Was ist Landnutzung?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Art der Inanspruchnahme von Böden und Landflächen durch den Menschen als Landnutzung bezeichnet wird. Außerdem werden die verschiedenen Nutzungsarten beispielsweise etwa unter anderem von Landwirtschaft und Forstwirtschaft, von Industrie bzw. Siedlungswesen oder Verkehr in Form einer schematischen Klassifizierung erfasst, die in Industrieländern grundsätzlich genau sowie aufwendig erfolgt und ungefähr zwischen zwanzig und fünfzig Klassen umfasst, wobei sich Entwicklungsländer wiederum auf ungefähr zehn bis fünfzehn Nutzungsklasen beschränken.

In diesem Zusammenhang ist auch die Intensität der Landnutzung zu beachten. Denn bei der Intensität der Landnutzung ist unter anderem zwischen intensive Landnutzung, extensive Landnutzung und nachhaltige Landnutzung zu unterscheiden. Unter intensive Landnutzung sind die Bewirtschaftungsformen mit verschiedenen Maßnahmen zur Steigerung der Bodenerträge zu verstehen. Zu den Maßnahmen zur Steigerung der Bodenerträge zählen vor allem die Monokulturen, Entwässerung und Bewässerung sowie Düngung oder die sanfteren Maßnahmen wie beispielsweise etwa Flurbereinigung, Windschutzgürtel sowie kontrollierte Düngung und Bodenschätzung.

Die extensive Landnutzung wiederum betrifft die Nutzung der ländlichen Landflächen mit nur geringem Eingriff der Menschen in die Natur sowie unter Belassung des vorhandenen Bewuchses, wodurch eine standortgerechte Vegetation erhalten bleiben soll. Die extensive Landnutzung zur Erhaltung der standortgerechten Vegetation erfolgt beispielsweise etwa durch sparsames Düngen, durch schonendes Ackern ohne Bodenverdichtung sowie in einer Weise, dass Schutzwälder und Almen im Gebirge erhalten bleiben. Auch die nachhaltige Landnutzung ist erwähnenswert. Denn die nachhaltigen Landnutzung und vor allem die biologische Landwirtschaft soll insbesondere in einer Weise erfolgen, dass Kunstdünger und Gentechnik ausgeschlossen werden, aber auch dass das Grundwasser geschont wird.

Außerdem wird die Landnutzung in Österreich im Zuge der Steuerbemessung und Landesvermessung als Kulturklasse erfasst, wobei sie zunehmend auch durch Satellitenmethoden und Remote-Sensing-Methoden ergänzt wird. In diesem Zusammenhang sind auch die dreizehn Hauptklassen der Bodenbedeckung erwähnenswert, die für alle Länder der Europäischen Union den Rahmen bilden. Diese dreizehn Hauptklassen der Bodenbedeckung sind die Siedlungsflächen inklusive Verkehrsflächen, die Ackerflächen, die Dauerkulturen, das Grünland, der Laubwald und Mischwald sowie der Nadelwald, die alpine Matten, das Latschen bzw. Krummholz, die Felsflächen, die spärliche Vegetation, der Gletscher sowie die Feuchtflächen und die Wasserflächen. In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der Landnutzungsänderungen zu berücksichtigen. Denn die Landnutzungsänderungen schließt nicht nur die Änderung der Landbedeckung ein, sondern umfasst auch die Art und die Weise wie überhaupt mit dieser Landbedeckung verfahren wird, wie beispielsweise etwa Düngung bzw. Feuervermeidung und die Art des Pflügens.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Landnutzung als Teil der Raumplanung betrachtet werden kann. Außerdem muss in Bezug auf die Landnutzung auch auf die Umwelt sowie auf die Artenvielfalt, also auf Pflanzen und Tiere, Rücksicht genommen werden. Zudem gibt es einige Raumordnungsziele, die auch in Verbindung mit der Landnutzung stehen, wie beispielsweise etwa der Schutz der Umwelt und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Schutz vor Naturgewalten sowie die Vorsorge für wirtschaftliche, kulturelle und soziale Erfordernisse des Gemeinwohles. Hierbei wird auch auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie auf die sparsame Verwendung von Energie eingegangen.

Auch der Flächenwidmungsplan muss hier erwähnt werden. Denn der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu erlassen ist. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Flächenwidmungsplan die geordnete Art der Nutzung der gesamten Fläche des Gebietes festzulegen hat, die wiederum als Widmung bezeichnet wird. Außerdem sind Gemeinden verpflichtet für ihr Gebiet flächendeckend einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es für den betreffenden Grundbesitzer durch die Festlegung der Flächenwidmung für alle Grundstücke im betreffenden Gebiet zu erheblichen Eigentumsbeschränkungen kommen kann. In solch einen Fall hat der Grundeigentümer teilweise auf Antrag einen Anspruch darauf, dass ihm eine angemessene Entschädigung, für alle ihm durch die Umwidmung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, gewährt wird. Daraus kann somit entnommen werden, dass der Grundeigentümer grundsätzlich berechtigt ist, sein Grundstück wie er möchte zu nutzen, außer natürlich, wenn das betreffende Grundstück gänzlich oder teilweise für wichtige Zwecke und im öffentlichen Interesse vom Staat bzw. zugunsten privater Personen, wie beispielsweise etwa einer Eisenbahnunternehmung, enteignet werden muss.

Hierbei muss auch beachtet werden, dass grundsätzlich alle Personen berechtigt sind, Wälder zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten, wie etwa zum Wandern bzw. für Spaziergänge, wenn kein Betretungsverbot festgelegt wurde. Eine Nutzung, die jedoch darüber hinausgeht, wie etwa Lagern bei Nacht, ist wiederum verboten, außer natürlich wenn der Waldeigentümer oder der Forststraßenerhalter die erweiterte Waldnutzung ausdrücklich zugestimmt hat. Außerdem haben die Waldeigentümer etwa den Waldboden wieder zu bewalden, wenn durch Verminderung des forstlichen Bewuchses der Waldbestand gefährdet wird.

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