Was sind Straßen?




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Straße eine Landfläche samt den dort befindlichen und dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen ist, die für den Fußgänger oder für den Fahrzeugverwender bestimmt ist. Als Straße kommen auch alle Grundflächen in Betracht, die dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen. Außerdem ist zwischen öffentliche Straßen und Privatstraßen sowie zwischen Bundesstraßen und Landesstraßen zu unterscheiden. Als öffentliche Straße kommen jede Straßen in Betracht, die für jede Person zugänglich ist, das heißt also an denen der Gemeingebrauch eröffnet ist und zwar unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen. Privatstraßen wiederum sind somit Straßen, an denen der Gemeingebrauch nicht eröffnet ist. Bei den Privatstraßen steht dem Eigentümer des Straßengrundes bzw. des Straßenbauwerkes die Verfügungsmacht grundsätzlich zu.

Außerdem muss beachtet werden, dass öffentliche Straßen wiederum in Bundesstraßen und in Landesstraßen unterteilt werden. Bundesstraßen sind somit Straßen, die für den Durchzugsverkehr bedeutsam sind, wobei sie Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen umfassen. In diesem Zusammenhang muss somit beachtet werden, dass alle öffentlichen Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, als Landesstraßen in Frage kommen. Daher kann gesagt werden, dass Landesstraßen alle Straßen sind, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes zu solchen Straßen erklärt wurden.

Hierbei müssen auch Gemeindestraßen, Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, öffentliche Interessentenwege sowie Güterwege und öffentliche Privatstraße berücksichtigt werden. Unter Gemeindestraßen sind Straßen zu verstehen, die den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden vermitteln. Straßen, die für den Verkehr von Bezirk zu Bezirk oder vom Bezirk in dem Nachbarland bzw. innerhalb des Bezirkes von größerer Bedeutung sind, werden wiederum als Bezirksstraßen bezeichnet. Eisenbahnzufahrtsstraßen sind wiederum Straßen, die außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegen und eine Verbindung der Bahnhöfe sowie Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen öffentlichen Straße herstellen, die für den Verkehr geeignet ist. Konkurrenzstraßen wiederum sind Straßen, die vom Land wegen Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt bzw. instandgesetzt oder erhalten werden.

Unter öffentliche Interessentenwege sind Straßen für den öffentlichen Verkehr zu verstehen, die eine örtliche Bedeutung haben und überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen. Straßen, die jedoch überwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung landwirtschaftlicher und fortwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen und durch eine Interessentengemeinschaft hergestellt werden, sind als Güterwege zu betrachten. Öffentliche Privatstraßen sind Straßen, die nicht zu einer Gruppe der öffentlichen Straßen gerechnet werden können. Öffentliche Privatstraßen werden daher entweder von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet oder die unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens dreißig Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen. Hierbei muss jedoch immer beachtet werden, dass es sich um öffentliche Straßen handelt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Regelungen in Bezug auf Straßen im Straßenrecht geregelt werden. Hierbei werden einzelne Punkte geregelt, wie beispielsweise etwa die Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr, also die Verleihung oder Feststellung der Straßenqualität, und die Festlegung der Straßenbestandteile. Weiters werden die Festsetzung des Inhaltes und des Umfanges sowie die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen sowie die Sicherung des Zustandes und der Benützbarkeit der Straßen geregelt. Geregelt werden ebenso die Verpflichtung zum Straßenbau und zur Straßenerhaltung sowie der Verpflichtung die Straßen auf der Weise zu bauen und zu erhalten, dass der Gemeingebrauch möglich ist.

