besonderen Form kundgemacht werden. Falls die Verwaltungsvorschriften nicht über die Kundmachungsform bestimmen, muss die Verhandlung somit in einer geeigneten Form kundgemacht worden sein. Hierbei handelt es sich um eine doppelte Kundmachung.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel