Eingangs muss erwähnt werden, dass alle Kinder, und zwar sowohl eheliche Kinder als auch uneheliche Kinder, bis zur ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit Anspruch auf Unterhalt haben. Außerdem haben beide Elternteile zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Dabei müssen die Eltern in einem Ausmaß, das ihren Lebensverhältnissen angemessen ist sowie unter Berücksichtigung der Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und Neigungen des Kindes und anteilig nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen.
Es ist erwähnenswert, dass der Elternteil, der den Haushalt, in dem das Kind betreut wird, führt, dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet. Der Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Kindesunterhalt wiederum monatlich im Voraus in Geld leisten. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass sich die Höhe des Unterhalts nach dem Alter des Kindes, nach weiteren Unterhaltspflichten sowie nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und nach eigenen Einkünften des Kindes, wie beispielsweise etwa Lehrlingsentschädigung, richtet.
Da der Anspruch auf Kindesunterhalt unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes ist, muss Kindesunterhalt bei Eignung des Kindes und bei entsprechenden Verhältnissen der Eltern auch für die Dauer eines Hochschulstudiums geleistet werden. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Unterhaltsanspruch während des Studiums jedoch nur dann bestehen bleibt, wenn das Studium zielstrebig und erfolgreich betrieben wird. Hierbei wird als Beurteilungsrahmen die Durchschnittsdauer des jeweiligen Studiums herangezogen. Sollten die Eltern jedoch nicht zur Leistung des Kindesunterhalts imstande sein, treten die Großeltern an deren Stelle und werden somit für die Unterhaltsleistung herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden. Wenn aber ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen sollte, kann wiederum gegen ihn Exekution geführt werden. Außerdem kann gegen ihn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verhängt werden, wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind gröblich verletzt und dadurch den Unterhalt und die Erziehung seines Kindes gefährdet.
Außerdem können für minderjährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen sogar Unterhaltsvorschüsse bis zu drei Jahre beantragt werden, wobei aber jederzeit um eine Weitergewährung angesucht werden kann. Es ist erwähnenswert, dass der Unterhaltsvorschuss der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern dient, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt. Zudem wird der Unterhaltsvorschuss vom Staat auf Antrag gewährt und ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, österreichische Staatbürger sind sowie keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschulder haben und deren Eltern Bürger der Europäischen Union bzw. staatenlos oder unter bestimmten Voraussetzungen auch wenn deren Eltern anerkannte Konventionsflüchtlinge sind. Das Gericht kann minderjährige Kinder auf jeden Fall dann einen Unterhaltsvorschuss zuerkennen, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner besteht bzw. wenn der Unterhaltsschuldner eine mehr als einmonatige Haftstrafe verbüßt oder wenn die Exekution aussichtslos ist, weil der Unterhaltspflichtige unbekannten Aufenthalts ist oder sich in einem Staat aufhält, mit dem es kein Vollstreckungsabkommen gibt.
Zuständig für die Behandlung des Unterhaltsvorschusses ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Es ist erwähnenswert, dass der Unterhaltsvorschuss ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt wird und vom Oberlandesgericht jeweils am ersten eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt wird. Bei der Beantragung des Unterhaltsvorschusses sind insbesondere die Geburtsurkunde des Kindes, Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes, Meldezettel beider Elternteile sowie Einkommensnachweise und eventuell auch Exekutionstitel beizulegen.
Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass mit Kindesunterhalt grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint ist. In diesem Zusammenhang müssen auch die Arten der Unterhaltsleistung berücksichtigt werden. Es wird nämlich zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt unterschieden. Das Kind hat nämlich dann Anspruch auf Naturalunterhalt, wenn es mit einem Elternteil bzw. mit beiden Elternteilen im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Naturalunterhalt umfasst beispielsweise etwa Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung sowie Freizeitgestaltung. Wenn das Kind und ein Elternteil bzw. beide Elternteile aber nicht im selben Haushalt leben, hat das Kind wiederum einen Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen, also Anspruch auf Geldunterhalt. Darunter ist ein Geldbetrag zu verstehen, der vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzt wird und ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient.