Ebenso wichtig ist die Regelung über die Verpflichtung die Kosten des Straßenbaues bzw. der Straßenerhaltung zu tragen oder zu diesen Kosten beizutragen sowie die Enteignung für Straßenzwecke. Hierbei sind auch die Voraussetzungen zu beachten, unter denen die Mitgliedstaaten Mautgebühren oder Benützungsgebühren für Verkehrswege beibehalten dürfen oder einführen dürfen. Eine Mautgebühr ist eine Zahlung, die für eine Fahr eines Fahrzeuges zu leisten ist, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und nach dem Fahrzeugtyp richtet, was daher eine fahrleistungsabhängige Maut darstellt. Eine Benützungsgebühr wiederum ist eine Zahlung, die während eines bestimmten Zeitraumes zur Benutzung bestimmter Verkehrswege durch ein Fahrzeug berechtigt, was daher eine zeitabhängige Maut darstellt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass gewisse Höchstsätze für die Erhebung von Benützungsgebühren festgelegt werden, wobei wiederum die Höhe der Mautgebühren sich an den Kosten für den Bau bzw. für den Betrieb und für den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzen zu orientieren hat.

Hierbei wird auch die Regelung berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer und andere Personen unter bestimmten Umständen sogar verpflichtet sind, Beschränkungen ihrer privaten Rechte zu dulden, wenn diese im Hinblick auf den Bau bzw. auf die Erhaltung oder auf die Benützbarkeit der Straßen erforderlich ist. Außerdem muss beachtet werden, dass unter Verkehrsflächen der Gemeinde jene öffentlichen Wege und Straßen zu verstehen sind, die bezüglich des Straßenverkehrs auf das Gemeindegebiet beschränkt sind. Dennoch muss dieser lokaler Verkehr nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sein, denn er bleibt auch dann wenn er über die Gemeindegrenze führt ein Lokalverkehr, wenn er überwiegend den Interessen der einzelnen Gemeinden dient, und nicht überwiegend übergeordneten Interessen dient. Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gemeinde die Eigentümerin der betreffenden Fläche ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Eingriffe in das Eigentum einer bestimmten Person, sowohl in Form von Enteignungen als auch in Form von Eigentumsbeschränkungen, möglich sind. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass der betroffene Eigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung der enteigneten Sache hat, wenn der Enteignungsgegenstand oder ein Teil davon nicht innerhalb drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheids für den Enteignungszweck verwendet wird. Hierbei muss ebenso beachtet werden, dass zuerst versuchst werden muss, eine Übertragung der erforderlichen Grundflächen zu erreichen. Eine Enteignung darf somit erst dann vorgenommen werden, wenn bezüglich der erforderlichen Grundflächenübertragung keine Einigung zustande gekommen ist. Zudem können für das geplante Straßenprojekt unter anderem Eigentum an Liegenschaften sowie dingliche Rechte an Liegenschaften enteignet werden, weiters jedoch auch an Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als erforderlich erweist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass dem Enteigneten sodann eine Entschädigung für alle vermögensrechtlichen Nachteile gebührt, die durch die Enteignung verursacht wurden.

Es muss beachtet werden, dass während des Baus der Bundesstraße die Eigentümer von Grundstücke, die zur Bundesstraße benachbart sind, die von Straßenbau ausgehenden Einwirkungen zu dulden haben und aus diesem Grund nur eingeschränkt Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Außerdem ist zu beachten, dass die Europäische Gemeinschaft unter anderem auch zum Aufbau und zum Ausbau transeuropäischer Verkehrsinfrastrukturen beizutragen hat. Zu diesen Verkehrsinfrastrukturen zählen insbesondere Straßennetze, Eisenbahnnetze, Binnenwasserstraßennetze, Seehäfen und Binnenhäfen sowie Flughäfen. Dieser transeuropäischer Straßennetz setzt sich aus bereits bestehenden bzw. neuen oder auszubauenden Autobahnen und hochwertigen Straßen zusammen, die wichtige Funktionen im Fernverkehr erfüllen oder die auf den im Straßennetz ausgewiesenen Strecken die Umgehung großer Ballungsräume ermöglichen bzw. Verbindungen zu anderen Verkehrsträgern gewährleisten oder die Anbindung der eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebiete an die zentralen Gebiete der Gemeinschaft ermöglichen.

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