Rechtliche Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern




Eingangs muss erwähnt werden, dass jede Person, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird entweder als Angestellte oder als Arbeiter beschäftigt sein kann. Als Angestellter bezeichnet man ein Arbeitnehmer, der nach bestimmten Kriterien von einem Arbeiter unterschieden wird. Somit können Angestellte als Arbeitnehmer betrachtet werden, die etwa Bürotätigkeiten ausüben, kaufmännische Dienste oder andere höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten ausführen. Daher gelten beispielsweise alle Bürokräfte, Sachbearbeiter, Einkäufer und Verkäufer, Buchhalter, Programmierer, Lohnverrechner, Ordinationshilfen, Rezeptionisten in Hotels, Kaufhausdetektive, welche Kunden überwachen sowie Sicherheitseinrichtungen bedienen und Probekäufe durchführen, als Angestellte. Das Entgelt, das der Angestellte üblicherweise monatlich für die Leistung seiner Arbeitskraft und für seine Tätigkeit erhält, wird als Gehalt bezeichnet.

Ein Arbeiter wiederum ist ein Arbeitnehmer, der vorwiegend körperliche Arbeit leistet und somit seine körperliche Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Arbeiter sind unter anderem etwa Handwerker oder andere körperlich arbeitende Arbeitnehmer. Tätigkeiten eines Arbeiters können daher sowohl einfache manuelle Hilfstätigkeiten als auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten sein, die eine mehrjährige Ausbildung, wie etwa die Ausbildung zum Facharbeiter, voraussetzt. Als Arbeiter gelten beispielsweise Buffetkräfte, Kellner, Chauffeure, Portiere, Lagerarbeiter oder Monteure. Das Entgelt, das der Arbeiter für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft erhält, wird als Lohn bezeichnet.

Zu beachten ist ebenso, dass kein Arbeitnehmer, der eine Angestelltentätigkeit ausübt als Arbeiter beschäftigt werden kann. Wesentliche Unterschiede zwischen Angestellte und Arbeiter bestehen bei den Kündigungsfristen und Kündigungsterminen, bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung, bei der Entgeltfortzahlungsdauer im Krankenstand sowie bei den Dienstverhinderungsgründen. Die Kündigungsfristen bei Angestellte betragen bei einer Entlassung des Angestellten durch den Arbeitgeber abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mindestens sechs Wochen bis zu fünf Monate und bei einer Kündigung durch den Angestellten selbst einen Monat, wobei die Kündigungsfristen im Angestelltengesetz geregelt sind. Üblicherweise ist als Kündigungstermin das Quartalsende vorgesehen, wobei jedoch durch Vereinbarung auch den fünfzehnten oder den letzten Tag eines Kalendermonats vorgesehen werden kann. Die Kündigungsfristen bei Arbeiter betragen je nach Branche zwischen einen Tag, etwa bei Baugewerbe, und fünf Monate, etwa bei Industrie, und sind in den Arbeiterkollektivverträgen geregelt. Bei Arbeiter sind die Kündigungsfristen in den meisten Fällen viel kürzer als bei Angestellten, weshalb dies auch zu einer Schlechterstellung der Arbeiter führt. Wenn kein Kollektivvertrag bezüglich der Kündigungsfristen anwendbar ist, gilt bei Arbeitern die vierzehntägige Kündigungsfrist.

Auch in der Anmeldung der Sozialversicherung bestehen gewisse Unterschiede, denn Arbeiter sind in der Beitragsgruppe A 1 und Angestellte in der Beitragsgruppe D 1 anzumelden, aber auch die Beitragshöhe zwischen Angestellte und Arbeiter in der Sozialversicherung sind unterschiedlich. Bei jeder Art der Auflösung des Dienstverhältnisses, daher auch bei einer fristlosen Entlassung, haben Angestellte einen Anspruch auf aliquote Zahlung der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, also auf das dreizehnte und vierzehnte Gehalt. Bei Arbeitern wiederum sehen viele Kollektivverträge bei einer fristlosen Entlassung oder bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeiters keine anteiligen Ansprüche vor sowie auch eine Rückverrechnung bereits gewährter Sonderzahlungen vor. Außerdem müssen Arbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses oft sehr schnell, ungefähr zwischen drei und sechs Monate, ihre Ansprüche geltend machen.

In anderen Bereichen wie etwa Abfertigung alt und Abfertigung neu, Urlaubsdauer, Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeitgesetz sowie Arbeitsverfassung bestehen wiederum keine Unterschiede. Außerdem besteht erlaubterweise auch die Möglichkeit, Arbeiter durch Vertrag in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen, wodurch deren rechtliche Stellung gebessert wird.

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