Rechte und Pflichten des Vermieters




Eingang muss erwähnt werden, dass in einem Mietverhältnis nicht nur der Mieter Rechte und Pflichten hat, sondern auch der Vermieter. Der Vermieter hat die Verpflichtung den Mietgegenstand auf seine eigenen Kosten im brauchbaren Zustand zu übergeben und zu erhalten. Außerdem darf der Vermieter den Mieter im ordnungsgemäßen und vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes nicht stören. Zudem muss der Vermieter den Mieter vor Störungen durch andere Personen, beispielsweise durch andere Mieter, schützen. Wenn der Vermieter seine Pflichten nicht erfüllt, wird der Mieter gänzlich oder teilweise von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung befreit.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Vermieter zu allen Erhaltungsarbeiten im Mietgegenstand verpflichtet ist, wenn im individuellen Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Daraus ist zu entnehmen, dass der Vermieter verpflichtet ist, das Haus sowie die Mietgegenstände und Anlagen, die zur gemeinsamen Benutzung der Bewohner dienen im ortsüblichen Standard zu erhalten hat, wie beispielsweise Dächer, Mauern, Stiegenhaus, Wasserrohrbruch, Mauerfeuchtigkeit, Lift, Zentralheizung oder etwa Wärmeschutzmaßnahmen am Gebäude. Wenn der Vermieter seine Erhaltungspflicht nicht nachkommen sollte, kann jeder Mieter dies durchsetzen. Der Mieter kann etwa die Durchführung von Erhaltungsarbeiten über Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. beim Bezirksgericht erzwingen.

Außerdem ist der Vermieter nicht nur zur Erhaltung des Hauses, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Verbesserung des Hauses verpflichtet. Die Voraussetzung dazu ist nämlich, dass der Erhaltungszustand des Hauses so gut ist, dass Verbesserungsarbeiten sinnvoll und zweckmäßig sind, wobei aber auch die Finanzierung der nützlichen Verbesserung gewährleistet sein muss. Die Finanzierung der nützlichen Verbesserung ist dann gewährleistet, wenn eine ausreichende Mietzinsreserve der letzten zehn Jahre besteht, sodass auch die Finanzierung von notwendigen Erhaltungsarbeiten gesichert ist oder wenn die Mehrheit der Mieter und der Vermieter eine Vereinbarung über die Finanzierung schriftlich getroffen haben.

Zudem muss erwähnt werden, dass unter anderen beispielsweise etwa die Neuerrichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen bzw. Lichtleitungen oder Zentralheizungen, die Neuerrichtung oder Umgestaltung von Gemeinschaftsanlagen wie Lift oder Gegensprechanlagen sowie schalldämmende Maßnahmen wie etwa an Fenstern, Türen, Dächern oder Außenmauern als nützliche Verbesserungsarbeiten betrachtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass wenn die Wohnung bzw. das Haus wegen außerordentlicher Zufälle, wie etwa beispielsweise unter anderen durch Feuer bzw. Krieg oder Überschwemmung, unbrauchbar wird, ist der Vermieter nicht zur Wiederherstellung verpflichtet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Vermieter eine Wiederherstellung der unbrauchbar gewordenen Wohnung bzw. des unbrauchbar gewordenen Hauses durchzuführen hat, wenn sie von Versicherungen gedeckt wird.

Neben den Pflichten des Vermieters müssen auch die Rechte des Vermieters beachtet werden. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt vom Mieter eine monatliche Mietzinszahlung für die Vermietung der Wohnung bzw. des Hauses zu verlangen. Außerdem darf der Vermieter vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung bzw. das Haus und die für die Wohnung bzw. die für das Haus bestimmten Einrichtungen, wie beispielsweise etwa Versorgungsleitungen oder Beheizungsanlagen und Sanitäranlagen, so zu warten und instand zu halten hat, dass dem Vermieter und den anderen Mietern keine Nachteile erwachsen. Außerdem ist der Vermieter auch berechtigt das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. Wenn der Mieter aufgrund dessen im Zahlungsverzug ist, dass er mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist und vorher abgemahnt wurde die Miete zu zahlen, kann der Vermieter den Mieter fristlos kündigen. Der Vermieter hat jedoch auch dann das Recht den Mieter fristlos zu kündigen, wenn er etwa den Hausfrieden stört und die Wohnung vertragswidrig verwendet.

Bei Eigenbedarf darf der Vermieter den Mietvertrag ebenso fristgerecht kündigen. Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung selbst nutzen möchte oder wenn ein naher Angehöriger diese Wohnung selbst nutzen möchte. Der Vermieter kann auch Nachmieter ablehnen, die vom Vormieter vorgeschlagen wurden, wenn es beispielsweise eindeutig ist, dass die Nachmieter nicht in der Lage sind regelmäßig den Mietzahlungen nachzukommen.

Zudem hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit die Miete zu erhöhen, wobei jedoch die Mieterhöhung nicht höher sein darf als die ortsübliche Vergleichsmiete in Hinsicht auf Größe und Lage von vergleichbaren Wohnungen. Hierbei muss beachtet werden, dass der Vermieter nach erfolgten Renovierungsarbeiten ebenso das Recht einer Mieterhöhung hat. Der Vermieter ist auch berechtigt für die von ihm zu zahlenden Betriebskosten eine monatliche Vorauszahlung vom Mieter zu verlangen; diese Vorauszahlungen sind meistens in der monatlichen Gesamtmiete enthalten.

Außerdem muss berücksichtigt werden, dass der Vermieter auch berechtigt ist eine Hausordnung aufzustellen, in der er bestimmte rechtmäßige Punkte festlegen darf. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Vermieter beispielsweise etwa auch das Recht hat, die Haltung von Haustieren ab einer bestimmten Größe oder von einer bestimmten Art zu untersagen. Der Vermieter kann zudem auf bestimmte Ruhezeiten bestehen, in denen in der Wohnung bzw. in denen im Haus keine lauten Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen, wie beispielsweise laute Handwerkstätigkeiten oder laute Musik.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel