Ziel des Naturschutzes




Eingangs muss erwähnt werden, dass es Ziel des Naturschutzes ist, die Natur und die Landschaft, die vom Menschen gestaltet wurde, in allen ihren Erscheinungsformen und in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu pflegen. Außerdem sollen der Bestand des Lebensraumes für Menschen, Tiere sowie Pflanzen und auch der Erholungswert der Natur vor allem durch Verbote von menschlichen Eingriffen in die Natur oder durch Einschränkungen von menschlichen Eingriffen in die Natur gesichert werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass diesbezüglich jede Person oder Gebietskörperschaften sogar teilweise zum Schutz und zur Pflege der Natur verpflichtet werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass es beim Naturschutz insbesondere um den allgemeinen Landschaftsschutz, den allgemeinen Tierschutz und Pflanzenschutz sowie um den Naturdenkmalschutz und um Flächenschutz, wie etwa unter anderem Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sowie Nationalparks, geht.

Es ist ebenso zu beachten, dass häufig ein Katalog von Maßnahmen angeführt wird, die von der Naturschutzbehörde zu bewilligen sind, und zwar auch dann, wenn diese Maßnahmen außerhalb von geschützten Gebieten durchgeführt werden. Zu diesen bewilligungsbedürftigen Maßnahmen zählen unter anderem etwa die Anlage von Schottergruben, Lagerplätzen, Bescheinigungsanlagen, Materialseilbahnen, Campingplätzen, Sportplätzen, große Parkplätzen, Golfplätzen, Flugplätzen, Schrottplätzen, Motorsportanlagen, Liften oder die Aufstellung von Werbeeinrichtungen.

In diesem Zusammenhang muss auch der Pflanzenschutz berücksichtigt werden, denn der Pflanzenschutz hat das Ziel seltene und gefährdete Pflanzen zu schützen. Beim Pflanzenschutz muss jedoch zwischen einem allgemeinen Schutz und einem besonderen Schutz zu unterscheiden. Der allgemeine Pflanzenschutz legt fest, dass wild wachsende Pflanzen nicht mutwillig beschädigt werden dürfen bzw. dass das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen oder auch Pflanzenteile in der freien Natur einer Bewilligung der Naturschutzbehörde bedarf, wenn das Sammeln in großen Mengen und auf fremdem Grund vorgenommen wird. Als Beispiel dazu kann etwa genannt werden, dass das Sammeln von Pilzen zum Verkauf grundsätzlich nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig ist. Zudem legen einige Gesetze fest, dass je nach Bundesland das Sammeln von mehr als ein Kilogramm bzw. zwei Kilogramm Pilze pro Person und pro Tag sowie dass die organisierten Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen verboten sind.

Wild wachsende Pflanzen in der freien Natur, die in ihrem Bestand gefährdet sind, werden außerdem ganz besonders geschützt. Denn solche Pflanzen können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Hierbei ist jedoch wiederum zwischen einem vollkommenen Schutz und einem teilweisen Schutz zu unterscheiden. Der vollkommene Schutz legt fest, dass es verboten ist, Pflanzen zu beschädigen sowie zu vernichten bzw. sie vom Standort zu entfernen, aber auch dass es ebenso verboten ist, diese Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, wie beispielsweise etwa Seerose bzw. bestimmte Enzianarten oder Edelweiß. Der teilweise Schutz wiederum beinhaltet das Verbot, die unterirdischen Teile zu entfernen, wobei jedoch das Pflücken von Handsträußen sowie das Pflücken einzelner Stücke bzw. einzelner Zweige erlaubt sind, wie beispielsweise etwa Maiglöckchen sowie Alpenrose oder Zyklame.