Wie bereits erwähnt, ist die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes von der Leistungsfähigkeit der Eltern und vom Bedarf des Kindes abhängig. Bei der Leistungsfähigkeit der Eltern werden gewisse Faktoren wie unter anderem etwa Vermögen, Einkommen, Ausbildung sowie Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktlage berücksichtigt. Der Bedarf des Kindes richtet sich unter anderem etwa nach Alter, Anlagen sowie Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten. Es muss ebenso beachtet werden, dass beim Bedarf des Kindes wiederum zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf unterschieden wird. Zum Regelbedarf gehören beispielsweise etwa Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung sowie Freizeitgestaltung und Taschengeld, während zum Sonderbedarf des Kindes außergewöhnliche Bedürfnisse zählen, die über den Regelbedarf hinausgehen, wie beispielsweise etwa eine Zahnregulierung, wenn die Kosten nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, oder Spitalskosten bzw. Kosten für psychotherapeutische Behandlung.
Bei der Höhe des Unterhaltsanspruches gilt in der Regel, dass der jeweilige Elternteil dann mehr Kindesunterhalt zu leisten hat, je höher sein Einkommen ist. Dennoch muss sich der Elternteil bemühen, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Dies wird als Anspannungsgrundsatz bezeichnet. Es muss aber beachtet werden, dass eine Begrenzung des Unterhalts besteht, die wiederum Unterhaltspflichtigen mit überdurchschnittlichen Einkommen zugutekommt. Diese Begrenzung wird als Luxusgrenze bzw. Playboygrenze bezeichnet. In solchen Fällen ist der Unterhaltsanspruch sodann mit dem zweifachen bis zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass es keinen allgemein gültigen Unterhaltsstopp gibt. Bei der Luxusgrenze bzw. Playboygrenze handelt es sich nur um einen Richtwert, der nach Einzelfall verschieden bemessen werden kann.
Es ist erwähnenswert, dass wenn ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Kindesunterhalt zu entziehen versucht, indem dieser die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht seiner Ausbildung entspricht, sodann nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen wird.
Um die Höhe des Unterhaltsanspruches berechnen zu können, muss das monatliche Nettoeinkommen ermittelt werden. Hierbei ist bei unselbständig erwerbstätigen Personen, also Arbeiter sowie Angestellte und Beamten, das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Außerdem wird das dreizehnte und das vierzehnte Monatsgehalt, also Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, auf zwölf Monate aufgeteilt. Weiters sind Überstundenentgelt und Abfertigungen ebenfalls zu berücksichtigen. Bei selbständig erwerbstätigen Personen ist wiederum der Reingewinn heranzuziehen, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde. Es muss jedoch beachtet werden, dass bei größeren Schwankungen im Einkommen, der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen ist. Wenn die unterhaltsverpflichtete Person arbeitslos ist, stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Wenn die arbeitslose Person zum Unterhalt einer Person oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für den Angehörigen einen Anspruch auf Familienbeihilfe besteht sowie wenn dieser kein Arbeitseinkommen erzielt, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, erhält die arbeitslose Person zusätzlich einen Familienzuschlag.
Es ist erwähnenswert, dass für die Berechnung des Kindesunterhaltes bestimmte Prozentsätze festgelegt wurden, die sich nach dem Alter des Kindes richten. Für Kinder im Alter bis zu sechs Jahre beträgt die Höhe des Unterhaltsanspruches sechszehn Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, von sechs bis zehn Jahre wiederum achtzehn Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, von zehn bis fünfzehn Jahre beträgt sie zwanzig Prozent des monatlichen Nettoeinkommens und ab fünfzehn Jahre wiederum zweiundzwanzig Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Wenn aber mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, sind gewisse Abzüge vorzunehmen. Denn für jedes weitere Kind unter zehn Jahren wird ein Prozent, für jedes weitere Kind über zehn Jahren wird wiederum zwei Prozent und für den Ehegatten wird je nach eigenem Einkommen zwischen null und drei Prozent abgezogen.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen ist, was wiederum dazu führt, dass sich die soeben genannten Beträge entsprechend reduzieren können. Dennoch richtet sich das Ausmaß dieser Anrechnung nach der Höhe des Einkommens sowie nach der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und muss gesondert ermittelt werden. Außerdem kann bei wesentlichen Änderungen der Umstände, wie etwa Einkommen, eine Neubemessung des Unterhalts bei dem Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt werden. Dafür kann aber auch der Jugendwohlfahrtsträger bzw. das Jugendamt bevollmächtigt werden.
