Eingangs muss erwähnt werden, dass Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt ist. Außerdem bildet die Fahrlässigkeit neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass im Gegensatz zum Vorsatz eine Person, die fahrlässig handelt, keinen Erfolg, wie beispielsweise etwa den Eintritt eines Schadens, verursachen möchte.
In diesem Zusammenhang ist somit zu beachten, dass sich die Fahrlässigkeit aus vier Elementen zusammensetzt, und zwar aus der objektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung und aus der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung sowie aus der objektiven Voraussehbarkeit des Erfolgs und aus der subjektiven Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Täter handelt somit objektiv sorgfaltswidrig, wenn ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, mit dem gleichen Sonderwissen, in der konkreten Situation sich anders verhalten hätte. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass jede Person, die auch objektiv sorgfaltswidrig handelt, in der Regel zugleich auch seine subjektive Sorgfaltspflicht verletzt. Bei der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit wird darauf geachtet, ob auch eine andere Person, die mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters ausgestattet ist, in der Situation des Täters fähig gewesen wäre, sorgfaltsgemäß zu handeln. Daher handelt der Täter nur dann nicht subjektiv Sorgfaltswidrig, wenn er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen nicht zur Beachtung der objektiven Sorgfalt befähigt ist.
Außerdem ist der Erfolg nur dann objektiv voraussehbar, wenn sein Eintritt für eine einsichtige und besonnene Person in der Lage des Täters innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges liegt wiederum dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges für den Täter voraussehbar ist. Außerdem ist der Erfolgseintritt immer dann für den Täter subjektiv voraussehbar, wenn er auch objektiv voraussehbar ist.
Zudem muss beachtet werden, dass je nach dem Grad der Sorglosigkeit zwischen leichte Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit unterschieden wird. Die Unterscheidung zwischen grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit spielt unter anderem bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen eine große Rolle. Ein leicht fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In solch einen Fall ist ein Schadenseintritt nämlich in den meisten Fällen nicht so leicht vorhersehbar, da auch einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen ein derartiger Fehler passieren könnte. Eine leichte Fahrlässigkeit liegt etwa dann vor, wenn jemand wegen einer Sichtbehinderung durch die Sonne auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt wiederum dann vor, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation auf keinen Fall unterlaufen würde. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise etwa dann vor, wenn eine Person mit einem Fahrzeug fährt, obwohl sie weiß, dass die Bremsen defekt sind. Da die Abgrenzung zwischen leichte Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit äußerst schwierig ist, erfolgt eine definitive Beurteilung des Verschuldensgrads der Fahrlässigkeit grundsätzlich erst bei Gericht.
Daher kann gesagt werden, dass jene Person fahrlässig handelt, die die Sorgfalt außer Acht lässt zu der sie nach den Umständen verpflichtet ist und zu der sie nach ihren geistigen sowie körperlichen Verhältnisses befähigt ist. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass es der betreffenden Person zumutbar sein muss sorgfaltsgemäß zu handeln. Dadurch, dass die betreffende Person aber die Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl sie nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen dazu befähigt wäre und obwohl sie nach den Umständen verpflichtet ist sorgfaltsgemäß zu handeln, erkennt sie nicht, dass sie durch ihre Handlung einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklichen kann, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass zwischen einer bewussten Fahrlässigkeit und einer unbewussten Fahrlässigkeit unterschieden werden muss. Unbewusst fahrlässig handelt eine Person dann, wenn sie nicht erkennt, dass sie einen Sachverhalt verwirklichen kann, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bewusst fahrlässig handelt eine Person wiederum dann, wenn sie es zwar für möglich hält, dass sie einen solchen Sachverhalt verwirklicht, diesen Sachverhalt aber nicht herbeiführen will.
Bezüglich der Strafbarkeit einer Person, die fahrlässig handelt muss berücksichtigt werden, dass das fahrlässige Handeln nur dann zu verstrafen ist, wenn das Gesetz auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt. Sollte das Gesetz jedoch nichts anderes bestimmen, ist aber nur ein vorsätzliches Handeln strafbar. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass eine schwere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, nur dann den Täter trifft, wenn er diese Folgen zumindestens fahrlässig herbeigeführt hat. Zudem ist es ebenso erwähnenswert, dass die Fahrlässigkeitstat grundsätzlich mit geringerer Strafe bedroht wird als das entsprechende Vorsatzdelikt. Fahrlässigkeit kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn Vorsatz auszuschließen ist oder wenn sich Vorsatz nicht nachweisen lässt.