Eingang muss erwähnt werden, dass die Begehung einer Straftat entweder vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen kann. Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gibt es wesentliche Unterschiede. Anstelle vom Vorsatz wird auch oft vom Tatvorsatz gesprochen. Der Vorsatz bezeichnet das Wissen und das Wollen eine rechtswidrige Handlung auszuführen. Somit liegt Vorsatz immer dann vor, wenn eine Person eine rechtswidrige Handlung verwirklichen will. Beim Wollen müssen drei verschiedene Arten des Wollens unterschieden werden, wie etwa der bedingter Tatvorsatz, die Wissentlichkeit und die Absichtlichkeit.
Der bedingte Tatvorsatz wird auch als dolus eventualis bezeichnet und ist der geringste Grad des Vorsatzes. Eine Person handelt dann bedingt vorsätzlich, wenn sie es ernstlich für möglich hält, dass sie durch ihre Handlung einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und wenn sich diese Person trotzdem damit abfindet. Die Absichtlichkeit wiederum stellt der intensivste Stärkegrad des Vorsatzes dar. Eine Person handelt auf jeden Fall dann absichtlich, wenn es ihr unbedingt darauf ankommt durch ihre Handlung den Umstand oder den Erfolg zu verwirklichen.
Wissen ist der mittlere Stärkegrad des Vorsatzes, wobei beim Wissen wiederum zwischen Aktualwissen und Begleitwissen zu unterscheiden ist. Von Aktualwissen geht man dann aus, wenn der Täter ausdrücklich an die Verwirklichung der rechtswidrigen Handlung gedacht hat. Begleitwissen liegt jedoch dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung der rechtswidrigen Handlung entweder aus den Begleitumständen oder sonst unterschwellig bewusst war. Somit handelt jede Person wissentlich, wenn sie es für gewiss hält, dass durch ihre Handlung der gewollte Umstand bzw. der gewollte Erfolg eintreten wird. Um ein Vorsatzdelikt vollenden zu können und auch für Vorsatz bestraft werden zu können, reicht es in der Regel, wenn der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, außer natürlich, wenn das Gesetz ausdrücklich Wissentlichkeit oder Absichtlichkeit für die Vollendung der Tat und für die Bestrafung vorsieht. Vorsatz ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine Person eine andere Person töten will und aus diesem Grund auch auf ihn schießt.
In diesem Zusammenhang ist auch der erweiterter Vorsatz zu beachten, weil viele Delikte zur Vollendung des Delikts sowie zur Bestrafung des Täters neben einen Tatvorsatz auch einen erweiterten Vorsatz des Täters verlangen. Daher spricht man immer dann von einem erweiterten Vorsatz, wenn ein Delikt einen bestimmten Vorsatz voraussetzt, der über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausreicht. Zudem ist es erwähnenswert, dass sich der objektive Tatbestand aus einer tatbestandsmäßigen Handlung, aus Erfolg und Kausalität sowie aus der objektiven Zurechnung des Erfolges zusammensetzt. Zusätzlich zum Tatvorsatz verlangen etwa unter anderen Diebstahl oder Urkundenfälschung einen erweiterten Vorsatz. Beispielsweise besteht beim Diebstahl der Vorsatz des Täters in das Wegnehmen einer fremden Sache und sein erweiterter Vorsatz besteht wiederum darin sich die fremde Sache zuzueignen, um sich oder um einen anderen dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Die Fahrlässigkeit wiederum ist eine Art des Verschuldens neben dem Vorsatz. Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Zu beachten ist jedoch, dass die Person, die fahrlässig handelt, im Gegensatz zum Vorsatz jedoch keinen Erfolg, wie beispielsweise den Eintritt eines Schadens, verursachen will. Außerdem ist fahrlässiges Handeln nur dann strafbar, wenn das Gesetz ausdrücklich Fahrlässigkeit unter Strafe stellt. Außerdem wird die Fahrlässigkeitstat grundsätzlich mit geringerer Strafe bedroht als ein Vorsatzdelikt. Zu beachten ist ebenso, dass jene Person fahrlässig handelt, welche die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der sie nach den Umständen verpflichtet ist und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist. Dadurch, dass die betreffende Person nicht sorgfältig gehandelt hat, erkennt sie nicht, dass sie einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklichen kann.
Außerdem wird je nach dem Grad der Sorglosigkeit zwischen grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Ein leicht fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn auch einer sorgfältigen Person solch ein Fehler gelegentlich passiert. Bei einer leichten Fahrlässigkeit handelt es sich meistens um Fälle, in denen ein Schadenseintritt nicht so leicht vorhersehbar ist, da auch einer durchschnittlich aufmerksamen Person solche Fehler passieren könnten. Ein Beispiel für leichte Fahrlässigkeit läge etwa dann vor, wenn eine Person aufgrund einer Sichtbehinderung durch die Sonne auf ein anderes Auto auffährt. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt wiederum dann vor, wenn der Fehler einer ordentlichen und sorgfältigen Person in derselben Situation wie der Täter auf keinen Fall unterlaufen würde. Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit läge beispielsweise dann vor, wenn eine Person mit einem Auto fährt, obwohl sie weiß, dass die Bremsen des Fahrzeuges defekt sind.
Es wird oft auch von unbewusste Fahrlässigkeit und bewusste Fahrlässigkeit gesprochen. Eine unbewusste Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn eine Person nicht erkennt, dass sie durch ihre Handlung einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklichen kann. Eine Person handelt jedoch dann bewusst fahrlässig, wenn sie es zwar für möglich hält, dass sie durch ihre Handlung einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklicht, aber diesen rechtswidrigen und strafbaren Sachverhalt jedoch nicht herbeiführen will.