Wegen strafbaren Handlungen können von den Strafgerichten sowohl Strafen als auch vorbeugende Maßnahmen verhängt werden. Strafen werden von den Strafgerichten verhängt, um die Person, die eine strafbare Handlung gesetzt hat, zu bestrafen. Strafen werden verhängt, um den Täter von künftigen Straftaten abzuhalten sowie um Menschen davon abzuhalten, strafbare Handlungen zu setzen. Durch die Strafverhängung soll somit auf strafbare Handlungen reagiert werden. Als Strafen kommen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen in Betracht. Unter Freiheitsstrafe ist eine Haft zu verstehen, die entweder auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt wird. Die auf bestimmte Zeit verhängte Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre. Die Freiheitsstrafe kann bedingt oder unbedingt sein. Bei der bedingten Freiheitsstrafe wird die Strafe nicht vollstreckt, sondern eine Probezeit bestimmt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe muss jedoch sofort verbüßt werden.
Geldstrafen wiederum werden in Tagessätzen bemessen. Die Geldstrafe hat mindestens zwei Tagessätze zu betragen und ist nach den persönlichen Verhältnissen und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also Einkommen, des Täters zu bemessen. Der Tagessatz ist mindestens mit Euro 2,- und höchstens mit Euro 500,- festzusetzen. Der Beschuldigte ist auf jeden Fall schriftlich aufzufordern, die über ihn verhängte Geldstrafe innerhalb von vierzehn Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Geldstrafe zwangsweise eingetrieben. Sollte sich jedoch erweisen, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf jedoch die Freiheitsstrafe, die im jeweiligen Gesetz angedroht ist, nicht überschreiten und kann jederzeit durch Zahlung der Geldstrafe beendet werden. Uneinbringlich ist eine Geldstrafe, wenn die Eintreibung den notwendigen Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er zu sorgen hat, gefährden würde.
Vorbeugende Maßnahmen knüpfen an die besondere Gefährlichkeit des Täters an und nicht an seine Schuld. Voraussetzung für die Verhängung einer vorbeugenden Maßnahme ist, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Als vorbeugende Maßnahme ist eine Art freiheitsentziehende Maßnahme, wie z.B. die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter. Vorbeugende Maßnahmen werden auf unbestimmte Zeit angeordnet und so lange vollzogen bis die Gefährlichkeit der geistigen Störung abgeklungen oder ausgeheilt ist. Um festzustellen, ob die Gefährlichkeit der Geisteskrankheit abgeklungen oder ausgeheilt ist, wird ein Sachverständiger vom Gericht herangezogen um dies zu überprüfen. Eine Person kann nur dann in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden, wenn er eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und diese Person nicht bestraft werden kann, weil sie unter einer Geisteskrankheit leidet.
Außerdem ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nur dann möglich, wenn nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass die Person sonst unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit wieder eine strafbare Handlung begehen werde. Wer nach Suchtmitteln oder berauschenden Mitteln süchtig ist und im Zustand voller Berauschung eine strafbare Handlung gesetzt hat, ist wiederum in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen. Personen, die dazu neigen immer wieder strafbare Handlungen zu setzen, obwohl sie schon für eine Straftat bestraft wurden, sind in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter einzuweisen.