Was sind öffentliche Abgaben?




Eingangs muss erwähnt werden, dass es sich bei öffentlichen Abgaben um Steuern, Gebühren sowie Beiträge und sonstige Abgaben bzw. um gewisse Ansprüche und anfallende sonstige Ansprüche auf Geldleistungen handelt. Ansprüche sind unter anderem beispielsweise etwa Beihilfen aller Art, Erstattungen sowie Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennen oder rückzufordern sind. Dazu gehören aber auch Nebenansprüche, wie insbesondere etwa Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen, auflaufende Kosten im Abgabenverfahren und in diesem Verfahren festgesetzten Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge, Ersatzvornahmekosten, Nebengebühren der Abgaben wie etwa Stundungsgebühren, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge, Vollstreckungsverfahrenskosten und Sicherungsverfahrenskosten wie Gebühren und Auslagenersätze.

Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass öffentliche Abgaben Geldleistungen steuerlichen Charakters sind, und dies auch dann, wenn sie als Gebühr bzw. Beitrag oder als Steuern bezeichnet werden sowie auch dann, wenn sie für Sondervermögen des Bundes oder der Länder bzw. Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Verwaltungsweg erhoben werden. Öffentliche Abgaben sind somit geldliche Leistungen von natürlichen oder von juristischen Personen an den Staat, mit denen der Staat seine hoheitlichen und öffentlichen Aufgaben finanziert. Wie bereits erwähnt unterscheidet man bei den öffentlichen Abgaben zwischen Steuern, Beiträge, Gebühren und Sonderabgaben.

Steuern sind allgemeine Abgaben, für die der Staat keine konkrete Gegenleistung erbringt, wobei sie von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden. Da Steuern der Erzielung von Einnahmen dienen müssen, bezwecken sie den Finanzbedarf des Staates zu decken. Auch Zölle zählen zu Steuern. Beiträge sind im Gegensatz zu Steuern an bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand geknüpft. Unter Beiträge sind daher bestimmte Geldleistungen der einzelnen Personen zu verstehen, um besondere Einrichtungen benutzen zu können oder um besondere Vorteile ausnutzen zu können; als Beispiel wären etwa Sozialversicherungsbeiträge zu nennen. Gebühren sind wiederum Entgelte für öffentliche Leistungen, die von den natürlichen Personen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise etwa Müllgebühren. Sonderabgaben bezwecken zwar nicht Einnahmen zu erzielen, aber sie dienen als Einnahme für den Staatshaushalt und auch zur Steuerung der Wirtschaft. Außerdem werden Sonderabgaben von bestimmten Bürgern zur Finanzierung besonderer Aufgaben erhoben, wie beispielsweise etwa die Abgabe der Arbeitgeber zu den Familienausgleichkassen.

In diesem Zusammenhang müssen auch Kommunalabgaben berücksichtigt werden. Kommunalabgaben sind nämlich öffentliche Abgaben, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband von seinen Einwohnern fordern kann. Hierbei muss beachtet werden, dass die Kommunalabgaben in Steuern, Gebühren sowie Beiträge und Abgaben eigener Art unterschieden werden. Gewerbesteuern und Grundsteuern kommen als reine Kommunalsteuern in Betracht. Als Beispiele für die kommunale Gebühr wären etwa die Abwassergebühr sowie die Gebühren für das Ausstellen eines Passes zu nennen. Kommunale Beiträge wiederum werden für die Herstellung oder Anschaffung bzw. Erweiterung oder Instandhaltung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen erhoben.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Abgabenanspruch dann entsteht, sobald der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, verwirklicht ist. Der Abgabenanspruch für die Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer entsteht wiederum mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder mit der Begründung der Abgabepflicht, wenn die Abgabepflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird. Für die zu veranlagende Abgabe bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer entsteht der Abgabenanspruch wiederum mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, wenn der Abgabenanspruch nicht schon früher entstanden ist, oder erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht, wen die Abgabepflicht im Laufe eines Veranlagungszeitraumes erlischt.

Für Steuerabzugsbeträge bei der Einkommensteuer und Körperschaftseuer entsteht der Abgabenanspruch wiederum mit dem Zeitpunkt, in dem die steuerabzugspflichtigen Einkünfte zufließen. Bei der Gewerbesteuer entsteht der Abgabenanspruch nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital bezüglich der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe. Bei Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe bzw. der Beitrag erhoben wird.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, als Gesamtschuldner bzw. Mitschuldner zur ungeteilten Hand bezeichnet werden. Sollten jedoch mehrere Personen gemeinsam zu einer Abgabe herangezogen werden, sind diese Personen ebenfalls Gesamtschuldner. Auch Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung ebenso zu Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung erstreckt sich auch auf Nebenansprüche.

Bei der Durchführung von Abgabenverfahren bzw. Monopolverfahren oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Daher verletzt ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter dann diese Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen unbefugt offenbart oder verwertet, die ihm nur aufgrund seines Amtes in einem Abgabenverfahren oder Monopolverfahrens bzw. in einem Finanzstrafverfahren anvertraut wurde oder zugänglich geworden sind. Weiters verletzt er diese Pflicht, wenn er den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens bzw. Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens bzw. den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren bzw. Finanzstrafverfahren unbefugt offenbart oder verwertet.

Es muss beachtet werden, dass auch eine andere Person die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzen kann, wenn sie der Öffentlichkeit etwa unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen unbefugt offenbart oder verwertet, die ihr ausschließlich durch ihre Tätigkeit als Sachverständige oder als Hilfskraft eines Sachverständigen in einem der soeben genannten Verfahren oder aus Akten bzw. Abschriften eines Abgabenverfahrens bzw. Monopolverfahrens oder Finanzstrafverfahrens anvertraut wurde oder zugänglich geworden sind.

Unter bestimmten Umständen ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen jedoch erlaubt. Dies ist etwa dann erlaubt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens oder Monopolverfahrens bzw. eines Finanzstrafverfahrens dient oder wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt bzw. wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt bzw. wenn ihr diejenigen Personen zugestimmt haben, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass als Abgabenbehörden Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden bezeichnet werden, die mit der Erhebung von öffentlichen Abgaben und Beiträge betraut sind. Unter Erhebung sind alle abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen, die der Durchführung der Abgabenvorschriften dienen. Außerdem haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn bei ihnen Anbringen einlangen sollten, zu deren Behandlung sie jedoch nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an die zuständige Stelle zu weisen.

Die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen nach der Lage des Gutes sowie in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen wiederum nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden soll, wenn nichts anderes bestimmt wird. Es muss beachtet werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde in sonstigen Sachen jedoch zunächst nach dem Wohnsitz des Abgabepflichtigen richtet und danach nach seinem Aufenthalt aber erst zuletzt nach seinem letzten Wohnsitz im Inland.

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