Kinder haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld, aber ein ihrem Alter, ihren Anlagen sowie Fähigkeiten und Lebensverhältnissen entsprechendes Taschengeld sollte ihnen trotzdem gewährt werden. Für die empfohlene Höhe des Taschengeldes gibt es Richtwerte, die nach Alter des Kindes bemessen werden; und zwar bis sieben Jahre ein Prozent des Unterhaltsanspruchs, von sieben bis zehn Jahren fünf Prozent des Unterhaltsanspruchs sowie von zehn bis vierzehn Jahre wiederum acht Prozent des Unterhaltsanspruchs und von vierzehn bis achtzehn Jahre zehn Prozent des Unterhaltsanspruchs. Es ist aber erwähnenswert, dass im Einzelfall die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind Gültigkeit hat.
In diesem Zusammenhang muss auch die Dauer der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt ist die Dauer der Unterhaltsleistung an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Das bedeutet, dass Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt zu leisten haben. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen kann und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise etwa Ausbildung, und steht auch nicht im Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Es ist erwähnenswert, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenzdienstes oder Zivildienstes grundsätzlich kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird das Kind nämlich als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlichen Lebensverhältnissen lebt. Bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen besteht aber der Anspruch auf Unterhalt eventuell auch in dieser Zeit weiter, wobei dies jedoch im Einzelfall entschieden wird. In der Regel kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist.
Sollte das Kind jedoch nicht gleich nach der Ausbildung einen geeigneten Arbeitsplatz finden, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen verzögern und es muss sodann auch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche weiter Unterhalt geleistet werden. Es muss beachtet werden, dass mit der Eheschließung der Geldunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mehr besteht, sondern grundsätzlich gegenüber dem Ehepartner besteht. Es muss aber beachtet werden, dass auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit wieder eintreten kann, und zwar beispielsweise etwa wenn der berufstätige Maturant ein Hochschulstudium beginnt. Wie bereits erwähnt bleibt der Unterhaltsanspruch während des Studiums jedoch nur dann bestehen, wenn das Studium zielstrebig und erfolgreich betrieben wird. Als Beurteilungsrahmen wird die Durchschnittsdauer des jeweiligen Studiums herangezogen.
Wenn das Kind aber ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen hat, ist dies auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, wobei dies wiederum zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern führt. Dennoch gibt es einige Einkünfte, die nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes zählen, und zwar Schülerbeihilfe, Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld sowie Familienbeihilfe und Verdienste aus einer Ferialtätigkeit. Außerdem ist das Kind nicht verpflichtet neben einer Ausbildung, wie etwa ein Studium, eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.
Auch die Frage, ob der Unterhaltsanspruch verjähren kann, muss berücksichtigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt grundsätzlich nur für die letzten drei Jahre rückwirkend verlangt werden kann. Dennoch verjährt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil, der ein Obsorgerecht hat, nicht. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeträge ebenfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Diese kann aber schon vorher enden, wenn der Unterhalt bereits gutgläubig verbraucht wurde, da er in diesem Fall nämlich nicht mehr zurück zu bezahlen ist.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Elternteil der Geldunterhalt zahlt und nicht mit der Obsorge betraut ist, ebenso einige Rechte hat, und zwar Besuchsrecht sowie Informationsrecht und Äußerungsrecht in wichtigen Angelegenheiten. Solche wichtige Angelegenheiten, die ein Informationsrecht und Äußerungsrecht des betreffenden Elternteils auslösen, sind beispielsweise etwa unter anderem Namensänderung sowie Änderung der Religion und Änderung der Staatsbürgerschaft bzw. Übergabe in fremde Pflege oder vorzeitige Lösung eines Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages und Dienstvertrages sowie Liegenschaftsveräußerungen. Außerdem hat der Elternteil, der Geldunterhalt leistet und dessen Obsorgerecht weder eingeschränkt noch entzogen wurde, hinsichtlich der Pflege, Erziehung sowie gesetzlichen Vertretung und Vermögensvertretung, dieselben Rechte und Pflichten wie der andere Elternteil, der Naturalunterhalt leistet.