Zu beachten ist, dass Erbverträge nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden können, wobei verlangt wird, dass diese schriftlich vor einem Notar abgeschlossen werden müssen, damit sie gültig sind. Das bedeutet, dass beide Vertragspartner gemeinsam beim Notar anwesend sein müssen, um den Erbvertrag schriftlich errichten zu können, da eine Stellvertretung nicht möglich ist. Unter Umständen können Erbverträge auch zwischen Verlobten abgeschlossen werden, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Verlobten nachträglich noch heiraten werden. Um einen Erbvertrag jedoch gültig abschließen zu können, müssen die Vertragspartner unbeschränkt geschäftsfähig sein. Wenn die Ehegatten oder Verlobten nur beschränkt geschäftsfähig sind, ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zum Abschluss des Ehevertrages nötig.
Der Erbvertrag ermöglicht es festzulegen, wer von den Personen was erben soll, wenn eine der Vertragsparteien stirbt. Man muss auf jeden Fall zwischen einseitige und beidseitige Erbverträge sowie zwischen entgeltliche und unentgeltliche Erbverträge unterscheiden. Beim einseitigen Erbvertrag gibt nur ein Ehepartner seine Erklärung ab, dass der andere Ehepartner Erbe sein soll. Beim beidseitigen Ehevertrag setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein. Unentgeltliche Erbverträge sind an keine Gegenleistung gebunden, während der Erblasser beim entgeltlichen Erbvertrag nur aus dem Grund vertragsmäßig verfügt, weil der andere Vertragspartner ihm etwas geleistet hat oder sich ihm gegenüber verpflichtet hat, noch etwas zu leisten.
Beim Abschluss des Erbvertrages muss entweder ein zweiter Notar oder zwei weitere Zeugen beigezogen werden. Durch Erbverträge kann man somit, genauso wie durch Testamente, letztwillig über sein Vermögen verfügen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Erbverträge, wie auch andere Verträge, nicht einseitig widerrufen bzw. aufgehoben werden können. Vielmehr können Erbverträge nur aufgehoben oder geändert werden, wenn alle Personen, die am Vertrag beteiligt sind, dieser Änderung einvernehmlich zustimmen. Aber sobald eine am Erbvertrag beteiligten Person stirbt, wird dieser Erbvertrag unabänderlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Erbvertrag nur auf dreiviertel des Nachlasses jedes Ehegatten beziehen kann. Der restliche Viertel, auf dem keine Schulden und keine Pflichtteile haften dürfen, wird als reines Vierteil bezeichnet und muss dem Erblasser zur freien Verfügung bleiben. Daher bekommt der Vertragserbe somit nur das, was beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist. Der Erbvertrag entfaltet sodann seine Wirkung, wenn der Versprechende stirbt oder wenn der andere Vertragsteil überlebt.
Es ist erwähnenswert, dass die Vertragspartner über deren eigenen Vermögen zu Lebzeiten trotz abgeschlossenen Erbvertrags frei und nach Belieben verfügen dürfen. Grundsätzlich erlischt der Erbvertrag mit der Scheidung oder mit der Aufhebung der Ehe bzw. mit der Nichtigerklärung der Ehe, aber der schuldlos geschiedene Ehepartner bleibt gegenüber dem schuldigen Ehepartner das Recht aus dem Erbvertrag vorbehalten.