Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung




Als Enteignung bezeichnet man den Entzug des Eigentums an einer beweglichen Sache oder an einer unbeweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Entschädigung geringer sein kann, wenn der Enteignete selbst gegen die Schadenminderungspflicht verstößt. Dies liegt beispielsweise etwa dann vor, wenn aufgrund des Verhaltens der enteigneten Person verspätet auf einer anderen Liegenschaft mit der Bauführung begonnen werden muss und wenn gerade durch diese Verspätung sodann einen Ertragsverlust erlitten wird.

Es muss immer berücksichtigt werden, dass das Eigentum unverletzlich ist und eine Enteignung des Eigentums gegen den Willen des Eigentümers somit nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Für die Enteignung wird Allgemeinwohl in den meisten Fällen als Grund angegeben. Daraus kann abgeleitet werden, dass eine Enteignung somit nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Enteignung des Eigentums im öffentlichen Interesse erfolgt. Ein öffentliches Interesse läge etwa beim Bau einer Autobahn vor, da die Öffentlichkeit daran ein großes Interesse hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die teilweise Enteignung auch als Eigentumsbeschränkung bezeichnet wird.

In Bezug auf Bauangelegenheiten ist die Enteignung nur zu bestimmten Zwecken zulässig. Eine Enteignung des Eigentums ist daher unter anderem nur dann gerechtfertigt, wenn diese notwendig ist, um Verkehrsflächen und Anlagen öffentlicher Aufschließungsleitungen herzustellen bzw. um Bauvorhaben oder Anlagen auf Grundflächen für öffentliche Zwecke auszuführen. Weiters ist eine Eigentumsenteignung zur Erhaltung bzw. Ausgestaltung oder Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldgürtels und Wiesengürtels gerechtfertigt.

Sollte für die Enteignung nur die Inanspruchnahme unbebauter Grundflächen oder einer zur Gänze bebauten Fläche erforderlich sein, hat sich der Enteignungsantrag nur auf diese Grundfläche zu beziehen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Enteignungsantrag der Zweck der Enteignung genau bezeichnet bzw. genau beschreiben werden muss und es muss dargelegt werden, dass die Eigentümer zu einer freiwilligen Einräumung der angestrebten Rechte, wie beispielsweise etwa einem Verkauf der Grundfläche, nicht bereit sind. Außerdem müssen bestimmte Unterlagen dem Enteignungsantrag angeschlossen werden, wie etwa vollständige Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften sowie ein Grundeinlösungsplan in sieben Gleichstücken und ein Verzeichnis mit Namen und Anschriften der Enteignungsgegner.

In diesem Zusammenhang ist es auch interessant zu wissen, dass eine zwangsweise Enteignung nur dann zulässig ist, wenn der Bedarf nicht durch privatrechtliches Übereinkommen befriedigt werden kann. Außerdem muss mit Bescheid über den Gegenstand und über den Umfang der Enteignung entschieden werden, wobei die Enteignung sodann nach Rechtskraft des Bescheides durch Anmerkung im Grundbuch ersichtlich zu machen ist. Zudem hat das Gericht im außerstreitigen Verfahren über das Ausmaß der zu leistenden Entschädigung zu entscheiden, wenn diesbezüglich kein Übereinkommen abgeschlossen wird. Außerdem hat das Gericht alle Verhältnisse, die zur Bemessung der Entschädigung maßgeblich sind, unter Zuziehung von Sachverständigen zu erheben.

Falls aufgrund dieser Erhebung und des Gutachtens eine Vereinbarung zwischen enteignete Person und Enteigner geschlossen werden kann, gilt diese Vereinbarung als gerichtlicher Vergleich. Sollte jedoch kein Vergleich zustande kommen, muss das Gericht sodann mit Beschluss entscheiden, wobei die enteignete Person wiederum gegen diesen Beschluss nur mehr die Möglichkeit hat Rekurs einzubringen.

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