Die Rechtsquellen des Unternehmensrechts sind die Rechtsnormen, das Gewohnheitsrecht, die Gewohnheiten und Bräuche sowie das Richterrecht.
1. Die Rechtsnormen
Der Kern des Unternehmensrechts ist das Unternehmensgesetzbuch. Neben dem Unternehmensgesetzbuch haben sich aber weitere Gesetze zu folgenden anderen wichtigen Rechtsthemen entwickelt:
Wertpapierrecht wie zum Beispiel das Wechselgesetz, das Scheckgesetz oder das
Kapitalmarktgesetz
Wettbewerbsrecht wie etwa das Nahversorgungsgesetz, das Kartellgesetz oder das
Wettbewerbsgesetz
Gesellschaftsrecht wie zum Beispiel das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz
oder das Umwandlungsgesetz
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht wie etwa das Patentgesetz, das
Musterschutzgesetz oder das Markenschutzgesetz
Bank- und Kapitalmarktrecht wie zum Beispiel das Bankwesengesetz, das
Sparkassengesetz oder das Börsengesetz
2. Das Gewohnheitsrecht
Unter Gewohnheitsrecht versteht man jenes ungeschriebene Recht, welches durch besonders lang andauernde Übung einer größeren Gesellschaft, mit der übereinstimmenden Überzeugung nichts Verbotenes sondern Rechtmäßiges zu tun, angewendet wird.
In der Vergangenheit wurde dem Gewohnheitsrecht größere Bedeutung zugeschrieben, und auch der Wechselverkehr oder die Buchführung entwickelten sich aus dem Gewohnheitsrecht. Bis zum 31.12.2006 gab es sogar einen Artikel, der aussagte, dass das Handelsgewohnheitsrecht gegenüber dem geschriebenen bürgerlichen Recht Vorrang hat. Heute aber spielt das Gewohnheitsrecht nur mehr eine sehr kleine Rolle, aber auch deshalb, weil mittlerweile Regeln des Gewohnheitsrechts zu gesetzlich geregelt worden sind.
3. Die Gewohnheiten und Bräuche
Laut Gesetz müssen Unternehmer geschäftliche Gewohnheiten und Bräuche in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen berücksichtigen. Damit meint man alle in der jeweiligen Branche üblichen Gewohnheiten, die tatsächlich getätigt werden und im betroffenen Personenkreis auch anerkannt werden. In der Handelsbranche werden diese Gepflogenheiten Handelsbrauch oder auch Handelssitte genannt.
Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht müssen Gewohnheiten und Bräuche nicht von einer größeren Gesellschaft, mit der übereinstimmenden Überzeugung nichts Verbotenes sondern Rechtmäßiges zu tun, ausgeübt werden, welches sich noch hinzu beim Gewohnheitsrecht auf ein bestimmtes Gebiet beziehen müsste, und bei Gewohnheiten und Bräuchen nicht.
Im alltäglichen Geschäftsverkehr sind Gewohnheiten und Bräuche also nur Tatsachen, die als Hilfsmittel zur Auslegung sowie zur Ergänzung von Verträgen nützlich sein können. Ob eine Gewohnheit oder ein Gebrauch vorliegt, hat das Gericht festzustellen und holt dafür regelmäßig ein Gutachten bei der Wirtschaftskammer ein, ob ein solcher Handelsbrauch vorliegt. Die Gutachten die darüber erstellt wurden, werden vom Präsidenten des Handelsgerichts in Wien erfasst und dann im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung als auch alle zwei bis drei Jahre in der Broschüre Handelsbräuche in Österreich abgedruckt.
Weiters gibt es sogenannte Incoterms International commercial terms, Formeln, die den Zweck haben, die Fülle der am häufigsten benutzten Vertragsformeln international zu regeln, um Missverständnisse durch verschiedene Auslegungen zu verhindern. Sie regeln also oft verwendete Vertragsklauseln, die hauptsächlicher Käufer- und Verkäuferpflichten wie zum Beispiel ab wo der Kosten- und Gefahrenübergang ist, zum Inhalt haben, was besonders bei grenzüberschreitenden Geschäften von großer Bedeutung ist.
So wurde beispielsweise die Formel ab Werk, was soviel heißt wie, dass der Verkäufer die Ware auf seinem Betriebsgelände für den Käufer zur Abholung bereit hat und auch dort der Kosten und Gefahrenübergang ist, international mit ex-works und dem Kürzel EXW vereinheitlicht. Außerdem gilt bei grenzüberschreitenden Geschäften dass Parteien an jene Bräuche und Gepflogenheiten gebunden sind, mit welchen sie sich einverstanden erklärt haben, und sollte keine gegenseitige Vereinbarung vorliegen, so wird mangels Widerspruch angenommen, dass sich die Parteien mit den Bräuchen und Gewohnheiten einverstanden erklären. Ein internationaler Handelsbrauch muss aber nur von der Mehrheit in diese Branche Tätigen akzeptiert, und geografisch gesehen auch nur von Ansässigen in dem Gebiet anerkannt sein, wo der Brauch üblich ist.
4. Richterrecht
Recht entsteht nur ganz selten durch eine Entscheidung eines Richters vor Gericht. Der Richter kreiert damit nicht neues Recht und Urteile haben nicht das gleiche Gewicht wie Gesetze. Weiters kann man ein Urteil nicht auf andere Fälle übertragen.
Im Alltag haben Urteile aber einen wichtigen Stellenwert, da sich vor allem die unteren Gerichte gerne an Urteilen oberer Gerichte bei vergleichbaren Fällen orientieren. Sollte nämlich ein Urteil bei einem ähnlichem Fall anders entschieden werden, und die betroffene Partei dies überprüfen lässt durch obere Gerichte, so kann man erwarten, dass das gefällte Urteil vom Obersten Gerichtshof aufgehoben wird. Dass man sich an gefällten Urteilen in ähnlichen Fällen orientieren soll, entspricht auch dem Grundsatz der Gleichheit aller vor Gericht und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.