Hierbei ist zu beachten, dass es bezüglich der Tiere ebenso einen allgemeinen Schutz als auch einen besonderen Schutz gibt. Der allgemeine Schutz legt fest, dass es verboten ist, wild lebende Tier mutwillig zu verfolgen bzw. zu beunruhigen oder zu vernichten. Außerdem können Tiere, deren Bestand gefährdet ist, zusätzlich auch noch durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder teilweise geschützt werden, wobei jedoch jagdbare Tiere davon teilweise ausgenommen sind, wie beispielsweise etwa Rotwild bzw. Auenhahn oder Fasan. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass einige Gesetze bezüglich der jagdbaren Tiere grundsätzlich Schonzeiten vorsehen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Naturdenkmalschutz bzw. der Baumschutz zu beachten. Zum Naturdenkmal können Naturgebilde erklärt werden, die wegen ihrer wissenschaftlichen bzw. kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart bzw. Schönheit oder Seltenheit erhaltungswürdig sind. Außerdem erfolgt die Erklärung zum Naturdenkmal durch einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landesregierung oder der Gemeinde. Es ist ebenso erwähnenswert, dass dieser Schutz vor allem für einzelne Objekte gedacht ist, wie beispielsweise etwa einzelne Bäume, Wasserfälle bzw. Quellen oder Schluchten. Außerdem hat die endgültige Erklärung zum Naturdenkmal zur Folge, dass es verboten ist, den Bestand oder das Erscheinungsbild der betreffenden Sache zu beeinträchtigen, wobei der Eigentümer jedoch wiederum verpflichtet ist, die betreffende Sache zu erhalten. Außerdem muss beachtet werden, dass das unter Schutz stellen in den meisten Ländern ortsüblich kundgemacht wird und dass das Naturdenkmal durch eine Hinweistafel gekennzeichnet wird, wobei jedoch häufig auch eine Eintragung in ein Naturdenkmalbuch bzw. in ein Naturschutzbuch vorgesehen ist. Ein allgemeiner Baumschutz wiederum sieht vor allem eine Erhaltungspflicht für solche Bäume vor, wobei auch eine Bewilligungspflicht für das Entfernen von Bäumen mit der Pflicht zu Ersatzpflanzungen vorgesehen wird.

Der Flächenschutz wiederum betrifft den Schutz bestimmter räumlich abgegrenzter Gebiete. Dazu zählen etwa der Schutz von Lebensraum, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile und Ruhegebiete, Naturparks sowie Höhlenschutz und Nationalparks. Durch den Schutz von Lebensraum sind beispielsweise etwa Quellfluren, Moore, Sümpfe, Bruchwälder und Galeriewälder an fließenden und stehenden Gewässer sowie oberirdische fließende Gewässer und das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld geschützt. Außerdem muss beachtet werden, dass Maßnahmen, die in diese Lebensräume eingreifen, einer Bewilligung bedürfen. Zu Naturschutzgebiete zählen Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die sich durch Ursprünglichkeit auszeichnen bzw. die seltene oder gefährdete Pflanzen bzw. Tierarten aufweisen. Bei Naturschutzgebiete wird der Naturschutz sehr streng ausgeübt, weshalb grundsätzlich jeder Eingriff in die Natur verboten ist. Landschaftsschutzgebiete wiederum sind Gebiete, die aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit oder aufgrund ihres Erholungswertes schutzwürdig sind. Hierbei sind grobe Eingriffe verboten, wie etwa die Errichtung baulicher Anlagen bzw. erhebliche Bodenverletzungen oder die Ablagerung von Materialien.

Unter geschützte Landschaftsteile und Ruhegebiete fallen meistens kleinräumige Flächen, die das Landschaftsbild besonders prägen oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, wie beispielsweise etwa unter anderem kleinere Moore, Parkanlagen, Tümpel sowie Alleen und Baumgruppen. Solche geschützte Landschaftsteile und Ruhegebiete werden durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder durch Verordnung der Landesregierung unter Schutz gestellt, das wiederum ein Eingriffsverbot bewirkt. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Ausnahmebewilligungen unter Umständen erteilt werden können. In bestimmten Gebieten sind ebenso Ruhegebiete bzw. Ruhezonen vorgesehen, in dem jede erhebliche Lärmentwicklung sowie der Neubau von Straßen und die Errichtung von lärmerregenden Betrieben verboten sind. In Ruhezonen kann sogar die Ausübung touristischer oder sportlicher Aktivitäten verboten werden. Naturparks wiederum sind Gebiete, die für die Erholung der Bevölkerung oder die für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind, die jedoch bereits zu einem geschützten Gebiet erklärt wurden und allgemein zugänglich sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Erklärung zum Naturpark in den meisten Fällen auf Antrag des Grundeigentümers durch Verordnung der Landesregierung erfolgt. Beim Höhlenschutz wiederum werden die Zerstörung und die Veränderung der Höhle sowie des Eingangsbereiches verboten, außer natürlich wenn eine behördliche Genehmigung dies erlauben sollte.

In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder gegen ein naturschutzrechtliches Verbot ausgeführt werden, regelmäßig neben der Verhängung von Verwaltungsstrafe auch der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgesehen ist. Wenn die betreffende Person diesem Auftrag jedoch nicht nachkommen sollte, erfolgt die Vollstreckung wiederum durch Ersatzvornahme.

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