Markenrechtlicher Schutz von Internet-Domains




Für den markenrechtlichen Schutz von Internet-Domains gilt grundsätzlich dasselbe, wie für andere Kennzeichen bzw. Bezeichnungen. Der Schutz von Internet-Domains im Markenrecht gilt daher umgekehrt auch für Firmen und Geschäftsbezeichnungen. Hat die Domain Kennzeichenfunktion, ist die Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke nach dem Prioritätsprinzip zu prüfen. Verwechslungsgefahr wird in der Regel vorliegen, wenn die, unter der Domain feilgebotenen Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen der geschützten Marke ähnlich sind. Die Topleveldomain hat keine kennzeichnende Wirkung. Unter Topleveldomain ist die Endung der Internetadresse nach dem Punkt, wie .com, .at., .org, zu verstehen. Es kommt allein auf die Subleveldomain, also jenen Teil vor dem Punkt, an. Derjenige der als Erster eine Internet-Domain, eine Internetadresse anmeldet, hat den Vorteil, dass die Eintragung bei der Vergabestelle für ihn spricht. Da vor Eintragung die Adresse aber nicht mit den Rechten anderer, zum Beispiel einer gleichlautenden Firma, abgeglichen wird, kommt es häufig zu Konflikten.

Eine Domain für die Topleveldomain .at wird bei der NIC.AT Internetverwaltung- und Betriebsgesellschaft angemeldet. War der Anmelder schon zuvor Inhaber einer Marke, einer Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, so wird der bestehende Schutz auf die nun erworbene Domain erstreckt. Gab es ein solches Kennzeichenrecht zuvor nicht, sollte der Anmelder sich auch durch Anmeldung einer Wortmarke absichern. Liegt kein kennzeichenrechtlicher Schutz vor, schützt der faktische Gebrauch, also die Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr. Die Domain kann unter Umständen auch Titelschutz nach dem Urheberrechtsgesetz erlangen. Dazu muss aber eine titelmäßige Benutzung vorliegen und die Homepage, deren Titel die Domain ist, muss Werkcharakter nach dem Urhebergesetz haben.

Für den kennzeichenrechtlichen Schutz der Domain ist aber entscheidend, dass sie Unterscheidungskraft besitzt. Wie auch ganz allgemein gilt hier, dass je ausgefallener eine Bezeichnung ist, desto höher ist ihre Unterscheidungsfähigkeit. Fantasiewörter oder Wörter die mit der angebotenen Ware oder Dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, können so Schutz erlangen. Der Kläger muss nur nachweisen, dass der Beklagte, das ist in dem Fall derjenige, der sich die Domain eintragen lassen wollte, kein Eigeninteresse an der Eintragung hatte, außer dem, den anderen zu behindern.

Zu prüfen ist auch ob die Registrierung einer Domain sittenwidrig ist. Bestand der Sinn der Registrierung der Domain nur darin, den Inhaber einer Marke an der Registrierung der entsprechenden Domain zu hindern, beziehungsweise diese an ihn zu verkaufen, so kann dies ein Verstoß gegen die guten Sitten sein. Diese Praxis ist auch als Domain-Grabbing bekannt. Bei beschreibenden Gattungsbezeichnungen wie www.autoentlehnung.at oder www.pfandleihanstalt.at kann Domain-Grabbing nicht geltend gemacht werden. Das Domain-Squatting besteht hingegen in der Praxis den Ruf einer Marke auszunutzen, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Auch diese Vorgehensweise kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel