Der Grundsatz im Schadenersatzrecht lautet keine Haftung ohne Schuld. Eine Person haftet gegenüber einer anderen nur dann, wenn sie den Schaden aus einem Verschulden verursacht hat. Dieser Satz bedeutet, dass die Handlung, die zum Schaden geführt hat, dem Schädiger vorwerfbar sein muss. Die Frage ist, ab wann jemandem eine Tat vorwerfbar ist oder nicht. Dazu braucht man einen Maßstab, an dem man die Vorwerfbarkeit misst. Der gesetzliche Maßstab ist die Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen, rechtstreuen Menschen in der Situation des Verursachers. Das heißt, bei einem Verkehrsunfall ist die Sorgfalt an einem durchschnittlichen Autofahrer zu messen. Bei einem Vertragsbruch ein durchschnittlicher rechts- bzw. vertragstreuer Mensch. Bei einer Amtshaftungssache also ein durchschnittlicher, staatstreuer Beamter in der Situation des Handelnden. Bei medizinischen Behandlungsfehlern ist der durchschnittliche, gewissenhafte Arzt der Maßstab.
Die Sorgfalt wird an einem Idealbild gemessen. Der ideale Mensch, der sich sorgfältig und rechtskonform verhält, ist der Maßstab. Das heißt, der ideale Mensch hält sich an die Verkehrsregeln, kennt die Gesetze, ist bei allem, was er macht sorgfältig und gewissenhaft. Der ideale Mensch versetzt niemandem einen Schlag, der zu einer Verletzung führt. Ein idealer Mensch begeht keinen Amtsmissbrauch usw. Zu beachten ist aber, dass man den Maßstab nicht überspannt. Das Leben verhält sich nicht immer nach idealen Vorstellungen. Daher ist es immer auch ein Wertungsurteil, ob man einer Person in der konkreten Situation den Schaden vorwirft.
Nach diesen erwähnten Grundsätzen wäre es so, dass Personen, die durch Suchtmittel beeinträchtigt sind, keine Schuld an einem Schaden hätten. Eine alkoholisierte Person wäre demnach ein Autounfall nicht vorwerfbar, weil dies in der Regel jedem betrunkenen Autofahrer in dieser Situation passiert wäre. Gleiches gilt für eine Berauschung mit Drogen. Daher nimmt das Gesetz in diesen Fällen eine Ausnahme vor. Die Ausnahme besteht insoweit, als sich jemand absichtlich in einen Rauschzustand versetzt hat. Ob dieser Zustand auf Alkohol, Drogen oder Medikamente zurückzuführen ist, ist irrelevant. Das Verschulden besteht in solchen Fällen darin, dass sich jemand berauscht hat und daher nicht mehr in der Lage ist die Sorgfaltspflicht einzuhalten.