Was versteht man unter Gleichbehandlung und Antidiskriminierung?




Unter Gleichbehandlung und Antidiskriminierung ist zu verstehen, dass Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung oder sexueller Orientierung verboten sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Arbeitswelt als auch für sonstige Bereiche des täglichen Lebens. Somit dürfen Personen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis etwa nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim Entgelt, bei freiwilligen Sozialleistungen wie Werksküche, bei betriebliche Ausbildungen und Weiterbildungen sowie bei Beförderungen diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot betrifft aber auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine Person wird zudem aufgrund ihres Geschlechts ungleichbehandelt, wenn beispielsweise ein Bewerber nur aufgrund seines Geschlechtes und nicht aufgrund der mangelnden Qualifikation bei der Arbeitssuche benachteiligt wird. Eine Diskriminierung liegt etwa auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei gleicher Leistung und bei gleicher Qualifikation ein geringeres Entgelt erhält, weil der Arbeitnehmer eine Frau ist.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung sowie des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein homosexueller Mitarbeiter nach Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung gekündigt wird oder wenn ein Bewerber nicht eingestellt wird, weil sie oder er für die Stelle zu alt ist. Eine Ungleichbehandlung ist auch dann gegeben, wenn etwa nur Bewerber mit perfekten Deutschkenntnissen eingestellt werden, obwohl für die betreffende Stelle diese Kenntnisse nicht wirklich erforderlich sind, wie beispielsweise Lagerarbeiter.

Daher kann zusammenfassend gesagt werden, dass eine unterschiedliche Behandlung auf jeden Fall dann diskriminierend ist, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und wenn kein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und den angestrebten Zielen besteht. Somit muss in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, dass eine Diskriminierung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch sehr wohl erlaubt sein kann, wenn dafür rechtmäßige bzw. gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen, wie beispielsweise etwa ein Nachtfahrverbot für schwere Lastkraftwägen aus Umweltschutzzwecken.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass auch die Art der Diskriminierung unterschieden wird, denn man muss darauf achten, ob eine unmittelbare Diskriminierung oder eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren würde. Eine unmittelbare Diskriminierung läge beispielsweise dann vor, wenn einer Person mit dunkler Hautfarbe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit der Zutritt zu einem Restaurant verweigert wird.

Bei einer mittelbaren Diskriminierung wiederum erfolgt die Ungleichbehandlung einer Person nicht offensichtlich wegen eines soeben genannten Diskriminierungsgrundes, sondern aufgrund einer Regelung, die zwar neutral erschein aber dennoch benachteiligende Auswirkungen haben kann. Ein Beispiel für eine mittelbare Diskriminierung läge etwa dann vor, wenn in einer Firma Teilzeitkräfte von Führungspositionen ausgeschlossen werden. Da aber in dieser Firma hauptsächlich Frauen als Teilzeitkräfte arbeiten, werden dadurch vor allem Frauen hinsichtlich ihrer Aufstiegschancen gegenüber Männern benachteiligt, die als Vollzeitkräfte für Führungspositionen vorgesehen sind. Es ist aber zu beachten, dass die mittelbare Diskriminierung dennoch dann nicht vorliegt, wenn die betreffende Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen sowie erforderlich sind.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Personen die aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ungleich behandelt bzw. diskriminiert wurden, die Möglichkeit haben sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden, wobei ihre Beratung vertraulich und kostenlos ist. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung beim Bundeskanzleramt, deren Aufgabe darin besteht das Recht auf Gleichbehandlung und das Recht auf Gleichstellung durchzusetzen sowie vor Diskriminierung zu schützen. In diesem Zusammenhang müssen auch die Gleichbehandlungskommissionen berücksichtigt werden, die zur Überprüfung und Feststellung möglicher Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes eingerichtet sind. Von Diskriminierung betroffene Personen können sich ebenso direkt und kostenlos an die Gleichbehandlungskommission wenden, wobei beachtet werden muss, dass es nicht notwendig ist einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass betroffene Personen somit entweder sofort eine Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einbringen können oder zuerst einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen können. Außerdem ist es ebenso möglich die Gleichbehandlungskommission und das Arbeitsgericht und Sozialgericht unabhängig voneinander anzurufen.

Zudem haben Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, Anspruch auf Schadenersatz oder auf Beseitigung der Diskriminierung und Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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