Was ist der Unterschied zwischen unselbständigem Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer?




Unselbständige Dienstnehmer sind Dienstnehmer bzw. Arbeitnehmer, die sich aufgrund des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichten. Das Ziel des Arbeitsverhältnisses besteht in der Erbringung von Arbeitsleistungen und wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet. Die wesentlichen Merkmale eines unselbständigen Dienstnehmers bestehen darin, dass er in einer persönlichen Abhängigkeit und in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit steht. Unter persönliche Abhängigkeit sind die Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, die Weisungsgebundenheit des Dienstnehmers an den Weisungen des Dienstgebers, die disziplinäre Verantwortung und die persönliche Dienstleistungspflicht des Dienstnehmers zu verstehen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich am Beginn der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Probemonat vereinbart werden kann, das nicht länger als ein Monat betragen darf. Während des Probemonats kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen lösen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn beim Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ein Probemonat festgelegt wird, das länger sein soll als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum von einen Monat, kann das Arbeitsverhältnis dennoch auch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit, also innerhalb eines Monats, jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

Als unselbständige Dienstnehmer gelten auf jeden Fall Dienstnehmer, die lohnsteuerpflichtig sind. Außerdem sind Dienstnehmer vor Dienstantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Sodann erhält der Dienstnehmer eine E-Card, auf der seine Sozialversicherungsnummer und sein Geburtsdatum angeführt sind. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass unselbständige Dienstnehmer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz voll krankenversichert, pensionsversichert und unfallversichert sind. Außerdem sind unselbständige Dienstnehmer ebenso arbeitslosenversichert und haben einen Anspruch auf Krankengeld. Wenn der Dienstnehmer krank sein sollte und aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeiten kann, ist er verpflichtet seinen Dienstgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit zu informieren. In diesem Fall kann der Dienstgeber von dem erkrankten Dienstnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit, also eine Krankenmeldung, verlangen. Solch eine Vorlage kann ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt werden, ist aber oft erst ab dem vierten Tag der Krankheit erforderlich.

Es gibt ebenso wesentliche Merkmale, die freie Dienstnehmer bzw. freie Dienstverhältnisse kennzeichnen. Ein freier Dienstnehmer steht in einem Dauerschuldverhältnis und ist nicht oder nur im eingeschränkten Ausmaß vom Dienstgeber persönlich abhängig. Außerdem besteht beim freien Dienstvertrag keine Weisungsgebundenheit, was zur Folge hat, dass der freie Dienstnehmer nicht an den Weisungen des Dienstgebers gebunden ist. Außerdem wird der freie Dienstnehmer nicht in seinem persönlichen Verhalten beschränkt und er kann ebenso den Ablauf der Arbeit selbständig regeln sowie jederzeit ändern. Zu beachten ist jedoch, dass der freie Dienstnehmer die wesentlichen Betriebsmittel von seinem Arbeitgeber bereit gestellt bekommt. Man muss auch berücksichtigen, dass der freie Dienstnehmer sein Entgelt nach der Arbeitsdauer vergütet bekommt und nicht nach Vollendung des Werkes. Außerdem muss der freie Dienstnehmer seine Dienstleistung grundsätzlich persönlich erbringen. Man muss beachten, dass freie Dienstnehmer nur eingeschränkt arbeitsrechtlich geschützt sind.

Wenn der freie Dienstnehmer unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt ist, muss ihn sein Arbeitgeber mit Aufnahme seiner Beschäftigung nur in der Unfallversicherung anmelden. Die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt derzeit Euro 366,33. Sodann können sich geringfügig Beschäftigte zusätzlich freiwillig krankenversichern und pensionsversichern. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu stellen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmer einen Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld haben, sofern ihr gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Sie unterliegen jedoch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht und haben daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn das monatliche Entgelt des freien Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, muss der Dienstgeber den freien Dienstnehmer bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anmelden. Sodann ist der freie Dienstnehmer unfallversichert, krankenversichert und pensionsversichert sowie seit 01.Jänner 2008 auch arbeitslosenversichert. Freie Dienstnehmer, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, können auch Krankengeld beziehen und ein einkommensabhängiges Wochengeld erhalten. Die Pflichtversicherung des freien Dienstnehmers endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

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