Welche weiteren Ehepakte gibt es neben der Gütergemeinschaft?




Neben der Gütergemeinschaft gibt es weitere Ehepakte wie Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, Fruchtnießung auf den Todesfall und Erbvertrag. Unter Heiratsgut versteht man ein Vermögen, das der Ehemann von der Ehefrau oder wenn sie kein ausreichendes Vermögen hat von einer anderen Person, wie z.B. Eltern oder Großeltern der Frau, zur Erleichterung des Eheaufwands erhält. Es gebührt jedoch kein Heiratsgut, wenn die Tochter ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet hat und das Gericht die Gründe der Eltern als gerechtfertigt empfindet.

Wenn der Ehemann stirbt, bekommt die Ehefrau das Heiratsgut. Stirbt die Ehefrau, erhalten dies ihre Erben. Die Widerlage ist das, was die Braut vom Bräutigam oder von einer anderen Person zur Vermehrung des Heiratsgutes geschenkt bekommt. Darüber hat die Ehegattin während der Ehe keinen Zugriff, sondern erst wenn sie den Ehemann überlebt. Somit dient die Widerlage der Witwenversorgung.

Bei der Morgengabe handelt es sich um ein Geschenk, welches der Ehemann seiner Gattin am ersten Morgen nach der Eheschließung überreicht, wie z.B. etwa Schmuckstücke. Wenn ein Ehepartner stirbt, steht dem überlebenden Ehepartner ein Witwengehalt zu; dies steht jedoch nur solange zu, bis der überlebende Ehepartner wieder heiratet. Bei einer Fruchtnießung auf den Todesfall räumt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Recht ein, unbeschränkt über sein Vermögen zu verfügen, wenn dieser stirbt.

Sollte der überlebende Ehegatte wieder heiraten oder die Fruchtnießung einem anderen übertragen wollen, können die Kinder des verstorbenen Ehegatten verlangen, dass ihnen die Fruchtnießung gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen wird. Erbverträge über die Verlassenschaft sind nur unter Ehegatten gültig.

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