Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen und wozu dient es?




Eingangs muss beachtet werden, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten ist, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Außerdem soll ein Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, doppelt in beiden Staaten besteuert werden. Somit tritt eine Doppelbesteuerung immer dann ein, wenn bei Abwicklungen von erzielten Einkünften, gerade diese bereits besteuerten Einkünfte in einem anderen Land erneut besteuert werden. Sollte daher dasselbe Einkommen auf nationaler Ebene zweimal besteuert werden, wird von Doppelbelastung bzw. von Doppelbesteuerung gesprochen. In diesem Zusammenhang, also um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind vier Prinzipien heranzuziehen, und zwar das Wohnsitzlandprinzip, das Quellenlandprinzip sowie das Welteinkommensprinzip und das Territorialitätsprinzip.

Unter Wohnsitzlandprinzip ist zu verstehen, dass eine Person in dem Staat steuerpflichtig ist, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Quellenlandprinzip wiederum legt fest, dass eine Person in dem Staat steuerpflichtig ist, aus dem ihr Einkommen stammt. Sollte somit auch der Quellenstaat, also der Staat aus dem die Einkünfte stammen, auch Steuern erheben, kommt es dadurch zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung. Nach dem Welteinkommensprinzip wird der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen besteuert. Daher ist zu berücksichtigen, dass jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, mit ihrem gesamten Einkommen in Österreich steuerpflichtig ist, und zwar gleichgültig wo es erzielt wird. Dies wird als Welteinkommen bezeichnet. Das Territorialitätsprinzip wiederum besagt, dass der Steuerpflichtige nur mit dem Einkommen veranlagt wird, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass bestimmte Auslandseinkünfte von der Doppelbesteuerung betroffen sein können, wie etwa Einkünfte aus im Ausland gelegenem unbeweglichen Vermögen, wie beispielsweise etwa Mieteinkünfte und Pachteinkünfte, sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen, weiters Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen sowie Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortragstätigkeit oder Unterrichtstätigkeit bzw. Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung und Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten unselbständigen Arbeit.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die wirtschaftliche Doppelbesteuerung sowie auf die juristische Doppelbesteuerung einzugehen. Bei der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung kommt es nicht darauf an, ob die Steuerpflichtigen identisch sind, wie beispielsweise etwa, wenn Gewinne einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einen inländischen Teilhaber ausgeschüttet werden und eine Besteuerung sodann sowohl bei der ausländischen Kapitalgesellschaft als auch bei dem inländischen Teilhaber erfolgt. Hierbei werden also dieselben Einkünfte bei verschiedenen Personen besteuert. Außerdem wird international die Doppelbesteuerung vermieden, sobald ein Staat seinen Steueranspruch zurücknimmt. Bei der juristischen Doppelbesteuerung wiederum geht es darum, dass Einkünfte derselben Person in zwei oder mehreren Staaten erfasst werden.

Bei der Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene müssen die Anrechnungsmethode und die Abzugsmethode bzw. Befreiungsmethode ebenso berücksichtigt werden. Dabei wird nämlich bei der Anrechnungsmethode die ausländische Steuer auf die korrespondierende inländische Steuer angerechnet. Die Anrechnungsmethode kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Befreiungsmethode nicht vorliegen. Bei der Anrechnungsmethode ist somit das gesamte inländische und ausländische Einkommen im Inland, also in Österreich, steuerpflichtig, wobei aber die vom Ausland erhobene Steuer auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer angerechnet wird.

Zudem muss beachtet werden, dass die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag angerechnet wird, der der österreichischen Steuer von den Auslandseinkünften entspricht; hierbei handelt es sich somit um einen Anrechnungshöchstbetrag. Sollten jedoch Einkünfte aus mehreren Staaten bezogen werden, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine gesonderte Höchstbetragsrechnung auszustellen.

Aber bei der Abzugsmethode bzw. Befreiungsmethode wird die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte entweder auf Antrag oder von Amts wegen abgezogen. Daher sind die Auslandseinkünfte nach der Befreiungsmethode im Inland, also in Österreich, von der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer befreit, wenn sie im Ausland einer Durchschnittssteuerbelastung von mehr als fünfzehn Prozent unterliegen. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass bei der Berechnung der Durchschnittssteuerbelastung auch ausländische Steuern anzusetzen sind, was wiederum zur mittelbaren Belastung des Einkommens führt. Dabei sind jedoch Umsatzsteuern, Vermögenssteuern, Verkehrssteuern sowie Objektsteuern bzw. Registersteuern nicht zu berücksichtigen. Daraus kann somit abgeleitet werden, dass die Steuern, die auf die ausländischen Einkünfte entfallen grundsätzlich erlassen oder pauschaliert werden können, sofern dies zweckmäßig ist oder sofern eine Anrechnung besonders schwierig ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Steuerentlastung nur dann im Wege der Anrechnungsmethode bzw. Befreiungsmethode erfolgt, wenn der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Verzeichnis führt. Zudem muss dieses Verzeichnis einige Angaben enthalten, wie etwa die Bezeichnung des Staates aus dem die Einkünfte stammen, die Einkunftsart und die geschäftsübliche Bezeichnung, wie beispielsweise etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Höhe der Auslandseinkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsgrundlage, in der die Ermittlung der Einnahmenhöhe und Ausgabenhöhe dargestellt ist, wie beispielsweise etwa durch Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnung oder der Bilanz bezüglich der Auslandseinkünfte. Außerdem ist jenes Finanzamt für die Durchführung der Steuerentlastung zuständig, das für die Einkommensveranlagung bzw. Körperschaftssteuerveranlagung zuständig ist.

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